Vergütungsfestsetzung

SCHIESS GmbH

Aschersleben

Das Amtsgericht Magdeburg hat zur SCHIESS GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.01.2020, Aktenzeichen 340 IN 30/19 (361).

Insolvenzgericht
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 30/19 (361)
Registerbezug
Stendal, HRB 114597
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Veröffentlichung
27.01.2020
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2004
Stammkapital
501.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Herstellung und Montage von Maschinen, insbesondere Werkzeugmaschinen, der Vertrieb der Maschinen, insbesondere von Werkzeugmaschinen

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

SCHIESS GmbH, Ernst-Schiess-Straße 1, 06449 Aschersleben (AG Stendal, HRB
114597),

vertreten durch:

Dongyan Mei, Schönebecker Straße 126, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:

Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden,

wird der Insolvenzverwalter , Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther,
Klausenerstraße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849,
E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de, Internet: www.sanierungskultur.de,
ermächtigt, einen Betrag in Höhe von

1. XXX EUR Gesamtbetrag

als Vergütung für das Gläubigerausschussmitglied Bestehorn GmbH & Co. KG, aus
der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Auf den Antrag vom 24.01.2019 wurde durch Beschluss vom 01.04.2019 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 27.12.2019 wird die
Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied im
vorliegenden Verfahren beantragt.

Grundsätzlich steht den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wegen der ihnen
erwachsenen Auslagen ein Erstattungsanspruch und im Übrigen ein
Vergütungsanspruch gem. § 17 InsVV zu, wobei die Höhe der Vergütung sich nach
Art und Umfang der Tätigkeit und der übernommenen Verantwortung richtet.

Das Gericht hat, unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos
des einzelnen Ausschussmitgliedes sowie seiner Qualifikation einen Stundensatz
in Höhe von X EUR für die Teilnahme an den Gläubigerausschusssitzungen,
Besprechungen sowie für die Vor- und Nachbereitung etc. für angemessen
erachtet. Vorliegend sind diesbezüglich 30,8 Stunden beantragt entstanden.

Dem Antrag konnte nach Anhörung des Verwalters jedoch nicht vollumfänglich
entsprochen werden:

Tätigkeitszeiten in der Vorbereitung einer Ausschusssitzung, der
Ausschusssitzung selbst sowie der Nachbereitung zu vergüten. Neben diesen
Zeiten steht dem Mitglied eines Gläubigerausschusses auch eine Vergütung für
Reisezeiten zu. So diese Reisezeiten nicht identisch mit den Vorbereitungs- und
Nachbereitungszeiten sind, steht dem Mitglied eines Gläubigerausschusses für
die zeitliche Belastung aus der Reise nur ein Stundensatz i.H.v. 35 € zu (vgl.
AG Potsdam, ZIP 2019, 2422).

Die Fahrtkosten je gefahrenen Kilometer waren auf 0,27 EUR zu kürzen, da das
Insolvenzverfahren am 01.04.2019 eröffnet wurde und die damit geltenden
Auslagensätze anzuwenden sind.

Der Verwalter war zu ermächtigen, den hier festgesetzten Betrag aus der
vorhandenen Insolvenzmasse zu entnehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg
203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann ab dem 01.01.2018 auch als
elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet
ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete
Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4
ZPO (in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren
Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum
Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu
entnehmen.

- 340 IN 30/19 (361) - ( 25.01.2020 )

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Insolvenzbekanntmachung
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