Vergütungsfestsetzung
RESERV GmbH
Prenzlau
Das Amtsgericht Neuruppin hat zur RESERV GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.05.2026, Aktenzeichen 15 IN 171/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neuruppin
- Aktenzeichen
- 15 IN 171/25
- Registerbezug
- Neuruppin, HRB 3252 NP
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 11.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
15 IN 171/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 09.03.2026.
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV der Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt (§ 12a Abs. 1 S. 3 InsVV). Die Wertermittlung hat sich am Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags zu orientieren und darauf abzustellen, welche Werte sich - auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Sachwaltung beurteilt - voraussichtlich verwirklichen lassen. Wurde der Geschäftsbetrieb während der vorläufigen Eigenverwaltung und über den Stichtag der Verfahrenseröffnung hinaus fortgeführt, sind Fortführungswerte anzusetzen (vgl. FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 10; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 Rdnr. 86).Im vorliegenden Fall wurde die Berechnungsgrundlage mit einem Betrag von 1.227.783,84 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus den vereinnahmten Forderungen, den Überschüssen aus der Betriebsfortführung, den bewerteten Anlagegegenständen, Vorräten und werthaltigen Restforderungen zusammen. Die Berechnung ist transparent und nachvollziehbar dargestellt, die einzelnen Positionen sind durch Gutachten und Kontennachweise belegt. Vermögensgegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wurden nur insoweit berücksichtigt, als sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV). Soweit Sicherungsgut betroffen war, wurde der Kosten-/Feststellungsbeitrag gemäß §§ 170, 171 InsO angesetzt, was der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2010 - IX ZB 68/09, Beck RS 2011, 23615; Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 11 InsVV, Rn. 35).Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters wurde nach § 2 Abs. 1 InsVV n.F. auf Basis der Teilungsmasse berechnet und beträgt 67.261,24 EUR. Die Umrechnung auf den vorläufigen Sachwalter erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 InsVV (60 Prozent der Insolvenzverwaltervergütung) und § 12a Abs. 1 InsVV (25 Prozent hiervon), sodass sich eine Regelvergütung von 10.089,19 EUR ergibt.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Zuschläge sind gemäß § 12a Abs. 3 i.V.m. § 3 InsVV auch für den vorläufigen Sachwalter zulässig, sofern die Tätigkeit erschwert war und die Zuschlagsgründe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Kommentarliteratur anerkannt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981; FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 Rdnr. 86). Die Zuschläge berechnen sich aus der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV und erhöhen unmittelbar den Regelsatz für den vorläufigen Sachwalter von 15 Prozent, werden mithin aufaddiert. Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise, wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2007 - IX ZB 277/05, ZInsO 2010, 1855; FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12).Im vorliegenden Fall wurden folgende Zuschlagsfaktoren angesetzt: Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (15,5 Prozent), Arbeitnehmerangelegenheiten (20 Prozent) und Einbindung in den Sanierungsprozess (15 Prozent). Die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung ist nach der Rechtsprechung des BGH zuschlagswürdig, wenn die Überwachung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in einem überdurchschnittlichen Umfang in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981). Im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit hat der vorläufige Sachwalter die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger überprüft. Die Tätigkeit ging über die bloße Überwachung hinaus und umfasste die Plausibilisierung und Abwägung der Planungen der Eigenverwaltung. Der Umfang der zulässigen Beratungs- und Kontrolltätigkeit ist bei der Höhe des Zuschlags angemessen zu berücksichtigen (vgl. FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12).Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen ist ebenfalls zuschlagswürdig, wenn dies den vorläufigen Sachwalter erheblich in Anspruch genommen hat. Der Bundesgerichtshof sieht einen Zuschlag für den vorläufigen Sachwalter im Zusammenhang mit einer hohen Anzahl von Mitarbeitern vor (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981). Für die Insolvenzgeldvorfinanzierung ergibt sich ein Zuschlag jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265). Die Literatur erachtet bei mehr als 20 Arbeitnehmern für die Bearbeitung von Kündigungen, Personalanpassungsmaßnahmen, Bearbeitung von Insolvenzgeld usw. einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent des Regelsatzes je nach Anzahl der Mitarbeiter als angemessen (vgl. Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, a.a.O. m.w.N.).Die Einbindung des vorläufigen Sachwalters in einen Sanierungs- bzw. M&A-Prozess gehört nicht zu seinen Regelaufgaben und rechtfertigt stets einen Zuschlag zur Regelvergütung. Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachwalter im Rahmen eines M&A-Prozesses die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten. Er soll beratend in dem Sinne tätig werden, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahmen nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592, Rz. 71 ff; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981, Rz. 64; Budnik, NZI 2014, 247, 250; Schur, ZIP 2014, 757, 765).Die Gesamtschau der Zuschläge ist gemäß § 3 InsVV vorzunehmen, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Gesamtbetrachtung ist stets erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN; BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; BGH, Beschl. v. 14.02.2017 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; BGH, Beschl. v. 12.09.2019 - IX 1/17, ZIP 2019, 2016, Rn. 6; § 10 InsVV, vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2019 - IX ZB 5/18, WM 2019, 2325, Rn. 10; BGH, Az. IX ZB 51/19; NZI 2021, 838). Im vorliegenden Fall wurden die Zuschläge auf 50 Prozent abgerundet, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht
11.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 09.03.2026.
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV der Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt (§ 12a Abs. 1 S. 3 InsVV). Die Wertermittlung hat sich am Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags zu orientieren und darauf abzustellen, welche Werte sich - auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Sachwaltung beurteilt - voraussichtlich verwirklichen lassen. Wurde der Geschäftsbetrieb während der vorläufigen Eigenverwaltung und über den Stichtag der Verfahrenseröffnung hinaus fortgeführt, sind Fortführungswerte anzusetzen (vgl. FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 10; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 Rdnr. 86).Im vorliegenden Fall wurde die Berechnungsgrundlage mit einem Betrag von 1.227.783,84 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus den vereinnahmten Forderungen, den Überschüssen aus der Betriebsfortführung, den bewerteten Anlagegegenständen, Vorräten und werthaltigen Restforderungen zusammen. Die Berechnung ist transparent und nachvollziehbar dargestellt, die einzelnen Positionen sind durch Gutachten und Kontennachweise belegt. Vermögensgegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wurden nur insoweit berücksichtigt, als sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV). Soweit Sicherungsgut betroffen war, wurde der Kosten-/Feststellungsbeitrag gemäß §§ 170, 171 InsO angesetzt, was der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2010 - IX ZB 68/09, Beck RS 2011, 23615; Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 11 InsVV, Rn. 35).Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters wurde nach § 2 Abs. 1 InsVV n.F. auf Basis der Teilungsmasse berechnet und beträgt 67.261,24 EUR. Die Umrechnung auf den vorläufigen Sachwalter erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 InsVV (60 Prozent der Insolvenzverwaltervergütung) und § 12a Abs. 1 InsVV (25 Prozent hiervon), sodass sich eine Regelvergütung von 10.089,19 EUR ergibt.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Zuschläge sind gemäß § 12a Abs. 3 i.V.m. § 3 InsVV auch für den vorläufigen Sachwalter zulässig, sofern die Tätigkeit erschwert war und die Zuschlagsgründe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Kommentarliteratur anerkannt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981; FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 Rdnr. 86). Die Zuschläge berechnen sich aus der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV und erhöhen unmittelbar den Regelsatz für den vorläufigen Sachwalter von 15 Prozent, werden mithin aufaddiert. Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise, wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2007 - IX ZB 277/05, ZInsO 2010, 1855; FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12).Im vorliegenden Fall wurden folgende Zuschlagsfaktoren angesetzt: Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (15,5 Prozent), Arbeitnehmerangelegenheiten (20 Prozent) und Einbindung in den Sanierungsprozess (15 Prozent). Die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung ist nach der Rechtsprechung des BGH zuschlagswürdig, wenn die Überwachung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in einem überdurchschnittlichen Umfang in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981). Im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit hat der vorläufige Sachwalter die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger überprüft. Die Tätigkeit ging über die bloße Überwachung hinaus und umfasste die Plausibilisierung und Abwägung der Planungen der Eigenverwaltung. Der Umfang der zulässigen Beratungs- und Kontrolltätigkeit ist bei der Höhe des Zuschlags angemessen zu berücksichtigen (vgl. FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12).Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen ist ebenfalls zuschlagswürdig, wenn dies den vorläufigen Sachwalter erheblich in Anspruch genommen hat. Der Bundesgerichtshof sieht einen Zuschlag für den vorläufigen Sachwalter im Zusammenhang mit einer hohen Anzahl von Mitarbeitern vor (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981). Für die Insolvenzgeldvorfinanzierung ergibt sich ein Zuschlag jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265). Die Literatur erachtet bei mehr als 20 Arbeitnehmern für die Bearbeitung von Kündigungen, Personalanpassungsmaßnahmen, Bearbeitung von Insolvenzgeld usw. einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent des Regelsatzes je nach Anzahl der Mitarbeiter als angemessen (vgl. Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, a.a.O. m.w.N.).Die Einbindung des vorläufigen Sachwalters in einen Sanierungs- bzw. M&A-Prozess gehört nicht zu seinen Regelaufgaben und rechtfertigt stets einen Zuschlag zur Regelvergütung. Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachwalter im Rahmen eines M&A-Prozesses die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten. Er soll beratend in dem Sinne tätig werden, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahmen nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592, Rz. 71 ff; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981, Rz. 64; Budnik, NZI 2014, 247, 250; Schur, ZIP 2014, 757, 765).Die Gesamtschau der Zuschläge ist gemäß § 3 InsVV vorzunehmen, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Gesamtbetrachtung ist stets erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN; BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; BGH, Beschl. v. 14.02.2017 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; BGH, Beschl. v. 12.09.2019 - IX 1/17, ZIP 2019, 2016, Rn. 6; § 10 InsVV, vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2019 - IX ZB 5/18, WM 2019, 2325, Rn. 10; BGH, Az. IX ZB 51/19; NZI 2021, 838). Im vorliegenden Fall wurden die Zuschläge auf 50 Prozent abgerundet, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht
11.05.2026