Sicherungsmaßnahme
SIC Software Industrie Consult GmbH
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur SIC Software Industrie Consult GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.10.2012, Aktenzeichen 257 IN 170/12.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 257 IN 170/12
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 10664
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.10.2012
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Achim Thomas Thiele
- Im Handelsregister seit
- 1993
- Stammkapital
- 176.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Beratung in der Informationsverarbeitung und in Managementfragen sowie die Erstellung von Konzepten und Systemen der Informationsverarbeitung einschließlich Software für die Fertigungsindustrie und sonstige Unternehmen und Institutionen.
- Branchenindikator
- IT & Telekommunikation (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 257 IN 170/12
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 10664 eingetragenen
SIC Software Industrie Consulting GmbH, Königswall 21, 44137 Dortmund, vertr.
d. d. Gf.
Geschäftszweig: Beratung i.d.Informationsverarbeitung u.i.Managementfragen
sowie d.Erstellung v.Konzepten u.Systemen d.Informationsverarbeitung u.a.
ist am 30.10.2012, um 14:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele,
Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
257 IN 170/12
Amtsgericht Dortmund, 30.10.2012
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 10664 eingetragenen
SIC Software Industrie Consulting GmbH, Königswall 21, 44137 Dortmund, vertr.
d. d. Gf.
Geschäftszweig: Beratung i.d.Informationsverarbeitung u.i.Managementfragen
sowie d.Erstellung v.Konzepten u.Systemen d.Informationsverarbeitung u.a.
ist am 30.10.2012, um 14:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele,
Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
257 IN 170/12
Amtsgericht Dortmund, 30.10.2012