Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Städtebahn Sachsen GmbH

Niedernberg

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat zur Städtebahn Sachsen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2021, Aktenzeichen 654 IN 232/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 232/19
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 15172
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
30.06.2021
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2009
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr im Bundesland Sachsen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen in dieser Region

Veröffentlichungstext

652 IN 232/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Städtebahn Sachsen GmbH, Nordring 53 - 55, 63843 Niedernberg, vertreten durch den Geschäftsführer Sewerin Torsten, geboren am 02.03.1971, Esther-Brand-Street 61, Windhuk, Namibia
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15172
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.05.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 677.595,64 EUR auszugehen.
Dieser Betrag setzt sich zusammen wie folgt:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände: 9.500,00 EUR
2. Betriebs- und Geschäftsausstattung: 19.152,00 EUR
3. Fuhrpark: 12.782,00 EUR
4. Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, Waren: 3,00 EUR
5. Forderungen L & L: 7.230,54 EUR
6. Sonstige Forderungen: 3.379,24 EUR
7. Guthaben bei Kreditinstituten: 625.184,51 EUR
8. Kassenbestand: 363,35 EUR
9. Forderungen gegen Gesellschafter: 1,00 EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 250 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.05.2021 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 250 % gerechtfertigt.
Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vollumfänglich Bezug genommen.
Beantragt wurden Zuschläge für folgende Tätigkeiten:
- Wiederaufnahme eines stillgelegten Fahrbetriebs: 79 % (infolge Vergleichsberechnung)
- Personalbetreuung / Insolvenzgeldvorfinanzierung: 40 %
- obstruktiver / destruktiver Geschäftsführer: 120 %
- Neuvergabe Verkehrsvertrag / Investorensuche: 20 %
- Einsatz Mitarbeiter / Sonderaufgaben: 35 %.
In Summe beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter nach Vornahme der Gesamtschau Zuschläge von 250 %.
Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war vollumfänglich zu entsprechen.
Bei der Bemessung der Zuschläge hat er die erforderliche Vergleichsberechnung vorgenommen, soweit die Insolvenzmasse durch die Tätigkeit, für welche ein Zuschlag beantragt wird, bereits größer geworden ist.
Weiter hat der vorläufige Insolvenzverwalter etwaige Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände im Rahmen der vorgenommenen Gesamtschau berücksichtigt und seinen Antrag entsprechend angepasst.
Zu berücksichtigen war weiter, dass die Höhe der einzelnen Zuschläge zunächst als sehr hoch gegriffen erscheint, allerdings errechnet sich der Zuschlag tatsächlich aus einer vergleichsweise niedrigen Berechnungsgrundlage, sodass der begehrte Zuschlagsbetrag im Ergebnis antragsgemäß festzusetzen war.
Ein Sachverhalt, der sich entlastend auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt hat ist die gleichzeitige Beauftragung als Sachverständiger. Der Sachverständige war unter anderem beauftragt eine Aufstellung der voraussichtlichen Massekosten nach § 54 Nr. 1 und Nr. 2 InsO zu erstellen und zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
Zu den Aufgaben des Sachverständigen gehört die Erstellung einer Vermögensübersicht wodurch die Arbeit des vorläufigen Verwalters erheblich erleichtert wird (BGH, Beschluss vom 11.5.2006, IX ZB 249/04, ZinsO 2006, 642 / BGH, Beschluss vom 28.9.2006, IX ZB 230/05, ZinsO 2006, 1160).
Ein Abschlag auf den regelmäßigen Bruchteil wäre daher grundsätzlich gerechtfertigt. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH sind Zu- und Abschläge jedoch erst ab einem Prozentsatz von mindestens 5 vorzunehmen. Darunter liegende Zu- und Abschläge sind als Bagatellabweichungen nicht zu berücksichtigen (BGH IX ZB 249/04).
Da im vorliegenden Fall ein Abschlag von 5%-Punkten zu hoch gegriffen wäre und faktisch eine Reduzierung der Sachverständigenentschädigung auf 0,00 EUR zur Folge hätte, wird daher entsprechend der Rechtsprechung des BGH kein Abschlag vorgenommen.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 24.06.2021

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
  6. Sicherungsmaßnahme
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