Vergütungsfestsetzung

PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe

Blomberg

Das Amtsgericht Detmold hat zur PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.06.2026, Aktenzeichen 10 IN 55/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 55/20
Registerbezug
Lemgo, HRB 5310
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
09.06.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Martin Schmidt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Anette Hetzel

Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold

werden im Wege der Abhilfe aufgrund der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 02.04.2026 seine Vergütung und Auslagen wie folgt neu festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Auf den Gesamtbetrag von --,-- € hat sich der Insolvenzverwalter den bereits entnommenen Vorschuss i. H. v. --,-- € anrechnen zu lassen.

Der Differenzbetrag von --,-- € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Die von dem Insolvenzverwalter rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des AG Detmold vom 02.04.2026 ist zulässig und begründet.

Die im angefochtenen Beschluss festgestellte Berechnungsgrundlage von 222.456,96 € ist mit Blick auf das Anfangsguthaben zum Stichtag der Insolvenzeröffnung um 10.000,00 € zu erhöhen. Des Weiteren sind seit Einreichung der Schlussrechnung weitere Massezuflüsse in Höhe von insgesamt 45.772,69 € in die Berechnungsgrundlage einzustellen.

Auf Basis der fortgeschriebenen Schlussrechnung vom 17.04.2026 erhöht sich die Berechnungsgrundlage somit auf 278.229,65 €.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach --,-- € (§ 2 Abs. 1 InsVV).

Die Regelvergütung ist um die Zuschlagsfaktoren gemäß § 3 Abs. 1 InsVV, die im angefochtenen Beschluss anerkannt wurden, zu erhöhen.

Allerdings ist beim Zuschlag für den Erhöhungstatbestand "Sanierungstätigkeiten" mit Blick auf die erhöhte Berechnungsgrundlage eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen.

Der Ausgleichzuschlag wird wie folgt ermittelt:

Gesamtberechnungsmasse einschließlich Erlös aus dem Asset-Deal 278.229,65 €
Hierin enthaltener Erlös aus dem Asset-Deal 57.000,00 €
Berechnungsmasse ohne Verkaufserlös 221.229,65 €

Regelvergütung aus der Insolvenzmasse mit Massemehrung --,-- €
Regelvergütung aus der Insolvenzmasse ohne Massemehrung --,-- €
Erhöhungszuschlag von 20 % --,-- €
Vergütung ohne Massemehrung mit Erhöhungsfaktor 20 % --,-- €

Vergütung ohne Massemehrung mit Zuschlag von 20 %
--,-- €
abzüglich Vergütung mit Massemehrung --,-- €
Differenzbetrag --,-- €

Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag (also --,-- € : --,-- €) von 0,0896, aufgerundet 9 %.

Im Ergebnis ergeben sich folgende Zuschlagsfaktoren:

Betriebsfortführung 15 %
Übertragenden Sanierung 9 %
Personalangelegenheiten 50 %

Gesamtzuschlag: 74 %

Unter Berücksichtigung des gebotenen Abschlags für die Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren ergibt sich ein Gesamtvergütungssatz von 69 %.

Der Insolvenzverwalter hat für seine Auslagen die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV gewählt. Diese bemisst sich nach dem Betrag der Regelvergütung dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV. Die Auslagenpauschale beträgt --,-- €.

Auch sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen i. H. v. --,-- € zu erstatten (BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ).

Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:

Vergütung --,-- €
Auslagenpauschale --,-- €
Zustellungskosten --,-- €
Zwischensumme --,-- €
19 % Umsatzsteuer --,-- €
Endbetrag --,-- €

Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Vorsteuererstattung aus dem Vorschuss für die Vergütung des Verwalters i. H. v. --,-- € erhöht sich die Berechnungsgrundlage um 6.992,56 € auf 285.222,21 €.

Dementsprechend sind auf der Basis eines Berechnungswertes von 285.222,21 € festzusetzen:

Vergütung --,-- €
Auslagenpauschale --,-- €
Zustellungskosten --,-- €
Zwischensumme --,-- €
19 % Umsatzsteuer --,-- €
Endbetrag --,-- €

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 08.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Vergütungsfestsetzung
  10. Masseunzulänglichkeit
  11. Masseunzulänglichkeit
  12. Sicherungsmaßnahme