Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Ries Sanierung UG (haftungsbeschränkt)
Eppenrod
Das Amtsgericht Montabaur hat zur Ries Sanierung UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.05.2021, Aktenzeichen 14 IN 109/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Montabaur
- Aktenzeichen
- 14 IN 109/20
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 26048
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 26.05.2021
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 1.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Bauliche Sanierung von Straßen sowie der Handel mit Sanierungsbaustoffen.
Veröffentlichungstext
14 IN 109/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ries Sanierung UG
(haftungsbeschränkt), In den Kuhlgärten 6, 65558 Eppenrod (AG Montabaur, HRB
26048), vertr. d.: Klaus Friedel Ries, Hauptstraße 18, 56412 Hübingen,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser festgesetzt worden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Nettovergütung gemäß InsVV
EUR Auslagen
EUR Umsatzsteuer in Höhe von 16 %
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach
Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 beantragte der Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht
-, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur einzulegen. Die befristete Erinnerung ist
bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410
Montabaur einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 26.05.2021
(haftungsbeschränkt), In den Kuhlgärten 6, 65558 Eppenrod (AG Montabaur, HRB
26048), vertr. d.: Klaus Friedel Ries, Hauptstraße 18, 56412 Hübingen,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser festgesetzt worden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Nettovergütung gemäß InsVV
EUR Auslagen
EUR Umsatzsteuer in Höhe von 16 %
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach
Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 beantragte der Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht
-, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur einzulegen. Die befristete Erinnerung ist
bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410
Montabaur einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 26.05.2021