Eröffnung des Verfahrens

Spezialguss Wetzlar GmbH

Wetzlar

Das Amtsgericht Wetzlar hat über das Vermögen der Spezialguss Wetzlar GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 20.07.2026, Aktenzeichen 3 IN 168/16.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wetzlar
Aktenzeichen
3 IN 168/16
Registerbezug
Wetzlar, HRB 5522
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
20.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Az.: 3 IN 168/16 : In dem Insolvenzverfahren Spezialguss Wetzlar GmbH, Sophienstraße 52-54, 35576 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 5522), vertr. d.: 1. Igor Ostromogilski, Bartensteingasse 3/8, A-1010 Wien, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), 2. Stephan Gundlach, Hubertusweg 16, 35578 Wetzlar, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

1. XXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXX Euro um 455 % erhöht zuzüglich
3. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
4. XXX Euro Auslagen zuzüglich
5. XXX Euro Auslagenersatz gemäß § 4 Abs. III InsVV
6. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
7. XXX Euro Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Postfach 74 01 25, 60570 Frankfurt am Main, Tel.: 069/273156120, Fax: 069/2731561215, Internet: www.danko-insolvenzverwaltung.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Bereits erhaltene Vorschüsse auf die Vergütung und Auslagen sind anzurechnen.

G r ü n d e:

Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 01.03.2017 eröffnet. Dem Insolvenzverwalter steht daher eine Vergütung zu.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 9.116.821,63 Euro ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV berechnet sich hieraus eine Regelvergütung in Höhe von XXX Euro.
Mit der vorgenannten Regelvergütung ist allerdings nur die Mühewaltung in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten.
Das vorliegende Verfahren ist jedoch gemessen an dem an dem AG Wetzlar anhängigen Verfahren was die Anforderungen an die Insolvenzverwaltung, Verfahrensdurchführung, Dauer und den Schwierigkeitsgrad angeht als überdurchschnittlich zu bewerten, so dass Zuschläge zur Regelvergütung gerechtfertigt und geboten sind.

Die Erhöhung der Regelvergütung ist dadurch geboten, dass

* der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 4. Auflage, § 3 Rn 78).
Hierbei war eine Vergleichsberechnung unter Anwendung der Rechtsprechung des BGH vom 12.5.2011 zu beachten, dass hier auch eine Aufrundung des berechneten Prozentsatzes geboten war.
* Arbeitnehmerangelegenheiten vielfach und in verschiedenen Bereichen zu regeln waren.
* die Immobilienverwertung besonders auszugestalten war, da eine Altlastenproblematik bestanden haben dürfte und auch eine Räumungsvereinbarung getroffen werden musste.
* eine zeitlich begrenzte Fortführungsvereinbarung mit Treuhandvertrag für einen Kunden mit Auslandbezug ausgehandelt und durchgeführt wurde.
* ein langwieriger Abrechnungszeitraum mit mehrmaligen Abrechnungen mit dem Vertragspartner der Fortführungsvereinbarung bestand.
* die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter zusätzlich erfolgte.
* mit einem Gläubigerausschuss zusammen zu arbeiten war.
* eine hohe Anzahl von Gläubigerforderungen zu prüfen war, hier Forderungsanmeldungen von 261 Gläubigern.
* besondere Probleme mit dem Buchhaltungssystem der Schuldnerin zur weiteren Nutzung und Stilllegung vorlagen, die in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss und externen Dienstleistern geklärt werden mussten.
* es zu einer weiteren Ausschüttung kommen wird, nachdem die Vorsteuer aus den Quotenzahlungen gezogen wurde.
* ein besonderer Erfolg aufgrund der zu erwartenden sehr hohen Quotenauszahlungen vorliegt.

Auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 18.02.2025 und den weiteren Ausführungen vom 7.5.2026 wird Bezug genommen.

Die Erhöhung hält auch der Gesamtschau der Tätigkeiten im Insolvenzverfahren stand da hier für die sich überschneidenden Tätigkeiten ein Abschlag berücksichtigt wurde.

Im vorliegenden Verfahren wurden aufgrund der besonderen Haftungsrisiken, die mit diesem Insolvenzverfahren verbunden waren und sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Es sind für diese Versicherung Versicherungsbeiträge für 10 Jahre mit Prämien von 67.006,53 Euro nebst darauf entfallender Steuer entstanden.
Gemäß § 4 Abs. III S.2 InsVV sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als zusätzliche Auslagen zu erstatten, sofern die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist.
Diese Voraussetzungen liegen in diesem Verfahren vor.

Die Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer war wie beantragt festzusetzen

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 14.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Insolvenzbekanntmachung