Eröffnung des Verfahrens

Sentido Hotels & Resorts GmbH vertr.d.d. GF. Jan Mayer

Oberursel

Das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe hat über das Vermögen der Sentido Hotels & Resorts GmbH vertr.d.d. GF. Jan Mayer das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.12.2019, Aktenzeichen 61 IN 99/19 De.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
Aktenzeichen
61 IN 99/19 De
Registerbezug
Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 11096
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
02.12.2019
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Julia Kappel-Gnirs
Branchenindikator
Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

61 IN 99/19: Über das Vermögen der Sentido Hotels & Resorts GmbH vertr.d.d. GF.
Jan Mayer, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB
11096), ist am 02.12.2019 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Zur Insolvenzverwalterin ist Frau Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs,
Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-34 87 13 2-0, Fax: 069-34
87 13 2-99, bestellt worden.

Der Antragstellerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens
verboten. Die Verfügungsbefugnis wird der Insolvenzverwalterin übertragen.

Schuldbefreiende Leistungen an die Antragstellerin können nach dem
Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Antragstellerin
geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der
nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.

Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt. Ferner wird ihr die gem. Art. 54 EUInsVO erforderliche
Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen
ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt
durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen
weiterhin dem Insolvenzgericht.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin
schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die
Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis:
08.04.2020, Die Anmeldung kann auch durch Übersendung eines elektronischen
Dokuments erfolgen.

a) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin
in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (08.04.2020)
und dem nachstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (04.05.2020), liegt, durch die Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. - Insolvenzgericht -, Auf
der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.H. eingesehen werden.

Die Niederlegung erfolgt in digitaler Form.

Die etwaigen Anmeldeunterlagen werden bei dem Insolvenzverwalter aufbewahrt und
können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtnahme angefordert
werden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:

1. eine Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren zur Berichterstattung
durch die Insolvenzverwalterin (Berichtstermin); am:

Montag, 03.02.2020, 09:00 Uhr, Raum 103, Amtsgerichtsgebäude, Auf der Steinkaut
10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe

Aufgrund der Einlasskontrolle wird empfohlen, frühzeitig am Veranstaltungsort
zu erscheinen. Bei Bevollmächtigung zur Teilnahme am Termin ist § 79 ZPO i.V.m.
§ 4 InsO zu beachten. Gem. § 79 ZPO kann man sich nur durch eine der dort
genannten Person vertreten lassen.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Antragstellerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes
aus freier Hand, einer Beteiligung der Antragstellerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

2. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist wegen
der hohen Anzahl der zu erwartenden Forderungen der 04.05.2020.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich
beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem
ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
des 04.05.2020 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang nach bestritten wird. Nach
Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt, sofern
die Insolvenzverwalterin diese nicht bestreitet.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu den oben genannten Tagesordnungspunkten gelten
als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Es wird gemäß § 67 Abs. 2 InsO ein Gläubigerausschuss bis zur ersten
Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. Pensions-Sicherungs-Verein, vertr. d. Rechtsanwalt Dr. Marko Brambach,
Bahnstraße 6, 50996 Köln

2. Vorsitzender des Betriebsrates Mitte Dr. Tobias Nägele, Schulstr. 7,
61350 Bad Homburg v.d.H.

3. Zurich Insurance plc, vertr. d. Herrn Udo Thart, Platz der Einheit 2,
60327 Frankfurt am Main

4. Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d Frau Claudia Weber-Arnoldt,
Fischerfeldstr. 10-12, 60311 Frankfurt am Main

5. Amadeus Germany GmbH, Carlo-Schmid-Str. 12, 52146 Würselen/Aachen, vertr.
d. Frau Uta Martens

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

G r ü n d e :

Die Antragstellerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des
Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund
des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs vom
27.11.2019.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Antragstellerin, dem Pensions-Sicherungsverein,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen
Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg
v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.H., 02.12.19

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Forderungsprüfung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Insolvenzbekanntmachung
  13. Insolvenzbekanntmachung
  14. Eröffnung des Verfahrens
  15. Sicherungsmaßnahme
  16. Sicherungsmaßnahme