Eröffnung des Verfahrens
Spezialguss Wetzlar GmbH
Wetzlar
Das Amtsgericht Wetzlar hat über das Vermögen der Spezialguss Wetzlar GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 3 IN 168/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wetzlar
- Aktenzeichen
- 3 IN 168/16
- Registerbezug
- Wetzlar, HRB 5522
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 29.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3 IN 168/16: In dem Insolvenzverfahren Spezialguss Wetzlar GmbH, Sophienstraße 52-54, 35576 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 5522), vertr. d.: 1. Igor Ostromogilski, Bartensteingasse 3/8, A-1010 Wien, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), 2. Stephan Gundlach, Hubertusweg 16, 35578 Wetzlar, (Geschäftsführer), wurden die weiteren Auslagen des Gläubigerausschusses durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt:
1. XXX Euro Auslagenersatz gemäß § 4 Abs. III InsVV
2. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
3. XXX Euro Gesamtbetrag
Es wird festgestellt, dass die Auslagen bereits in voller Höhe durch Vorschussgewährungen gezahlt wurden.
Gründe:
Das VERFAHRENSART wurde mit Beschluss vom EROEFFNUNG_DATUM eröffnet.
Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der besonderen Haftungsrisiken, die in diesem Verfahren vorliegen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Gläubigerausschuss bei der XXX abgeschlossen.
Der Jahresbeitrag beläuft sich auf XXX Euro (inkl. Versicherungssteuer) zzgl. Umsatzsteuer.
Aufgrund der Laufzeit des Verfahrens ist der Jahresbeitrag für 8 Jahre fällig geworden.
Die Auslagen nebst Umsatzsteuer waren wie beantragt festzusetzen.
Die Entnahme der jeweiligen Jahresbeträge zur Zahlung der Versicherung ist im Wege der Vorschussfestsetzung gestattet worden, so dass kein Betrag zur Zahlung mehr offensteht.
Die Auslagen nebst Umsatzsteuer waren wie beantragt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 29.10.2026
1. XXX Euro Auslagenersatz gemäß § 4 Abs. III InsVV
2. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
3. XXX Euro Gesamtbetrag
Es wird festgestellt, dass die Auslagen bereits in voller Höhe durch Vorschussgewährungen gezahlt wurden.
Gründe:
Das VERFAHRENSART wurde mit Beschluss vom EROEFFNUNG_DATUM eröffnet.
Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der besonderen Haftungsrisiken, die in diesem Verfahren vorliegen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Gläubigerausschuss bei der XXX abgeschlossen.
Der Jahresbeitrag beläuft sich auf XXX Euro (inkl. Versicherungssteuer) zzgl. Umsatzsteuer.
Aufgrund der Laufzeit des Verfahrens ist der Jahresbeitrag für 8 Jahre fällig geworden.
Die Auslagen nebst Umsatzsteuer waren wie beantragt festzusetzen.
Die Entnahme der jeweiligen Jahresbeträge zur Zahlung der Versicherung ist im Wege der Vorschussfestsetzung gestattet worden, so dass kein Betrag zur Zahlung mehr offensteht.
Die Auslagen nebst Umsatzsteuer waren wie beantragt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 29.10.2026