Vergütungsfestsetzung
RESERV GmbH
Prenzlau
Das Amtsgericht Neuruppin hat zur RESERV GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.08.2026, Aktenzeichen 15 IN 171/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neuruppin
- Aktenzeichen
- 15 IN 171/25
- Registerbezug
- Neuruppin, HRB 3252 NP
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 24.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
15 IN 171/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.047.361,05 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 125%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.07.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzustellen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90% gerechtfertigt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge ist zunächst festzustellen, dass das Verfahren sowohl tatsächlich als auch rechtlich erheblich über dem Durchschnitt eines Regelinsolvenzverfahrens lag. Die Schuldnerin befand sich während wesentlicher Teile des Verfahrens in Betriebsfortführung. Gleichzeitig wurde eine Sanierungslösung unter Einbeziehung eines Investors verfolgt und letztlich ein Insolvenzplan erarbeitet und zur Abstimmung gebracht. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erschöpfte sich deshalb nicht in einer bloßen Masseverwaltung und Verwertung.
Soweit der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Betriebsfortführung begehrt, ist dieser dem Grunde nach berechtigt.
Die Betriebsfortführung erforderte eine laufende Kontrolle der Liquiditätsplanung, die fortlaufende Abstimmung mit Kreditinstituten, Lieferanten und Auftraggebern, die Freigabe sämtlicher Zahlungsvorgänge sowie die fortlaufende wirtschaftliche Überwachung des Unternehmens. Es handelte sich nicht um eine bloße passive Überwachung, sondern um eine fortlaufende Steuerung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens.
Der Bundesgerichtshof verlangt bei Betriebsfortführungen eine Vergleichsberechnung zwischen der Vergütung unter Einbeziehung des aus der Betriebsfortführung resultierenden Massezuwachses und derjenigen Vergütung, die ohne den Massezuwachs, aber mit Zuschlag zu gewähren wäre (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07). Der Insolvenzverwalter hat eine solche Vergleichsrechnung nachvollziehbar vorgelegt. Danach ergibt sich ein Zuschlag von 15,4%.
Die Vergleichsrechnung begegnet weder rechnerisch noch rechtlich Bedenken. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung ist deshalb mit 15,4% anzusetzen.
Auch der geltend gemachte Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten ist gerechtfertigt.
Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung waren weiterhin 71 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderte eine enge Betreuung der Belegschaft, den Umgang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen sowie fortlaufende Maßnahmen zur Sicherung des Personalbestandes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bereits die Betreuung einer größeren Arbeitnehmerzahl und die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sonderprobleme einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 182/04).
Der beantragte Zuschlag von 5% erscheint angemessen.
Die umfangreichste vergütungsrechtliche Mehrleistung ergibt sich vorliegend aus der Erstellung und Durchführung des Insolvenzplanverfahrens.
Der Insolvenzverwalter hat nicht lediglich vorbereitende Planüberlegungen angestellt, sondern einen vollständigen Insolvenzplan erstellt, eingereicht und bis zum Abstimmungstermin begleitet. Hierzu gehörten die Erstellung des darstellenden und gestaltenden Teils, die Bildung der Gläubigergruppen, Quotenberechnungen, Liquidationsvergleiche, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen nach §225a InsO. Abstimmungen mit Investoren, Banken und Gläubigern sowie die Vorbereitung und Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins.
Die Erstellung eines Insolvenzplans wird in Rechtsprechung und Literatur als besonders gewichtiger Zuschlagstatbestand anerkannt. Die veröffentlichten Zuschlagsrahmen reichen regelmäßig von 50% bis deutlich über 100% der Regelvergütung (vgl. Haarmeyer, InsbürO 2015, 291, Lorenz/Klanke, InsVV, Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, §3 InsVV, Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren).
Vorliegend ist zugunsten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, dass tatsächlich ein Insolvenzplan erstellt, eingereicht und zur Abstimmung gebracht wurde. Anders als noch im Eigenverwaltungsstadium beschränkte sich die Tätigkeit nicht mehr auf vorbereitende Überlegungen. Vielmehr waren umfangreiche Berechnungen zu Plan- und Liquidationsquoten, gesellschaftsrechtliche Regelungen nach §225a InsO. Die Ausarbeitung eines Investorenmodells, steuerliche Fragestellungen, die Vorbereitung des Abstimmungstermins und die Begleitung des gesamten gerichtlichen Planverfahrens erforderlich. Dies rechtfertigt einen erheblichen Zuschlag.
Der beantragte Zuschlag von 100% erscheint jedoch nicht in vollem Umfang gerechtfertigt.
Auch der Zuschlag für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Verfahren war geprägt durch die Verknüpfung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten, die Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter der Pauly & Pless Immobilien eGbR, die Beteiligung mehrerer Kreditinstitute, Fragen der Sicherheitenverwertung sowie komplexe Vertrags- und Finanzierungsstrukturen. Diese Schwierigkeiten überschreiten deutlich den Durchschnitt vergleichbarer Verfahren.
Es verbleibt ein eigenständiger rechtlicher Mehraufwand, der mit einem Zuschlag von 15% angemessen bewertet und festgesetzt wird.
Damit ergeben sich folgende Zuschläge:
- Betriebsfortführung: 15,4%
- Arbeitnehmerangelegenheiten: 5%
- Insolvenzplan: 100%
- Rechtliche Schwierigkeiten: 15%
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht die formale Stellung des Verwalters maßgeblich, sondern die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Werden identische oder wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt vergütet, sind hieraus resultierende Arbeitserleichterungen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16; BGH, Beschl. v. 17.10.2019 - IX ZB 5/18).
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Antragsteller nicht nur Insolvenzverwalter war. Er war zuvor bereits
- vorläufiger Sachwalter,
- Sachwalter und
- schließlich Insolvenzverwalter
desselben Verfahrens.
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter setzte damit nicht an dem Punkt an, an dem ein fremder Verwalter typischerweise erstmals ein Verfahren übernimmt.
Vielmehr lagen bei Aufhebung der Eigenverwaltung bereits wesentliche Arbeitsergebnisse vor.
Der typische Arbeitsaufwand eines Insolvenzverwalters in einem Unternehmensverfahren dieser Größenordnung kann näherungsweise wie folgt gewichtet werden:
Tätigkeitsbereich Anteil
Masseermittlung und Bestandsaufnahm 15%
Analyse des Geschäftsbetriebs 10%
Forderungsprüfung/Insolvenztabelle 15%
Arbeitnehmerbereich 10%
Betriebsfortführung 15%
Berichtswesen 5%
Gläubiger-/Bankenkommunikation 10%
Sanierung/Planverfahren 20%
Aus den Akten ergibt sich, dass ein erheblicher Teil dieser Tätigkeiten bereits vor der Bestellung zum Insolvenzverwalter erledigt oder weitgehend vorbereitet war.
Die Masseermittlung einschließlich der wesentlichen Vermögenswerte war vollständig abgeschlossen (Anteil: etwa 15%).
Die Analyse des Geschäftsbetriebs war aufgrund der langen Eigenverwaltung vollständig durchgeführt (Anteil: etwa 10%).
Die Gläubigerstruktur war bekannt. Die Forderungsanmeldungen lagen vor. Die Insolvenztabelle war weitgehend erstellt und geführt (Anteil: etwa 15%).
Die Arbeitnehmerstruktur war bekannt und während der Eigenverwaltung fortlaufend betreut worden (Anteil: etwa 7% von 10%).
Die Berichterstattung war bereits erfolgt (Anteil: etwa 5%).
Die Kommunikation mit Banken, Hauptgläubigern und wesentlichen Vertragspartnern war bereits etabliert (Anteil: etwa 8% von 10%).
Bereits bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung waren damit Tätigkeiten erledigt oder so weit vorbereitet, die typischerweise etwa 60% des Gesamtaufwandes eines Insolvenzverwalters ausmachen.
Allerdings können diese 60% nicht vollständig als Abschlag angesetzt werden. Die Tätigkeit eines Sachwalters ist nicht vollständig gleichwertig mit derjenigen eines Insolvenzverwalters. Der Sachwalter überwacht und kontrolliert, während der Insolvenzverwalter selbst handelt, entscheidet und verfügt.
Das Gericht bewertet deshalb die durch die Sachwaltertätigkeit eingetretene Arbeitsersparnis lediglich mit einem Wertigkeitsfaktor von etwa 60%.
Hieraus ergibt sich:
- bereits erledigte/verringert aufwendige Tätigkeiten: ca. 60%
- Wertigkeitsfaktor: 60%
= rund 36% tatsächliche Arbeitsersparnis.
Dies entspricht dem hier vorgneommen Abschlag von 35%.
Gegenüber dem beantragten Abschlag von lediglich 10% ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieselbe Person für ihre frühere Tätigkeit bereits erhebliche Vergütungen erhalten hat. Die spätere Insolvenzverwaltung beruhte in wesentlichen Teilen auf einem bereits aufgearbeiteten Verfahren. Der typische Erkenntnisgewinn eines Insolvenzverwalters musste nicht erneut erbracht werden. Die Masse war bereits bekannt, die wirtschaftliche Situation aufgeklärt, die Gläubigerstruktur ermittelt und die Insolvenztabelle im Wesentlichen geführt.
Ein Abschlag von lediglich 10% würde diesen erheblichen Arbeitserleichterungen nicht gerecht werden. Er ließe außer Betracht, dass ein wesentlicher Teil der typischen Insolvenzverwaltertätigkeit bereits Gegenstand der vergüteten Sachwaltertätigkeit gewesen war.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb einen Abschlag von 35% für erforderlich, aber auch ausreichend, um die durch die Vorbefassung des Antragstellers eingetretenen Arbeitserleichterungen angemessen zu berücksichtigen. Ein weitergehender Abschlag erscheint andererseits nicht angezeigt, da insbesondere die spätere Erstellung des Insolvenzplans, die Durchführung des Planverfahrens sowie die Verhandlungen mit Investoren und Gläubigern eigenständige und erhebliche Leistungen des Insolvenzverwalters darstellen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für 34 übertragene Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 21.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.047.361,05 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 125%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.07.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzustellen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90% gerechtfertigt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge ist zunächst festzustellen, dass das Verfahren sowohl tatsächlich als auch rechtlich erheblich über dem Durchschnitt eines Regelinsolvenzverfahrens lag. Die Schuldnerin befand sich während wesentlicher Teile des Verfahrens in Betriebsfortführung. Gleichzeitig wurde eine Sanierungslösung unter Einbeziehung eines Investors verfolgt und letztlich ein Insolvenzplan erarbeitet und zur Abstimmung gebracht. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erschöpfte sich deshalb nicht in einer bloßen Masseverwaltung und Verwertung.
Soweit der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Betriebsfortführung begehrt, ist dieser dem Grunde nach berechtigt.
Die Betriebsfortführung erforderte eine laufende Kontrolle der Liquiditätsplanung, die fortlaufende Abstimmung mit Kreditinstituten, Lieferanten und Auftraggebern, die Freigabe sämtlicher Zahlungsvorgänge sowie die fortlaufende wirtschaftliche Überwachung des Unternehmens. Es handelte sich nicht um eine bloße passive Überwachung, sondern um eine fortlaufende Steuerung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens.
Der Bundesgerichtshof verlangt bei Betriebsfortführungen eine Vergleichsberechnung zwischen der Vergütung unter Einbeziehung des aus der Betriebsfortführung resultierenden Massezuwachses und derjenigen Vergütung, die ohne den Massezuwachs, aber mit Zuschlag zu gewähren wäre (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07). Der Insolvenzverwalter hat eine solche Vergleichsrechnung nachvollziehbar vorgelegt. Danach ergibt sich ein Zuschlag von 15,4%.
Die Vergleichsrechnung begegnet weder rechnerisch noch rechtlich Bedenken. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung ist deshalb mit 15,4% anzusetzen.
Auch der geltend gemachte Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten ist gerechtfertigt.
Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung waren weiterhin 71 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderte eine enge Betreuung der Belegschaft, den Umgang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen sowie fortlaufende Maßnahmen zur Sicherung des Personalbestandes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bereits die Betreuung einer größeren Arbeitnehmerzahl und die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sonderprobleme einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 182/04).
Der beantragte Zuschlag von 5% erscheint angemessen.
Die umfangreichste vergütungsrechtliche Mehrleistung ergibt sich vorliegend aus der Erstellung und Durchführung des Insolvenzplanverfahrens.
Der Insolvenzverwalter hat nicht lediglich vorbereitende Planüberlegungen angestellt, sondern einen vollständigen Insolvenzplan erstellt, eingereicht und bis zum Abstimmungstermin begleitet. Hierzu gehörten die Erstellung des darstellenden und gestaltenden Teils, die Bildung der Gläubigergruppen, Quotenberechnungen, Liquidationsvergleiche, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen nach §225a InsO. Abstimmungen mit Investoren, Banken und Gläubigern sowie die Vorbereitung und Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins.
Die Erstellung eines Insolvenzplans wird in Rechtsprechung und Literatur als besonders gewichtiger Zuschlagstatbestand anerkannt. Die veröffentlichten Zuschlagsrahmen reichen regelmäßig von 50% bis deutlich über 100% der Regelvergütung (vgl. Haarmeyer, InsbürO 2015, 291, Lorenz/Klanke, InsVV, Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, §3 InsVV, Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren).
Vorliegend ist zugunsten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, dass tatsächlich ein Insolvenzplan erstellt, eingereicht und zur Abstimmung gebracht wurde. Anders als noch im Eigenverwaltungsstadium beschränkte sich die Tätigkeit nicht mehr auf vorbereitende Überlegungen. Vielmehr waren umfangreiche Berechnungen zu Plan- und Liquidationsquoten, gesellschaftsrechtliche Regelungen nach §225a InsO. Die Ausarbeitung eines Investorenmodells, steuerliche Fragestellungen, die Vorbereitung des Abstimmungstermins und die Begleitung des gesamten gerichtlichen Planverfahrens erforderlich. Dies rechtfertigt einen erheblichen Zuschlag.
Der beantragte Zuschlag von 100% erscheint jedoch nicht in vollem Umfang gerechtfertigt.
Auch der Zuschlag für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Verfahren war geprägt durch die Verknüpfung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten, die Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter der Pauly & Pless Immobilien eGbR, die Beteiligung mehrerer Kreditinstitute, Fragen der Sicherheitenverwertung sowie komplexe Vertrags- und Finanzierungsstrukturen. Diese Schwierigkeiten überschreiten deutlich den Durchschnitt vergleichbarer Verfahren.
Es verbleibt ein eigenständiger rechtlicher Mehraufwand, der mit einem Zuschlag von 15% angemessen bewertet und festgesetzt wird.
Damit ergeben sich folgende Zuschläge:
- Betriebsfortführung: 15,4%
- Arbeitnehmerangelegenheiten: 5%
- Insolvenzplan: 100%
- Rechtliche Schwierigkeiten: 15%
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht die formale Stellung des Verwalters maßgeblich, sondern die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Werden identische oder wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt vergütet, sind hieraus resultierende Arbeitserleichterungen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16; BGH, Beschl. v. 17.10.2019 - IX ZB 5/18).
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Antragsteller nicht nur Insolvenzverwalter war. Er war zuvor bereits
- vorläufiger Sachwalter,
- Sachwalter und
- schließlich Insolvenzverwalter
desselben Verfahrens.
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter setzte damit nicht an dem Punkt an, an dem ein fremder Verwalter typischerweise erstmals ein Verfahren übernimmt.
Vielmehr lagen bei Aufhebung der Eigenverwaltung bereits wesentliche Arbeitsergebnisse vor.
Der typische Arbeitsaufwand eines Insolvenzverwalters in einem Unternehmensverfahren dieser Größenordnung kann näherungsweise wie folgt gewichtet werden:
Tätigkeitsbereich Anteil
Masseermittlung und Bestandsaufnahm 15%
Analyse des Geschäftsbetriebs 10%
Forderungsprüfung/Insolvenztabelle 15%
Arbeitnehmerbereich 10%
Betriebsfortführung 15%
Berichtswesen 5%
Gläubiger-/Bankenkommunikation 10%
Sanierung/Planverfahren 20%
Aus den Akten ergibt sich, dass ein erheblicher Teil dieser Tätigkeiten bereits vor der Bestellung zum Insolvenzverwalter erledigt oder weitgehend vorbereitet war.
Die Masseermittlung einschließlich der wesentlichen Vermögenswerte war vollständig abgeschlossen (Anteil: etwa 15%).
Die Analyse des Geschäftsbetriebs war aufgrund der langen Eigenverwaltung vollständig durchgeführt (Anteil: etwa 10%).
Die Gläubigerstruktur war bekannt. Die Forderungsanmeldungen lagen vor. Die Insolvenztabelle war weitgehend erstellt und geführt (Anteil: etwa 15%).
Die Arbeitnehmerstruktur war bekannt und während der Eigenverwaltung fortlaufend betreut worden (Anteil: etwa 7% von 10%).
Die Berichterstattung war bereits erfolgt (Anteil: etwa 5%).
Die Kommunikation mit Banken, Hauptgläubigern und wesentlichen Vertragspartnern war bereits etabliert (Anteil: etwa 8% von 10%).
Bereits bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung waren damit Tätigkeiten erledigt oder so weit vorbereitet, die typischerweise etwa 60% des Gesamtaufwandes eines Insolvenzverwalters ausmachen.
Allerdings können diese 60% nicht vollständig als Abschlag angesetzt werden. Die Tätigkeit eines Sachwalters ist nicht vollständig gleichwertig mit derjenigen eines Insolvenzverwalters. Der Sachwalter überwacht und kontrolliert, während der Insolvenzverwalter selbst handelt, entscheidet und verfügt.
Das Gericht bewertet deshalb die durch die Sachwaltertätigkeit eingetretene Arbeitsersparnis lediglich mit einem Wertigkeitsfaktor von etwa 60%.
Hieraus ergibt sich:
- bereits erledigte/verringert aufwendige Tätigkeiten: ca. 60%
- Wertigkeitsfaktor: 60%
= rund 36% tatsächliche Arbeitsersparnis.
Dies entspricht dem hier vorgneommen Abschlag von 35%.
Gegenüber dem beantragten Abschlag von lediglich 10% ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieselbe Person für ihre frühere Tätigkeit bereits erhebliche Vergütungen erhalten hat. Die spätere Insolvenzverwaltung beruhte in wesentlichen Teilen auf einem bereits aufgearbeiteten Verfahren. Der typische Erkenntnisgewinn eines Insolvenzverwalters musste nicht erneut erbracht werden. Die Masse war bereits bekannt, die wirtschaftliche Situation aufgeklärt, die Gläubigerstruktur ermittelt und die Insolvenztabelle im Wesentlichen geführt.
Ein Abschlag von lediglich 10% würde diesen erheblichen Arbeitserleichterungen nicht gerecht werden. Er ließe außer Betracht, dass ein wesentlicher Teil der typischen Insolvenzverwaltertätigkeit bereits Gegenstand der vergüteten Sachwaltertätigkeit gewesen war.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb einen Abschlag von 35% für erforderlich, aber auch ausreichend, um die durch die Vorbefassung des Antragstellers eingetretenen Arbeitserleichterungen angemessen zu berücksichtigen. Ein weitergehender Abschlag erscheint andererseits nicht angezeigt, da insbesondere die spätere Erstellung des Insolvenzplans, die Durchführung des Planverfahrens sowie die Verhandlungen mit Investoren und Gläubigern eigenständige und erhebliche Leistungen des Insolvenzverwalters darstellen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für 34 übertragene Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 21.08.2026