Schlusstermin

Spezialguss Wetzlar GmbH

Wetzlar

Das Amtsgericht Wetzlar hat zur Spezialguss Wetzlar GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 3 IN 168/16.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wetzlar
Aktenzeichen
3 IN 168/16
Registerbezug
Wetzlar, HRB 5522
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
29.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 3 IN 168/16 . In dem Insolvenzverfahren Spezialguss Wetzlar GmbH, Sophienstraße 52-54, 35576 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 5522), vertr. d.: 1. Igor Ostromogilski, Bartensteingasse 3/8, A-1010 Wien, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), 2. Stephan Gundlach, Hubertusweg 16, 35578 Wetzlar, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschusses durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:

a.
Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Gießen, Nordanlage 60, 35390 Gießen, im (vor-)läufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Norbert Leschhorn und danach durch Herrn Timo Weber, dienstansässig ebenda,
wie folgt festgesetzt:

1. XXX Euro Nettovergütung nach § 17 InsVV
2. XXX Euro Auslagen nach § 18 InsVV
3. XXX Euro Umsatzsteuer
4. XXX Euro Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Postfach 74 01 25, 60570 Frankfurt am Main, Tel.: 069/273156120, Fax: 069/2731561215, Internet: www.danko-insolvenzverwaltung.de wird angewiesen, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.

G r ü n d e:

Durch Beschluss vom 12.01.17 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Gläubigerversammlung vom 3.5.2017 hat diese bestätigt. Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht eine Vergütung nach §§73, 64, 65 InsO, §§ 17,18 InsVV zu.

Die Gläubiger wurden im Schlusstermin zu dem Vergütungsantrag gehört und gaben keine Stellungnahme dazu ab.

Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Gießen, Nordanlage 60, 35390 Gießen, im (vor-)läufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Norbert Leschhorn und danach durch Herrn Timo Weber, dienstansässig ebenda, wurde zum Gläubigerausschussmitglied bestimmt.
Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat ausreichend den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit nachgewiesen.
Danach ist dem Gläubigerausschussmitglied ein zeitlicher Aufwand von 65,50 Stunden zu vergüten. Nach § 17 InsVV steht einem Gläubigerausschussmitglied ein Stundensatz zwischen 25 und 50 Euro zu. Regelmäßig ist der Stundensatz daher auf 37,50 Euro festzusetzen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat einen Stundensatz von XXX € beantragt.
Der Stundensatz war wie beantragt, aufgrund des im Verfahren vorliegenden besonderen Schwierigkeitsgrades und der vom Gläubigerausschussmitglied ausgeübten Tätigkeit und seiner besonderen Qualifikation als häufiges Mitglied in Gläubigerausschüssen und seiner besonderen Kenntnis des Arbeitsrecht für diese Tätigkeit besonders qualifiziert war, festzusetzen.

Im Antrag werden insgesamt 65,50 Stunden für die Teilnahme an den Gläubigerausschusssitzungen, die An- und Abreise sowie für die Vorbereitung geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand ist ausreichend nachgewiesen.

Die geltend gemachten Auslagen sind antragsgemäß festzusetzen, die Fahrtkosten wurden entsprechend dem ZSEG mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt.
Umsatzsteuer ist dem Gläubigerausschussmitglied aufgrund von §§18 II, 7 InsVV zu erstatten.

b.
PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Bahnstraße 6, 50996 Köln, im (vor-)läufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Guido Weber, dienstansässig ebenda,
wie folgt festgesetzt:

1. XXX Euro Nettovergütung nach § 17 InsVV
2. XXX Euro Auslagen nach § 18 InsVV
3. XXX Euro Umsatzsteuer
4. XXX Euro Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Postfach 74 01 25, 60570 Frankfurt am Main, Tel.: 069/273156120, Fax: 069/2731561215, Internet: www.danko-insolvenzverwaltung.de wird angewiesen, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.

G r ü n d e:

Durch Beschluss vom 12.01.17 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Gläubigerversammlung vom 3.5.2017 hat diese bestätigt. Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht eine Vergütung nach §§73, 64, 65 InsO, §§ 17,18 InsVV zu.

Die Gläubiger wurden im Schlusstermin zu dem Vergütungsantrag gehört und gaben keine Stellungnahme dazu ab.

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Bahnstraße 6, 50996 Köln, im (vor-)läufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Guido Weber, dienstansässig ebenda, wurde zum Gläubigerausschussmitglied bestimmt.
Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat ausreichend den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit nachgewiesen.
Danach ist dem Gläubigerausschussmitglied ein zeitlicher Aufwand von 64 Stunden zu vergüten. Nach § 17 InsVV steht einem Gläubigerausschussmitglied ein Stundensatz zwischen 25 und 50 Euro zu. Regelmäßig ist der Stundensatz daher auf 37,50 Euro festzusetzen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat einen Stundensatz von XXX € beantragt.
Der Stundensatz konnte wie beantragt gewährt werden.
Aufgrund des im Verfahren vorliegenden besonderen Schwierigkeitsgrades und der vom Gläubigerausschussmitglied ausgeübten Tätigkeit und seiner besonderen Qualifikation als geübtes Mitglied eines Gläubigerausschusses und seiner hohen Fachkompetenz für diese Tätigkeit besonders qualifiziert war.

Im Antrag werden insgesamt 64 Stunden für die Teilnahme an den Gläubigerausschusssitzungen, die An- und Abreise sowie für die Vorbereitung geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand ist ausreichend nachgewiesen.

Die geltend gemachten Auslagen sind antragsgemäß festzusetzen, die Fahrtkosten wurden entsprechend dem ZSEG mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt.
Umsatzsteuer ist dem Gläubigerausschussmitglied aufgrund von §§18 II, 7 InsVV zu erstatten.

c.
Duktus (Production) GmbH, Sophienstraße 52-54, 35576 Wetzlar, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Stefan Weber und den Nachfolgern Manfred Künze, Andreas Werner, Stefan Kurt Neuhorn und Fririedrich Greiser
wie folgt festgesetzt:

1. XXX Euro Nettovergütung nach § 17 InsVV
2. XXX Euro Auslagen nach § 18 InsVV
3. XXX Euro Umsatzsteuer
4. XXX Euro Gesamtbetrag

Der weitergehende Antrag auf Vergütung und Auslagenerstattung wird zurückgewiesen.

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Postfach 74 01 25, 60570 Frankfurt am Main, Tel.: 069/273156120, Fax: 069/2731561215, Internet: www.danko-insolvenzverwaltung.de wird angewiesen, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.

G r ü n d e:

Durch Beschluss vom 12.1.2017 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Gläubigerversammlung vom 3.5.2017 hat diese bestätigt. Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht eine Vergütung nach §§73, 64, 65 InsO, §§ 17,18 InsVV zu.

Die Gläubiger wurden im Schlusstermin zu dem Vergütungsantrag gehört und gaben keine Stellungnahme dazu ab.

Duktus (Production) GmbH, Sophienstraße 52-54, 35576 Wetzlar, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Stefan Weber wurde zum Gläubigerausschussmitglied bestimmt.
Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat ausreichend den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit nachgewiesen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat einen Stundensatz von XXX € beantragt.
Der Stundensatz war wie beantragt festzusetzen, aufgrund des im Verfahren vorliegenden besonderen Schwierigkeitsgrades und der vom Gläubigerausschussmitglied ausgeübten Tätigkeit und seiner besonderen Qualifikation als Geschäftsführer für diese Tätigkeit besonders qualifiziert.

Im Antrag werden insgesamt 92:15 Stunden für die Teilnahme an den Gläubigerausschusssitzungen, die An- und Abreise sowie für die Vorbereitung geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand ist ausreichend nachgewiesen.
Die hierin enthaltenen Zeiten von 3:45 Stunden für die Entscheidung über die Annahme des Amtes, 3:45 Stunden für die Frage der Teilnahme an einer Sitzung und 3:15 Stunden für die Fertigung des Vergütungsantrages können nicht gewährt werden.

Nach der Entscheidung des BGH vom 14.01.2021 Az. IX ZB 71/18 sind nur jene Stunden und Tätigkeiten vergütungsfähig, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, § 17 Rn. 61). Dies sind alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gläubigerausschuss stehen (vgl. LG Münster NZI 2017, 548 [550]; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsVV § 17 Rn. 4; Uhlenbruck/Knof, § 73 Rn. 5).
Hierzu gehört nicht die Zeit für die Entscheidung über die Amtsannahme und die Zeit vor der Berufung als Mitglied (siehe hierzu AG Potsdam 5.8.2019 Az 35 IN 51/18).

Die Fassung des Vergütungsantrages ist keine Tätigkeit im Aufgabenbereich des Gläubigerausschussmitglieds und kann daher nicht vergütet werden (AG Düsseldorf 9.12.2016 Az. 504 IN 269/12).
Soweit es um die Nichtteilnahme an einer Gläubigerausschusssitzung oder Teilen davon ging, war die Nichtteilnahme damit begründet, dass es um den Verkauf des Grundstückes ging und hieran die Gläubigerin selbst beteiligt war, die durch das Gläubigerausschussmitglied vertreten wurde.
Die Prüfung dieser Nichtteilnahme erfolgte daher eher im Interesse der Gläubigerin und konnte somit nicht dem Gläubigerausschussmitglied vergütet werden.

Die geltend gemachten Auslagen sind nicht antragsgemäß festzusetzen,
Kosten für eine rechtsanwaltliche Beistandschaft für ein Gläubigerausschussmitglied, sind keine Auslagen im Sinne der InsVV. Hier werden in der Fachliteratur nur Fahrtkosten, Telekommunikationskosten und ähnliches benannt. Mit gerichtlichen Schreiben vom 21.8.2026 wurde das Gläubigerausschussmitglied hierzu angeschrieben und aufgefordert, sollte dort andere Rechtsprechung bekannt sein, diese mitzuteilen.
Eine Rückmeldung erfolgte nicht.
Es sind keine Gründe ersichtlich warum die Rechtsberatung einzelner Gläubigerausschussmitglieder hier als absoluter Ausnahmefall als Auslagen erstattungsfähig sein sollten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Kosten in der pauschalen Gläubigerausschussvergütung aufgehen und nicht gesondert festgesetzt werden können.

Die Fahrtkosten wurden entsprechend dem ZSEG mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt.
Umsatzsteuer ist dem Gläubigerausschussmitglied aufgrund von §§18 II, 7 InsVV zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, 11.09.2026.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Schlusstermin
  3. Schlusstermin
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung