Eröffnung des Verfahrens
SCHIESS GmbH
Aschersleben
Das Amtsgericht Magdeburg hat über das Vermögen der SCHIESS GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.04.2019, Aktenzeichen 340 IN 30/19 (361).
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Magdeburg
- Aktenzeichen
- 340 IN 30/19 (361)
- Registerbezug
- Stendal, HRB 114597
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 01.04.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Prof. Dr. Lucas F. Flöther
- Im Handelsregister seit
- 2004
- Stammkapital
- 501.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Herstellung und Montage von Maschinen, insbesondere Werkzeugmaschinen, der Vertrieb der Maschinen, insbesondere von Werkzeugmaschinen
Termine und Fristen
Termine als Kalenderdatei herunterladen
- Verfahren eröffnet
- Forderungen anmelden bis (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Was die Eröffnung bedeutet
- Für Gläubiger
- Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 30.04.2019. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
- Für Beschäftigte
- Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
- Für Kunden und Lieferanten
- Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Magdeburg: Am 01.04.2019 um 09:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren
eröffnet worden über das Vermögen der SCHIESS GmbH, Ernst-Schiess-Straße 1,
06449 Aschersleben (AG Stendal, HRB 114597),
vertreten durch:
Dongyan Mei, Schönebecker Straße 126, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, .
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther,
Klausenerstraße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849,
E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de, Internet: www.sanierungskultur.de. Das
Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 30.04.2019.
Gläubigerversammlung: Am Freitag, 07.06.2019, 10:00 Uhr, Saal 1, Amtsgericht
Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg ,
eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100,
149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten:
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§
35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des
Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von
Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von
Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung
der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des
Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der
Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens,
dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO),
eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des
Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden
gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten
Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt
die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als
erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung
kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung
von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt
sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft
der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden
spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die
Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht. - 340 IN 30/19 (361) - ( 01.04.2019 )
eröffnet worden über das Vermögen der SCHIESS GmbH, Ernst-Schiess-Straße 1,
06449 Aschersleben (AG Stendal, HRB 114597),
vertreten durch:
Dongyan Mei, Schönebecker Straße 126, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, .
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther,
Klausenerstraße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849,
E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de, Internet: www.sanierungskultur.de. Das
Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 30.04.2019.
Gläubigerversammlung: Am Freitag, 07.06.2019, 10:00 Uhr, Saal 1, Amtsgericht
Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg ,
eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100,
149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten:
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§
35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des
Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von
Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von
Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung
der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des
Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der
Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens,
dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO),
eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des
Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden
gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten
Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt
die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als
erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung
kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung
von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt
sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft
der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden
spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die
Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht. - 340 IN 30/19 (361) - ( 01.04.2019 )