Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
RoPro Produktions GmbH Produktion + Fertigung von Elektronikbaugruppen
Aschaffenburg
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat zur RoPro Produktions GmbH Produktion + Fertigung von Elektronikbaugruppen eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.03.2025, Aktenzeichen 654 IN 212/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 654 IN 212/24
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 8557
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 17.03.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1998
- Stammkapital
- 100.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Produktion und Fertigung von Eektronikbaugruppen sowie Dienstleistung, Sonderfertigung, Logistik und Test.
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
654 IN 212/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RoPro Produktions GmbH Produktion + Fertigung von Elektronikbaugruppen, Ruchelnheimstraße 9 A, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich Joachim
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 8557
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reimer Rechtsanwälte PartG mbB, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt, Gz.: 113/24
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedrich Elsholz, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.333.446,73 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.10.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Betrieb wurde während des gesamten Insolvenzeröffnungsverfahrens fortgeführt. Dieses dauerte circa 2 Monate. Sämtliche Bestellungen, Auftragsannahmen und Verfügungen mussten von dem vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt werden. Die Betriebsfortführung war durch die Tatsache, dass offene Verbindlichkeiten bei den überwiegend amerikanischen Lieferanten zu einem Lieferstopp geführt hatten, erschwert. Vom vorläufigen Insolvenzverwalter wurden alle 35 Kernlieferanten angeschrieben. Dabei hat er die wirtschaftliche Situation offengelegt und die weiteren Abläufe vereinbart. Diese sahen teilweise Zahlungszusagen des Insolvenzverwalters oder sogar oder Leistung auf Vorkasse vor. Weil die Schuldnerin Dual-Use-Güter verkaufte und Ermittlungen der amerikanischen Behörden letztlich zu der Insolvenz geführt hatten, musste sich der vorläufige Insolvenzverwalter sich in dieses Rechtsgebiet einarbeiten und darauf achten, dass im Rahmen der Betriebsfortführung mögliche Risiken für die Insolvenzmasse vermieden wurden. Die Liquiditätsplanung erfolgte zunächst taggenau. Erst nach 6 Wochen konnte auf wöchentliche Planung umgestellt werden. Die sich bereits in der Vorbereitung befindliche Betriebsübertragung war nur dadurch möglich, dass Aufträge, die erst nach der Übertragung vollendet werden konnten angenommen und anproduziert wurden. Das erforderte eine regelmäßige Anpassung an den Verlauf der Verhandlungen mit den potentiellen Investoren. Auch die Beziehungen mit den Kunden der Schuldnerin nahmen der vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch. Teilweise bestanden mehrjährig laufende Rahmenverträge. Um zu verhindern, dass die Kunden nach Ersatzlieferanten suchten, musste der Insolvenzverwalter diese beruhigen. Letztlich konnte sogar der Abschluss neuer Rahmenverträge erreicht werden. Für den durch die Betriebsfortführung entstandenen Mehraufwand ist grundsätzlich ein Zuschlag von 70 % auf die Regelvergütung angemessen. Dieser Zuschlag ist aber zu kürzen, soweit sich die Regelvergütung bereits durch die Betriebsfortführung erhöht hat. Damit verbleit ein Zuschlag von 55 %.
Bei einer Vielzahl von Lieferanten waren Sicherheiten wie Eigentumsvorbehalt, verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zunächst musste der vorläufige Insolvenzverwalter in einer Inventur ermitteln welche Materialien bzw. bereits produzierte Produkte oder Produktteile davon betroffen waren. Dann mussten mit den Lieferanten individuelle Vereinbarungen über die weitere Verwendung der gelieferten Ware und die Ablösung der Sicherheiten getroffen werden. Die Kommunikation erfolgte überwiegend in Englisch. Hierfür ist ein Zuschlag von 15 % angemessen.
Die Warenwirtschaft der Schuldnerin sah keine Differenzierung der Warenbestände vor. Diese wurde erst von vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen einer umfangreichen Inventarisierung erstellt. Das entwickelte System wurde noch mehrfach weiterentwickelt und differenziert. Um dieses Modell für potentielle Investoren darstellbar machen zu können, wurden während des M&A Prozesses zu zwei Zeitpunkten Stichtagsaufstellungen gefertigt. Hierfür ist ein Zuschlag von 25 % angemessen.
Die Arbeitnehmer der Schuldnerin waren durch den Insolvenzantrag überrascht und verunsichert. Um die Belegschaft in den laufenden Prozess einzubeziehen und für die Betriebsfortführung mit dem Ziel einer Betriebsübertragung zu motivieren fanden 4 Betriebsversammlungen statt. Der vorläufige Insolvenzverwalter finanzierte außerdem das Insolvenzgeld für 25 Mitarbeiter vor. Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass fast alle Mitarbeiter Provisionsvereinbarungen hatten und eine Vielzahl von Altersversorgungszusagen zu beachten waren. Hierfür ist ein Zuschlag von 15 % angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter bereite auch bereits eine Betriebsübertragung vor. Unter Beauftragung einer Unternehmensberatung wurde ein M&A Prozess durchgeführt. Im Rahmen von diesem mussten regelmäßige, aber teilweise auch spontane, Besprechungen erfolgen. Der M&A Prozess war von einer erheblichen Dynamik und Schnelligkeit geprägt, weil wichtige Großkunden damit drohten gegebenenfalls andere Lieferanten zu beauftragen. Für die bereits im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgte Vorbereitung der Betriebsübertragung ist ein Zuschlag von 30 % angemessen.
Für die gleichzeitige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger war kein Abschlag vorzunehmen. Die dadurch eingetretene Arbeitserleichterung wurde bereits durch den reduzierten Stundensatz der Sachverständigenentschädigung berücksichtigt.
Somit ergibt sich im Ergebnis ein Zuschlag von 140 % der Regelvergütung. Letztlich liegen jedoch Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen vor. Die Zuschlagstatbestände lassen sich vereinfacht entweder der Betriebsfortführung oder der Vorbereitung der Betriebsübertragung zuordnen. Somit war ein Übersteigen des Regelsatzes um 120 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 17.03.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RoPro Produktions GmbH Produktion + Fertigung von Elektronikbaugruppen, Ruchelnheimstraße 9 A, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich Joachim
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 8557
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reimer Rechtsanwälte PartG mbB, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt, Gz.: 113/24
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedrich Elsholz, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.333.446,73 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.10.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Betrieb wurde während des gesamten Insolvenzeröffnungsverfahrens fortgeführt. Dieses dauerte circa 2 Monate. Sämtliche Bestellungen, Auftragsannahmen und Verfügungen mussten von dem vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt werden. Die Betriebsfortführung war durch die Tatsache, dass offene Verbindlichkeiten bei den überwiegend amerikanischen Lieferanten zu einem Lieferstopp geführt hatten, erschwert. Vom vorläufigen Insolvenzverwalter wurden alle 35 Kernlieferanten angeschrieben. Dabei hat er die wirtschaftliche Situation offengelegt und die weiteren Abläufe vereinbart. Diese sahen teilweise Zahlungszusagen des Insolvenzverwalters oder sogar oder Leistung auf Vorkasse vor. Weil die Schuldnerin Dual-Use-Güter verkaufte und Ermittlungen der amerikanischen Behörden letztlich zu der Insolvenz geführt hatten, musste sich der vorläufige Insolvenzverwalter sich in dieses Rechtsgebiet einarbeiten und darauf achten, dass im Rahmen der Betriebsfortführung mögliche Risiken für die Insolvenzmasse vermieden wurden. Die Liquiditätsplanung erfolgte zunächst taggenau. Erst nach 6 Wochen konnte auf wöchentliche Planung umgestellt werden. Die sich bereits in der Vorbereitung befindliche Betriebsübertragung war nur dadurch möglich, dass Aufträge, die erst nach der Übertragung vollendet werden konnten angenommen und anproduziert wurden. Das erforderte eine regelmäßige Anpassung an den Verlauf der Verhandlungen mit den potentiellen Investoren. Auch die Beziehungen mit den Kunden der Schuldnerin nahmen der vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch. Teilweise bestanden mehrjährig laufende Rahmenverträge. Um zu verhindern, dass die Kunden nach Ersatzlieferanten suchten, musste der Insolvenzverwalter diese beruhigen. Letztlich konnte sogar der Abschluss neuer Rahmenverträge erreicht werden. Für den durch die Betriebsfortführung entstandenen Mehraufwand ist grundsätzlich ein Zuschlag von 70 % auf die Regelvergütung angemessen. Dieser Zuschlag ist aber zu kürzen, soweit sich die Regelvergütung bereits durch die Betriebsfortführung erhöht hat. Damit verbleit ein Zuschlag von 55 %.
Bei einer Vielzahl von Lieferanten waren Sicherheiten wie Eigentumsvorbehalt, verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zunächst musste der vorläufige Insolvenzverwalter in einer Inventur ermitteln welche Materialien bzw. bereits produzierte Produkte oder Produktteile davon betroffen waren. Dann mussten mit den Lieferanten individuelle Vereinbarungen über die weitere Verwendung der gelieferten Ware und die Ablösung der Sicherheiten getroffen werden. Die Kommunikation erfolgte überwiegend in Englisch. Hierfür ist ein Zuschlag von 15 % angemessen.
Die Warenwirtschaft der Schuldnerin sah keine Differenzierung der Warenbestände vor. Diese wurde erst von vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen einer umfangreichen Inventarisierung erstellt. Das entwickelte System wurde noch mehrfach weiterentwickelt und differenziert. Um dieses Modell für potentielle Investoren darstellbar machen zu können, wurden während des M&A Prozesses zu zwei Zeitpunkten Stichtagsaufstellungen gefertigt. Hierfür ist ein Zuschlag von 25 % angemessen.
Die Arbeitnehmer der Schuldnerin waren durch den Insolvenzantrag überrascht und verunsichert. Um die Belegschaft in den laufenden Prozess einzubeziehen und für die Betriebsfortführung mit dem Ziel einer Betriebsübertragung zu motivieren fanden 4 Betriebsversammlungen statt. Der vorläufige Insolvenzverwalter finanzierte außerdem das Insolvenzgeld für 25 Mitarbeiter vor. Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass fast alle Mitarbeiter Provisionsvereinbarungen hatten und eine Vielzahl von Altersversorgungszusagen zu beachten waren. Hierfür ist ein Zuschlag von 15 % angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter bereite auch bereits eine Betriebsübertragung vor. Unter Beauftragung einer Unternehmensberatung wurde ein M&A Prozess durchgeführt. Im Rahmen von diesem mussten regelmäßige, aber teilweise auch spontane, Besprechungen erfolgen. Der M&A Prozess war von einer erheblichen Dynamik und Schnelligkeit geprägt, weil wichtige Großkunden damit drohten gegebenenfalls andere Lieferanten zu beauftragen. Für die bereits im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgte Vorbereitung der Betriebsübertragung ist ein Zuschlag von 30 % angemessen.
Für die gleichzeitige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger war kein Abschlag vorzunehmen. Die dadurch eingetretene Arbeitserleichterung wurde bereits durch den reduzierten Stundensatz der Sachverständigenentschädigung berücksichtigt.
Somit ergibt sich im Ergebnis ein Zuschlag von 140 % der Regelvergütung. Letztlich liegen jedoch Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen vor. Die Zuschlagstatbestände lassen sich vereinfacht entweder der Betriebsfortführung oder der Vorbereitung der Betriebsübertragung zuordnen. Somit war ein Übersteigen des Regelsatzes um 120 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 17.03.2025