Sicherungsmaßnahme

TL Transporte Lewandowski GmbH

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur TL Transporte Lewandowski GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2019, Aktenzeichen 259 IN 83/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
259 IN 83/19
Registerbezug
Dortmund, HRB HRB 31180
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.09.2019
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Kühl- und Distributionslogistik.
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 259 IN 83/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 31180 eingetragenen TL
Transporte Lewandowski GmbH, Westfalendamm 98, 44141 Dortmund, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Lewandowski, Hans-Stoll-Str.
282, 21035 Hamburg

ist am 18.09.2019, um 11:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph
Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

259 IN 83/19
Amtsgericht Dortmund, 18.09.2019

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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