Sicherungsmaßnahme

RST Sonnen Energie GmbH & Co. KG

Lahnstein

Das Amtsgericht Koblenz hat zur RST Sonnen Energie GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2025, Aktenzeichen 21 IN 156/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 156/25
Registerbezug
Koblenz, HRA 23150
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
13.10.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RST Sonnen Energie GmbH & Co. KG, Sustaplast-Straße 1a, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 23150), vertr. d.: 1. RST Sonnen Energie Verwaltungs-GmbH, Sustaplast-Straße 1a, 56112 Lahnstein, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Tamara Schmidt, (Geschäftsführerin), wird heute, am 13.10.2025 um 15:33 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter Theile, Rizzastraße 49, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/92 189 610, Fax: 0261/92 189 611, E-Mail: kanzlei@dr-theile.de bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 13.10.2025,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 156/25

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
  4. Insolvenzbekanntmachung
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten