Sicherungsmaßnahme
Sentido Hotels & Resorts GmbH vertr.d.d. GF. Jan Mayer
Oberursel
Das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe hat zur Sentido Hotels & Resorts GmbH vertr.d.d. GF. Jan Mayer eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2019, Aktenzeichen 61 IN 99/19 De.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
- Aktenzeichen
- 61 IN 99/19 De
- Registerbezug
- Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 11096
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 30.09.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Julia Kappel-Gnirs
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
61 IN 99/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sentido
Hotels & Resorts GmbH vertr.d.d. GF. Jan Mayer, Thomas Cook Platz 1, 61440
Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 11096), ist am 30.09.2019 um 12:00
Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet
worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/9130920, Fax: 069/91309230 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg
v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 30.09.2019
Hotels & Resorts GmbH vertr.d.d. GF. Jan Mayer, Thomas Cook Platz 1, 61440
Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 11096), ist am 30.09.2019 um 12:00
Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet
worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/9130920, Fax: 069/91309230 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg
v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 30.09.2019
Verfahrensverlauf
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme