Forderungsprüfung
Rashica GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Rashica GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 810 IN 1519/24 R-10-5.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1519/24 R-10-5
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 116256
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 06.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Durchführung von Erdarbeiten, Kabelverlegung (Glasfaser u. ä.) - Leerrohrverlegung bis 60 cm Tiefe, Pflasterarbeiten, Garten- und Landschaftsbau.
Veröffentlichungstext
810 IN 1519/24 R-10-5 In dem Insolvenzverfahren Rashica GmbH, Westerbachstraße 164, 65936 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 116256),
vertreten durch: 1. Fatmir Rashica, Liederbach, (Geschäftsführer), 2. Bekolli Behar, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 11.01.2027 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 25.01.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 04.11.2026
vertreten durch: 1. Fatmir Rashica, Liederbach, (Geschäftsführer), 2. Bekolli Behar, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 11.01.2027 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 25.01.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 04.11.2026