Sicherungsmaßnahme

Stüdemann Personal Service GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Stüdemann Personal Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.12.2019, Aktenzeichen 67g IN 396/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 396/19
Registerbezug
Hamburg, HRB HRB 37774
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
27.12.2019
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Michael W. Kuleisa
Im Handelsregister seit
1987
Stammkapital
76.700 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Personal-Service für Industrie und Handel in Form der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 396/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 37774 eingetragenen
Stüdemann Personal Service GmbH, Billstedter Hauptstraße 101, 22117 Hamburg,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Hübner

Geschäftszweig: der Personal-Service für Industrie und Handel in Form der
Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG

ist am 23.12.2019, um 15:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa,
Gertrudenstraße 3, 20095 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 396/19
Amtsgericht Hamburg, 23.12.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Aufhebung des Verfahrens
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten