Vergütungsfestsetzung
SCHACO foamtec GmbH
Dormagen
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur SCHACO foamtec GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.10.2022, Aktenzeichen 501 IN 5/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 5/20
- Registerbezug
- Neuss, HRB 10580
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.10.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Verarbeitung von technischen Schaumstoffen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 5/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 10580 eingetragenen SCHACO foamtec GmbH, Norfer Straße 6, 41539 Dormagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rolf Frank, Pastor-Scheibler-Straße 18, 51381 Leverkusen
ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Hammes, Büttger Straße 13, 41460 Neuss aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen und an seiner Stelle Rechtsanwalt Mark Steh, Büttger Straße 13, 41460 Neuss bestellt worden.
Gemäß § 59 Abs. 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen.
Mit seinem Entlassungsantrag hat der nunmehr entlassene Insolvenzverwalter dargelegt, dass er zum 15.12.2021 als Gesellschafter aus der hammes. Insolvenzverwalter GbR ausgeschieden sei und sämtliche Arbeitsverhältnisse sowie das Anlage- und Umlaufvermögen auf seinen Nachfolger und ehemaligen Partner Rechtsanwalt Mark Steh übergegangen sei. Er selbst habe seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter aus persönlichen Gründen eingestellt.
Das Gericht geht davon aus, dass das Amt des Insolvenzverwalters nur mit einem
hinreichenden Mitarbeiterstamm, der über das erforderliche Know-how für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren verfügt (z.B. insolvenzrechtliche Buchführung und Rechnungslegung, Insolvenztabellenführung, Forderungseinzug und Prüfung insolvenzspezifischer Ansprüche, Lohnbuchhaltung, Insolvenzgeldabwicklung),
sachgerecht ausgeübt werden kann.
Darüber hinaus bedarf es einer für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren geeigneten Büroausstattung und eines speziellen elektronischen Datenverarbeitungsprogramms.
Da sich der vormalige Insolvenzverwalter dieser Ressourcen begeben hat, war er für die weitere Ausübung des Amtes nicht mehr geeignet.
Die Einsetzung von Rechtsanwalt Mark Steh erfolgt im Hinblick darauf, dass auf diesen die Arbeitsverhältnisse der mit dem Verfahren vertrauten Mitarbeiter übergegangen sind und er Zugriff auf die zu dem Verfahren erfassten Daten und Informationen hat. Darüber hinaus soll laut dem o.g. Entlassungsantrag die Einsetzung kostenneutral sein, da die Gesamtvergütung einheitlich durch den neuen Verwalter geltend gemacht würde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
501 IN 5/20
Amtsgericht Düsseldorf, 04.10.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 10580 eingetragenen SCHACO foamtec GmbH, Norfer Straße 6, 41539 Dormagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rolf Frank, Pastor-Scheibler-Straße 18, 51381 Leverkusen
ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Hammes, Büttger Straße 13, 41460 Neuss aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen und an seiner Stelle Rechtsanwalt Mark Steh, Büttger Straße 13, 41460 Neuss bestellt worden.
Gemäß § 59 Abs. 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen.
Mit seinem Entlassungsantrag hat der nunmehr entlassene Insolvenzverwalter dargelegt, dass er zum 15.12.2021 als Gesellschafter aus der hammes. Insolvenzverwalter GbR ausgeschieden sei und sämtliche Arbeitsverhältnisse sowie das Anlage- und Umlaufvermögen auf seinen Nachfolger und ehemaligen Partner Rechtsanwalt Mark Steh übergegangen sei. Er selbst habe seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter aus persönlichen Gründen eingestellt.
Das Gericht geht davon aus, dass das Amt des Insolvenzverwalters nur mit einem
hinreichenden Mitarbeiterstamm, der über das erforderliche Know-how für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren verfügt (z.B. insolvenzrechtliche Buchführung und Rechnungslegung, Insolvenztabellenführung, Forderungseinzug und Prüfung insolvenzspezifischer Ansprüche, Lohnbuchhaltung, Insolvenzgeldabwicklung),
sachgerecht ausgeübt werden kann.
Darüber hinaus bedarf es einer für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren geeigneten Büroausstattung und eines speziellen elektronischen Datenverarbeitungsprogramms.
Da sich der vormalige Insolvenzverwalter dieser Ressourcen begeben hat, war er für die weitere Ausübung des Amtes nicht mehr geeignet.
Die Einsetzung von Rechtsanwalt Mark Steh erfolgt im Hinblick darauf, dass auf diesen die Arbeitsverhältnisse der mit dem Verfahren vertrauten Mitarbeiter übergegangen sind und er Zugriff auf die zu dem Verfahren erfassten Daten und Informationen hat. Darüber hinaus soll laut dem o.g. Entlassungsantrag die Einsetzung kostenneutral sein, da die Gesamtvergütung einheitlich durch den neuen Verwalter geltend gemacht würde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
501 IN 5/20
Amtsgericht Düsseldorf, 04.10.2022
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Masseunzulänglichkeit
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme