Vergütungsfestsetzung
Rainer Marciniak-Frischebäcker GmbH
Stade
Das Amtsgericht Stade hat zur Rainer Marciniak-Frischebäcker GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2026, Aktenzeichen 73 IN 36/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 36/19
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100287
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 08.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1990
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung, Handel und Vertrieb von Backwaren und Konditoreiwaren jeglicher Art sowie einschlägigen Artikeln und sonstigen Tätigkeiten, die damit im Zusammanhang stehen. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, diese übernehmen oder solche geschäftsführend vertreten. Darüber hinaus ist jeder kaufmännisch sinnvolle Zweck Gegenstand des Unternehmens. …
Veröffentlichungstext
73 IN 36/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainer Marciniak-Frischebäcker GmbH, Ohle Ring 19, 21684 Stade (AG Tostedt, HRB 100287), vertr. d.: 1. Raul Marciniak, Kötnerende 36, 21726 Heinbockel, (Geschäftsführer), 2. Dennis Marciniak, Mühlenweg 16, 21717 Fredenbeck, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
1.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 642.561,59 EUR.
2.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 40.601,23 EUR. Dem Sachwalter stehen in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung zu.
Abweichend von einem Regelverfahren war der Sachwalter im vorliegenden Verfahren mit Erschwernissen konfrontiert, welche eine Erhöhung der ihm zustehenden Vergütung rechtfertigen. Dies setzt sich wie folgt zusammen:
In dem Insolvenzantragsverfahren vom 12.04.2019 bis zum 01.06.2019 war der vorläufige Sachwalter intensiv in die Unternehmensfortführung eingebunden. Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Unternehmen fortgeführt. Der Sachwalter unterstützte hier bei Fragen zur Herstellung des Versicherungsschutzes, bei Ausführungen von Zahlungen, Erörterungen und Anpassungen von Liquiditäts- und Ertragsplanungen. Der Sachwalter nahm an den regelmäßigen Jour-Fixes teil und überwachte den Zahlungsverkehr. Zahlungen, wesentliche Beauftragungen und die laufenden Verhandlungen mit den Gläubigern wurden mit dem Sachwalter abgestimmt. Der Geschäftsbetrieb mit anfänglich 117 Arbeitnehmern wurde für 14 Monate fortgeführt. Unter Berücksichtigung eines nicht erzielten Überschusses aus der Betriebsfortführung wird der hierfür beantragte Zuschlag des Sachwalters in Höhe von
55 %
als angemessen betrachtet.
Des Weiteren erforderten die zum Unternehmen gehörenden 117 Arbeitnehmer eine besondere Unterstützung der Schuldnerin durch den Sachwalter. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde vorbereitet und überwacht und die Arbeitnehmer gemeinsam mit der Schuldnerin über das Insolvenzverfahren informiert. Aufgrund des erhöhten Umfangs wird ein weiterer Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von
20 %
zugebilligt.
Die erfolgte Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern und die anfänglich zeitintensiven Treffen sollen über einen weiteren Zuschlag von
20 %
abgegolten werden.
Parallel zur Betriebsfortführung im Antragsverfahren begann die eigenverwaltende Schuldnerin damit, die Grundlagen einer Sanierung zu legen. In einem ersten Schritt war hierzu die umfassende und insbesondere filialbezogene Aufbereitung der Finanzkennzahlen im Hinblick auf die Rentabilität erforderlich. Diese sehr aufwendige Aufarbeitung wurde während des Antragsverfahrens begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Für das Gesamtunternehmen zeichnet sich jedoch ab, dass bei den wesentlichen Kennzahlen (Materialeinsatzquote und Personaleinsatzquote) keine starke Abweichung vom Marktdurchschnitt festzustellen war. Es war geplant, die besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen des eröffneten Insolvenzverfahrens dafür zu nutzen, unrentable Filialen - soweit möglich - zu veräußern oder zu schließen. In operativer Hinsicht musste außerdem die zentrale Filialbetreuung verbessert und der Geschäftsführung eine Konzentration auf die wesentlichen Führungsaufgaben ermöglicht werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Interessenten zur Übernahme des Gesamtgeschäftsbetriebes bzw. zur Übernahme des Filialnetzes bei der eigenverwaltenden Schuldnerin gemeldet hatten, entschieden sich der Gläubigerausschuss, der Sachwalter und auch die eigenverwaltende Schuldnerin dazu, Verhandlungen mit den Interessenten aufzunehmen. Bei den Interessenten handelte es sich zum einen um einen Finanzinvestor, der nach seinem Bekunden ein deutschlandweites Netz an Bäckereifilialen aufbauen wollte, die maßgeblich über vier regionale Produktionsstätten beliefert werden sollten. Bei dem weiteren Interessenten handelt es sich um eine in der Schweiz angesiedelte Aktiengesellschaft, die maßgeblich im Bereich Convenience Food tätig ist. Dieser Investor hatte Interesse an der Übernahme des Gesamtgeschäftsbetriebes inklusive der Betriebsstätte. Unabhängig von den vorstehend benannten Interessenten sprach sich der Gläubigerausschuss weiterhin dafür aus, dass auch die Möglichkeit einer Sanierung des Geschäftsbetriebes auf Grundlage einer rechtsträgererhaltenden oder übertragenden Sanierung über den geschäftsführenden Gesellschafter Raul Marciniak weiterhin geprüft werden sollte. Es war Ziel des geschäftsführenden Gesellschafters Raul Marciniak, das Unternehmen auch unter Einbindung seiner eigenen Person zu sanieren. Hierzu war erforderlich, solche Maßnahmen umzusetzen, die zu einer Verbesserung der Umsatz-Kosten-Struktur des Unternehmens im Verhältnis zu den seinerzeit zu realisierenden Umsatzerlösen führten. Die Umsetzbarkeit solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung des hierzu notwendigen Kapitalbedarfs war durch den Sachwalter zu überwachen.
Für die besonderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abstimmung und Verhandlungsbeteiligung im Zuge der Sanierungsbemühungen wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von
30 %
zugebilligt.
In der Gesamtbetrachtung der geleisteten Mehrarbeit des (vorläufigen) Sachwalters unter Berücksichtigung der erfolgten Einnahmen und der zugrunde gelegten Berechnungsmasse erscheint ein Gesamtzuschlag von 125 % auf die Regelvergütung eines Sachwalters angemessen.
II.
Die Auslagenpauschale ergibt sich aus § 12 InsVV.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 09.09.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
1.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 642.561,59 EUR.
2.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 40.601,23 EUR. Dem Sachwalter stehen in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung zu.
Abweichend von einem Regelverfahren war der Sachwalter im vorliegenden Verfahren mit Erschwernissen konfrontiert, welche eine Erhöhung der ihm zustehenden Vergütung rechtfertigen. Dies setzt sich wie folgt zusammen:
In dem Insolvenzantragsverfahren vom 12.04.2019 bis zum 01.06.2019 war der vorläufige Sachwalter intensiv in die Unternehmensfortführung eingebunden. Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Unternehmen fortgeführt. Der Sachwalter unterstützte hier bei Fragen zur Herstellung des Versicherungsschutzes, bei Ausführungen von Zahlungen, Erörterungen und Anpassungen von Liquiditäts- und Ertragsplanungen. Der Sachwalter nahm an den regelmäßigen Jour-Fixes teil und überwachte den Zahlungsverkehr. Zahlungen, wesentliche Beauftragungen und die laufenden Verhandlungen mit den Gläubigern wurden mit dem Sachwalter abgestimmt. Der Geschäftsbetrieb mit anfänglich 117 Arbeitnehmern wurde für 14 Monate fortgeführt. Unter Berücksichtigung eines nicht erzielten Überschusses aus der Betriebsfortführung wird der hierfür beantragte Zuschlag des Sachwalters in Höhe von
55 %
als angemessen betrachtet.
Des Weiteren erforderten die zum Unternehmen gehörenden 117 Arbeitnehmer eine besondere Unterstützung der Schuldnerin durch den Sachwalter. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde vorbereitet und überwacht und die Arbeitnehmer gemeinsam mit der Schuldnerin über das Insolvenzverfahren informiert. Aufgrund des erhöhten Umfangs wird ein weiterer Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von
20 %
zugebilligt.
Die erfolgte Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern und die anfänglich zeitintensiven Treffen sollen über einen weiteren Zuschlag von
20 %
abgegolten werden.
Parallel zur Betriebsfortführung im Antragsverfahren begann die eigenverwaltende Schuldnerin damit, die Grundlagen einer Sanierung zu legen. In einem ersten Schritt war hierzu die umfassende und insbesondere filialbezogene Aufbereitung der Finanzkennzahlen im Hinblick auf die Rentabilität erforderlich. Diese sehr aufwendige Aufarbeitung wurde während des Antragsverfahrens begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Für das Gesamtunternehmen zeichnet sich jedoch ab, dass bei den wesentlichen Kennzahlen (Materialeinsatzquote und Personaleinsatzquote) keine starke Abweichung vom Marktdurchschnitt festzustellen war. Es war geplant, die besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen des eröffneten Insolvenzverfahrens dafür zu nutzen, unrentable Filialen - soweit möglich - zu veräußern oder zu schließen. In operativer Hinsicht musste außerdem die zentrale Filialbetreuung verbessert und der Geschäftsführung eine Konzentration auf die wesentlichen Führungsaufgaben ermöglicht werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Interessenten zur Übernahme des Gesamtgeschäftsbetriebes bzw. zur Übernahme des Filialnetzes bei der eigenverwaltenden Schuldnerin gemeldet hatten, entschieden sich der Gläubigerausschuss, der Sachwalter und auch die eigenverwaltende Schuldnerin dazu, Verhandlungen mit den Interessenten aufzunehmen. Bei den Interessenten handelte es sich zum einen um einen Finanzinvestor, der nach seinem Bekunden ein deutschlandweites Netz an Bäckereifilialen aufbauen wollte, die maßgeblich über vier regionale Produktionsstätten beliefert werden sollten. Bei dem weiteren Interessenten handelt es sich um eine in der Schweiz angesiedelte Aktiengesellschaft, die maßgeblich im Bereich Convenience Food tätig ist. Dieser Investor hatte Interesse an der Übernahme des Gesamtgeschäftsbetriebes inklusive der Betriebsstätte. Unabhängig von den vorstehend benannten Interessenten sprach sich der Gläubigerausschuss weiterhin dafür aus, dass auch die Möglichkeit einer Sanierung des Geschäftsbetriebes auf Grundlage einer rechtsträgererhaltenden oder übertragenden Sanierung über den geschäftsführenden Gesellschafter Raul Marciniak weiterhin geprüft werden sollte. Es war Ziel des geschäftsführenden Gesellschafters Raul Marciniak, das Unternehmen auch unter Einbindung seiner eigenen Person zu sanieren. Hierzu war erforderlich, solche Maßnahmen umzusetzen, die zu einer Verbesserung der Umsatz-Kosten-Struktur des Unternehmens im Verhältnis zu den seinerzeit zu realisierenden Umsatzerlösen führten. Die Umsetzbarkeit solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung des hierzu notwendigen Kapitalbedarfs war durch den Sachwalter zu überwachen.
Für die besonderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abstimmung und Verhandlungsbeteiligung im Zuge der Sanierungsbemühungen wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von
30 %
zugebilligt.
In der Gesamtbetrachtung der geleisteten Mehrarbeit des (vorläufigen) Sachwalters unter Berücksichtigung der erfolgten Einnahmen und der zugrunde gelegten Berechnungsmasse erscheint ein Gesamtzuschlag von 125 % auf die Regelvergütung eines Sachwalters angemessen.
II.
Die Auslagenpauschale ergibt sich aus § 12 InsVV.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 09.09.2026
Verfahrensverlauf
- Verteilungsverzeichnis
- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Aufhebung des Verfahrens
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme