Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Sentido Hotels & Resorts GmbH
Oberursel
Das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe hat zur Sentido Hotels & Resorts GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.04.2023, Aktenzeichen 61 IN 99/19 De.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
- Aktenzeichen
- 61 IN 99/19 De
- Registerbezug
- Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 11096
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 06.04.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
61 IN 99/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sentido Hotels & Resorts GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 11096), vertr. d.: Jan Mayer, als GF Sentido Hotels & Resorts GmbH, Im Fasanengarten 7, 61462 Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 11 InsVV a. F.
EUR
um 265 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.01.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 30.09.2019 angeordnet. Nach § 11 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung besonders vergütet. Ihr steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung einer Insolvenzverwalterin nicht überschreiten - in der Regel 25 %. Zur Bemessung der Höhe der Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.841.791,32 EUR zugrunde gelegt.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
Weiterhin beantragt die Insolvenzverwalterin Zuschläge in Höhe von 265 %. Davon entfallen 20 % auf die Betriebsfortführung, 25 % auf den Auslandsbezug, 130 % auf die Bemühungen bzgl. der Betriebsveräußerung bzw. die Sanierungsbemühungen, 75 % auf die Schwierigkeiten bzgl. der Konzernverflechtung, 15 % auf die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss, weitere 5 % auf die aufwändige Öffentlichkeitsarbeit und 15 % als Degressionsausgleich.
Ein Abschlag in Höhe von 20 % wird für die Überschneidungen durch die Parallelverfahren angesetzt.
Insgesamt ergibt sich somit ein Zuschlag in Höhe von 265 %. Zur weiteren Begründung wird auf den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 27.01.2023 verwiesen.
Dem Antrag war - auch hinsichtlich der Zuschläge - stattzugeben.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 10.02.2023
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 11 InsVV a. F.
EUR
um 265 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.01.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 30.09.2019 angeordnet. Nach § 11 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung besonders vergütet. Ihr steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung einer Insolvenzverwalterin nicht überschreiten - in der Regel 25 %. Zur Bemessung der Höhe der Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.841.791,32 EUR zugrunde gelegt.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
Weiterhin beantragt die Insolvenzverwalterin Zuschläge in Höhe von 265 %. Davon entfallen 20 % auf die Betriebsfortführung, 25 % auf den Auslandsbezug, 130 % auf die Bemühungen bzgl. der Betriebsveräußerung bzw. die Sanierungsbemühungen, 75 % auf die Schwierigkeiten bzgl. der Konzernverflechtung, 15 % auf die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss, weitere 5 % auf die aufwändige Öffentlichkeitsarbeit und 15 % als Degressionsausgleich.
Ein Abschlag in Höhe von 20 % wird für die Überschneidungen durch die Parallelverfahren angesetzt.
Insgesamt ergibt sich somit ein Zuschlag in Höhe von 265 %. Zur weiteren Begründung wird auf den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 27.01.2023 verwiesen.
Dem Antrag war - auch hinsichtlich der Zuschläge - stattzugeben.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 10.02.2023
Verfahrensverlauf
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme