Vergütungsfestsetzung

Stüdemann Personal Service GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Stüdemann Personal Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.05.2026, Aktenzeichen 67g IN 396/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 396/19
Registerbezug
Hamburg, HRB 37774
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
11.05.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Michael W. Kuleisa
Im Handelsregister seit
1987
Stammkapital
76.700 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Personal-Service für Industrie und Handel in Form der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 396/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 37774 eingetragenen Stüdemann Personal Service GmbH, Billstedter Hauptstraße 101, 22117 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathrin Hübner,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR

Auf die Vergütung ist der bereits mit Beschluss vom 22.04.2026 EUR festgesetzte Betrag in voller Höhe von EUR anzurechnen.

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Es wird auf die Gründe des Vergütungsbeschlusses vom 22.04.2026 Bezug genommen.

Der Beschluss enthielt jedoch nicht die Auslagen des Verwalters für die ihm gem. § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Gläubiger, so dass diese noch nachfestzusetzen waren.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B403 eingesehen werden.

67g IN 396/19
Amtsgericht Hamburg, 07.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Aufhebung des Verfahrens
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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