Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Vitalquartier Hannover-Seelhorst Projekt 1 GmbH & Co.KG

Isernhagen

Das Amtsgericht Stade hat zur Vitalquartier Hannover-Seelhorst Projekt 1 GmbH & Co.KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2026, Aktenzeichen 73 IN 40/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Stade
Aktenzeichen
73 IN 40/24
Registerbezug
Hannover, HRA 203964
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
28.10.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

73 IN 40/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vitalquartier Hannover-Seelhorst Projekt 1 GmbH & Co.KG, Jathostraße 10, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRA 203964), vertr. d.: 1. Vitalquartier Hannover-Seelhorst Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Winkler von Mohrenfels, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 80 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 21.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 10.845.000,00 EUR zugrunde gelegt. Das Grundvermögen in Form der Wohnungen (nicht aber der Tiefgaragenstellplätze) ist mit Grundschulden zugunsten der finanzierenden Banken, also mit Absonderungsrechten, belastet. Da sich der vorläufige Insolvenzverwalter im erheblichen Umfang mit den belasteten Vermögensgegenständen und den daran bestehenden Sicherungsrechten befasst hat, sind diese bei der Ermittlung der Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV). Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 278.840,00 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 69.710,00 EUR.
Im vorliegenden vorläufigen Insolvenzverfahren ist eine Erhöhung der grundsätzlichen Bruchteilsvergütung gerechtfertigt, da eine Vielzahl von Mehrarbeiten gegenüber einem Regelverfahren erfolgte. Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft der sog. hit.-Unternehmensgruppe. Im Rahmen der Befassung als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde dessen Arbeit durch die typischen Probleme in Konzernstrukturen, namentlich Zuständigkeits-, Abgrenzungs- und Zuordnungsfragen, erschwert.
Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde die bestmögliche Verwertung der Immobilien vorbereitet. Hierfür waren intensive Gespräche mit den grundbuchrechtlich gesicherten Kreditinstituten erforderlich, um die Liquidität des Unternehmens kurzfristig sicherzustellen. Im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde der Betrieb fortgeführt und angefangene Bauobjekte fertiggestellt. Die Vermarktung der Immobilien wurde im vorläufigen Verfahren vorbereitet und intensive Verkaufsgespräche wurden geführt.
Zusammenfasst soll die geleistete Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 80 % abgegolten werden.
II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Stade, 28.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme