Insolvenzbekanntmachung
Zehnte VK Anlagen UG (haftungsbeschränkt)
Mainaschaff
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat zur Zehnte VK Anlagen UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 651 IN 8/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 8/23
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 15243
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 06.11.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 400 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung und die Belastung von Immobilien. Gegenstand des Unternehmens sind auch die hierzu notwendigen Nebengeschäfte.
Veröffentlichungstext
651 IN 8/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zehnte VK Anlagen UG (haftungsbeschränkt), Am Glockenturm 1, 63814 Mainaschaff, vertreten durch den Geschäftsführer von Krockow Benjamin
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15243
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Petri Igor, Kleine Bockenheimer Straße 18a, 60313 Frankfurt, Gz.: Ins-1/23-IP
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur Mitwirkung der Masse bei Abschluss eines Vergleiches im schriftlichen Verfahren zwischen der GRO-PYUS Real Estate I UG und der Volksbank eG auf Grundlage des vorliegenden Entwurfs zum Landgericht Berlin II zu AZ: 16 O 18/24 vom 21.10.2026
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.11.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Der Vergleichsentwurf kann von den Verfahrensbeteiligten in den Räumlichkeiten des Insolvenzgerichts Aschaffenburg eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.11.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zehnte VK Anlagen UG (haftungsbeschränkt), Am Glockenturm 1, 63814 Mainaschaff, vertreten durch den Geschäftsführer von Krockow Benjamin
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15243
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Petri Igor, Kleine Bockenheimer Straße 18a, 60313 Frankfurt, Gz.: Ins-1/23-IP
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur Mitwirkung der Masse bei Abschluss eines Vergleiches im schriftlichen Verfahren zwischen der GRO-PYUS Real Estate I UG und der Volksbank eG auf Grundlage des vorliegenden Entwurfs zum Landgericht Berlin II zu AZ: 16 O 18/24 vom 21.10.2026
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.11.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Der Vergleichsentwurf kann von den Verfahrensbeteiligten in den Räumlichkeiten des Insolvenzgerichts Aschaffenburg eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.11.2026