Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe

Blomberg

Das Amtsgericht Detmold hat zur PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.04.2026, Aktenzeichen 10 IN 55/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 55/20
Registerbezug
Lemgo, HRB 5310
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
07.04.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Martin Schmidt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Anette Hetzel

Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Auf die Vergütung ist ein bereits bewilligter Vorschuss i.H.v. --,-- € anzurechnen.

Der Differenzbetrag von --,-- € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

A.
Vorbemerkungen
Satzungsgemäßer Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.01.1994 gegründeten Schuldnerin war die Distribution und der Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art, insbesondere von Presseerzeugnissen, sowie die Erbringung von Service und Leistungen aller Art für andere Medienunternehmen.

Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 betrug die Bilanzsumme 146.755,71 €. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2018 weist Umsatzerlöse i.H.v. 1.076.176,30 € aus. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 121Arbeitnehmer/innen bei der Schuldnerin beschäftigt, darunter eine Vielzahl von geringfügig Beschäftigten.
Nach den Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1 HGB (in der gültigen Fassung vom 23.07.2015 bis zum 16.04.2024) ist die Schuldnerin folglich als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.

Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 07.04.2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 08.04.2020 ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
Zudem beauftragte das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Ferner sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.

Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Insolvenzgericht auf seine Empfehlung am 01.07.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Der Geschäftsbetrieb wurde im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des anschließenden Insolvenzverfahrens bis zum 16.07.2020 ohne Einschränkungen fortgeführt.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2022 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung.
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über den vorliegenden Vergütungsantrag informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.

Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 07.04.2020 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.

Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.

B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 222.456,96 €.

Diese errechnet sich wie folgt:
Saldo Geldkonten per 30.06.2020 168.380,26 €
Einnahmen nach Insolvenzeröffnung 88.056,89 €

. /. Verrechnungen der Lieferanten von Sicherheitsleistungen 2.512,78 €
. /. nachlaufende Verbindlichkeiten vorläufiges Insolvenzverfahren 31.467,41 €

Berechnungsgrundlage 222.456,96 €

Anmerkungen:
- Die nachlaufenden Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren sind zur buchhalterischen Korrektur bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Verfahrenskosten in Abzug zu bringen (BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - IX ZB 90/15).
- Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Insolvenzeröffnung für einen halben Monat bis zur übertragenden Sanierung fortgeführt. Das Betriebsergebnis war negativ. Die Einnahmen aus der Betriebsfortführung i.H.v. 38.612,34 € sind daher bei der Bestimmung der Berechnungsmasse nicht zu berücksichtigen.
- Zahlungen an aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger wurden nicht geleistet.

C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach --,-- € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 22 Gläubigern auf --,-- €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen zulasten der Masse beschäftigt und dadurch Masseverbindlichkeiten begründet.
Ausweislich der Schlussrechnung handelte es sich hier um Kosten für die handelsrechtliche Finanzbuchhaltung, für die Erstellung der Lohnabrechnungen und für die Erstellung der Jahresabschlüsse.
Zulasten der Masse wurden 8.213,18 € abgerechnet.
Dabei handelt es sich sämtlich um delegationsfähige Aufgaben, weil die von dem Verwalter in Auftrag gegebenen Dienstleistungen ausnahmslos nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehören, die mit seiner gesetzlichen Vergütung abgegolten sind.
Demnach ist hier im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.

E.
Zu- und Abschläge

I.
Zuschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.

Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter Tätigkeiten verrichtet, die von einem Normalfall abweichen und grundsätzlich die Festsetzung von Zuschlägen rechtfertigen.

1.
Betriebsfortführung
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Insolvenzeröffnung noch bis zur übertragenden Sanierung am 16.07.2020 fortgeführt.
Ausweislich der Schlussrechnung konnte kein Überschuss, welcher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV vergütungserhöhende Auswirkung hätte, erzielt werden. Eine Vergleichsrechnung hat somit nicht zu erfolgen.
Bei der Bemessung des Zuschlags sind die Größe des fortgeführten Unternehmens und die Dauer der Betriebsfortführung entscheidend.
Die Schuldnerin ist nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Der Antragsteller hat die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin für die Dauer von einen halben Monat überwacht und kontrolliert.

Ein Zuschlag von 15 % ist ausreichend und angemessen. Zuschlagsmindernd sind die Vorarbeiten des Antragstellers im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen. Bereits im Antragsverfahren mussten zwangsläufig wesentliche Maßnahmen zur Fortführung und Erhaltung des insolventen Betriebs von dem vorläufigen Verwalter getroffen werden. Zu den Sofortmaßnahmen zählen beispielsweise die Informationsbeschaffung über die betrieblichen Verhältnisse, die Feststellung der Insolvenzursachen, die Organisation eines kurzfristigen Liquiditätszuflusses, die Prüfung der Buchhaltung. Diese gewonnenen Erkenntnisse haben dem späteren Insolvenzverwalter die Arbeit erleichtert (vgl. auch Kübler/Prütting/Bork, InsO, 47. Lfg. 2/12, § 11 InsVV, Rn. 75).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit Vergütungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 11.10.2021 für seinen Arbeitsaufwand u.a. im Rahmen der Unternehmensfortführung ein Zuschlag von 21 % zuerkannt.
Der Zuschlag für die Unternehmensfortführung bewirkt eine Erhöhung der Regelvergütung um --,-- €.

2.
Sanierungsbemühungen/Durchführung der erfolgreichen übertragenden Sanierung
Ein Zuschlag zur Regelvergütung wird von dem Antragsteller mit Blick auf seine Bemühungen um eine übertragende Sanierung in Ansatz gebracht.
Nach der Entscheidung des BGH vom 10.03.2010 (IX ZB 122/08) gehören auch die Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen einen Zuschlag. Diese Kernaussage kann auch auf die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren übertragen werden.
Der Antragsteller hat bereits im Eröffnungsverfahren intensive Übernahmeverhandlungen mit dem Ziel geführt, eine dauerhafte Restrukturierung der Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu erreichen. Der entsprechende Arbeitsaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit einem Zuschlag von 25 % honoriert (vgl. Vergütungsbeschluss des AG Detmold vom 11.10.2021).
Mit Blick auf die Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei der beantragte abstrakte Zuschlag von 20 % als leistungsgerecht angesehen wird.
Der Ausgleichzuschlag wird wie folgt ermittelt:
[...]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag [...] von 3%.
Infolge des Zuschlags erhöht sich die Regelvergütung um --,-- €.

3.
Personalangelegenheiten: Abwicklung der Arbeitsverhältnisse/Bearbeitung des Insolvenzgeldes
Haben arbeitsrechtliche Fragen bzw. die Arbeitgeberfunktion den Insolvenzverwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen, kommt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV in Betracht (Zimmer, InsVV 2. Aufl., § 3 Rn. 25).
Die Aufgaben im Personalbereich, die die Umsetzung des Asset Deals betrafen, sind bereits unter dem Erhöhungstatbestand "übertragende Sanierung" berücksichtigt worden. Für einen eigenständigen Zuschlag verbleiben somit lediglich die administrativen Aufgaben.
Mit Blick auf die hohe Arbeitnehmerzahl (zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung insgesamt 121 Arbeitnehmer/innen) ist der beantragte Zuschlag von 50 % gerechtfertigt. Die Regelvergütung erhöht sich somit um --,-- €.

II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11). Die Regelvergütung mindert sich um --,-- €.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.

F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Die Saldierung von Zu- und Abschlägen führt rechnerisch zu einen Gesamtzuschlag von 63 %. Auch aufgrund einer wertenden Gesamtschau erscheint dieser Zuschlag für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.

G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt --,-- €.

Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 67 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.

H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]

I.
Vorsteuererstattung
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Vorsteuererstattung aus dem Vorschuss für die Vergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. --,-- € erhöht sich die Berechnungsgrundlage um --,-- € auf 228.077,46 €.

Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]

Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 02.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Vergütungsfestsetzung
  10. Masseunzulänglichkeit
  11. Masseunzulänglichkeit
  12. Sicherungsmaßnahme