Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH
Hoppstädten-Weiersbach
Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat zur Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.07.2026, Aktenzeichen 10 IN 7/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 7/26
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 10551
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 30.07.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 1988
- Stammkapital
- 255.800 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Groß- und Einzelhandel mit Spielwaren.
Veröffentlichungstext
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Sachwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 beantragte die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 30.154.381,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zuschläge
Überwachung der Betriebsfortführung
Der Geschäftsbetrieb wurde während des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens unter laufender Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin uneingeschränkt fortgeführt. Hierzu war eine enge und regelmäßige Abstimmung mit der Eigenverwaltung erforderlich. Zur Sicherstellung kurzfristiger Entscheidungsprozesse wurden ein gemeinsamer Datenraum eingerichtet sowie fortlaufende Abstimmungen per Telefon und E-Mail durchgeführt.
Die vor Verfahrenseröffnung vorbereitete Kommunikationsstrategie gegenüber Arbeitnehmern, Presse und wesentlichen Geschäftspartnern trug zu einer störungsfreien Fortführung des Geschäftsbetriebs bei. Im weiteren Verlauf war die Sachwalterin in zahlreiche Abstimmungen mit Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden, Sicherungsgläubigern und weiteren Verfahrensbeteiligten eingebunden.
Von besonderer Bedeutung für die Betriebsfortführung waren die Verhandlungen mit der Markant AG als zentralem Sicherungsgläubiger. Die Sachwalterin war in die Abstimmungen über die Fortführung der Geschäftsbeziehungen und die hierfür erforderlichen Vereinbarungen eingebunden, wodurch der Geschäftsbetrieb stabilisiert und fortgeführt werden konnte.
Während des Antragsverfahrens trat zudem ein Cyberangriff auf, dessen Bewältigung zusätzliche Überwachungs- und Abstimmungsmaßnahmen erforderte. Parallel wurden bereits eingeleitete Sanierungsmaßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Logistik, des Filialnetzes, der Warenversorgung sowie des Investorenprozesses, unter Aufsicht der Sachwalterin umgesetzt.
Der Umfang der laufenden Überwachungs-, Kontroll- und Abstimmungstätigkeiten ging damit deutlich über das durchschnittliche Maß hinaus. Unter Berücksichtigung der engen Begleitung der Betriebsfortführung, der Einbindung in wesentliche Verhandlungen sowie des zusätzlichen Aufwands aufgrund des Auslandsbezugs erscheint ein Zuschlag von 40 % grundsätzlich gerechtfertigt. Der Zuschlag reduziert sich jedoch aufgrund der vorzunehmenden Vergleichsberechnung.
Begleitung und Überwachung des Investorenprozesses
Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin war die Begleitung und Überwachung des bereits vor Antragstellung eingeleiteten Investorenprozesses. Hierzu war eine fortlaufende Abstimmung mit der Eigenverwaltung und dem M&A-Berater erforderlich. Die Sachwalterin prüfte den Verfahrensablauf sowie die Wahrung eines offenen und diskriminierungsfreien Bieterprozesses und begleitete die wesentlichen Verfahrensschritte.
Im Rahmen des strukturierten Investorenprozesses wurden 126 potenzielle Investoren angesprochen. Bis zum Ende der vorläufigen Eigenverwaltung lagen mehrere indikative Angebote strategischer Investoren vor, die Gegenstand weiterer Verhandlungen waren. Aufgrund der fortbestehenden operativen Verluste war die zügige Durchführung des Investorenprozesses für die Fortführung und Sanierung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung.
Die Sachwalterin war fortlaufend in die Abstimmung der Verfahrensschritte eingebunden und überprüfte die Sanierungsbemühungen der Eigenverwaltung im Hinblick auf deren Umsetzbarkeit und die Wahrung der Gläubigerinteressen. Der hierdurch entstandene Überwachungs- und Begleitungsaufwand ging über das gewöhnliche Maß hinaus und rechtfertigt einen Zuschlag von 20 %.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 6.240.745,28 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Sachwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,68 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 30.07.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Sachwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 beantragte die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 30.154.381,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zuschläge
Überwachung der Betriebsfortführung
Der Geschäftsbetrieb wurde während des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens unter laufender Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin uneingeschränkt fortgeführt. Hierzu war eine enge und regelmäßige Abstimmung mit der Eigenverwaltung erforderlich. Zur Sicherstellung kurzfristiger Entscheidungsprozesse wurden ein gemeinsamer Datenraum eingerichtet sowie fortlaufende Abstimmungen per Telefon und E-Mail durchgeführt.
Die vor Verfahrenseröffnung vorbereitete Kommunikationsstrategie gegenüber Arbeitnehmern, Presse und wesentlichen Geschäftspartnern trug zu einer störungsfreien Fortführung des Geschäftsbetriebs bei. Im weiteren Verlauf war die Sachwalterin in zahlreiche Abstimmungen mit Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden, Sicherungsgläubigern und weiteren Verfahrensbeteiligten eingebunden.
Von besonderer Bedeutung für die Betriebsfortführung waren die Verhandlungen mit der Markant AG als zentralem Sicherungsgläubiger. Die Sachwalterin war in die Abstimmungen über die Fortführung der Geschäftsbeziehungen und die hierfür erforderlichen Vereinbarungen eingebunden, wodurch der Geschäftsbetrieb stabilisiert und fortgeführt werden konnte.
Während des Antragsverfahrens trat zudem ein Cyberangriff auf, dessen Bewältigung zusätzliche Überwachungs- und Abstimmungsmaßnahmen erforderte. Parallel wurden bereits eingeleitete Sanierungsmaßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Logistik, des Filialnetzes, der Warenversorgung sowie des Investorenprozesses, unter Aufsicht der Sachwalterin umgesetzt.
Der Umfang der laufenden Überwachungs-, Kontroll- und Abstimmungstätigkeiten ging damit deutlich über das durchschnittliche Maß hinaus. Unter Berücksichtigung der engen Begleitung der Betriebsfortführung, der Einbindung in wesentliche Verhandlungen sowie des zusätzlichen Aufwands aufgrund des Auslandsbezugs erscheint ein Zuschlag von 40 % grundsätzlich gerechtfertigt. Der Zuschlag reduziert sich jedoch aufgrund der vorzunehmenden Vergleichsberechnung.
Begleitung und Überwachung des Investorenprozesses
Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin war die Begleitung und Überwachung des bereits vor Antragstellung eingeleiteten Investorenprozesses. Hierzu war eine fortlaufende Abstimmung mit der Eigenverwaltung und dem M&A-Berater erforderlich. Die Sachwalterin prüfte den Verfahrensablauf sowie die Wahrung eines offenen und diskriminierungsfreien Bieterprozesses und begleitete die wesentlichen Verfahrensschritte.
Im Rahmen des strukturierten Investorenprozesses wurden 126 potenzielle Investoren angesprochen. Bis zum Ende der vorläufigen Eigenverwaltung lagen mehrere indikative Angebote strategischer Investoren vor, die Gegenstand weiterer Verhandlungen waren. Aufgrund der fortbestehenden operativen Verluste war die zügige Durchführung des Investorenprozesses für die Fortführung und Sanierung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung.
Die Sachwalterin war fortlaufend in die Abstimmung der Verfahrensschritte eingebunden und überprüfte die Sanierungsbemühungen der Eigenverwaltung im Hinblick auf deren Umsetzbarkeit und die Wahrung der Gläubigerinteressen. Der hierdurch entstandene Überwachungs- und Begleitungsaufwand ging über das gewöhnliche Maß hinaus und rechtfertigt einen Zuschlag von 20 %.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 6.240.745,28 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Sachwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,68 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 30.07.2026