Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe

Blomberg

Das Amtsgericht Detmold hat zur PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.10.2021, Aktenzeichen 10 IN 55/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 55/20
Registerbezug
Lemgo, HRB 5310
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
11.10.2021
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 55/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anette Hetzel

Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.

wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold, wie folgt festgesetzt:

Vergütung --,-- €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen --,-- €
Zwischensumme --,-- €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- € --,-- €
Endbetrag --,-- €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.04.2020 bis zum 30.06.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 07.04.2020 wurde durch Beschluss des AG Detmold vom 08.04.2020 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das im Auftrag des Insolvenzgerichts gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 01.07.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Die Schuldnerin war Teil der [...] und führte Distributions-Dienstleistungen, insbesondere für Printmedien, aus. Sie führte Zustellleistungen für Verlage und für einen privaten Post-Zustelldienst in dem Gebiet Süd-Ost-Lippe aus.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 beantragte der Verwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.

A.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Bei der Bestimmung der Berechnungsmasse ist eine zeitraumbezogene Betrachtung geboten und die Berechnungsgrundlage aus allen wirtschaftlichen Vermögenswerten der Schuldnerin zu bilden, mit denen sich der vorläufige Verwalter im Laufe des Eröffnungsverfahrens befasst hat.
Von dem Wertermittlungsstichtag sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 23/07).
Dieser Auflage ist der Antragsteller nachgekommen. Er hat im Vergütungsantrag die Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens berücksichtigt.

Verbindlichkeiten der Schuldnerin bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Allerdings ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b InsVV für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters analog anwendbar, wenn der vorläufige Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der "schwache" vorläufige Verwalter die Fortführung durch die Schuldnerin überwacht. Damit ist nur das bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage einzustellen (BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 160/06).

Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren uneingeschränkt fortgeführt.
Mit der Unternehmensfortführung wurde ein positives Betriebsergebnis erzielt i.H.v. 124.266,15 €.
Der Betriebsüberschuss ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:
Fortführungsbedingte Einnahmen bis zur Verfahrenseröffnung 216.255,41 €
+ Nachlaufende Einnahmen aus der Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung --,-- €
Gesamteinnahmen: 216.255,41 €

. /. Betriebsbedingte Ausgaben für Fortführung bis zur Verfahrenseröffnung (einschließlich der Kosten der Insolvenzgeldvorfinanzierung) 60.555,40 €
. /. Nachlaufende betriebsbedingte Ausgaben inkl. Umsatzsteuer (§ 55 Abs. 4 InsO) nach Insolvenzeröffnung 31.433,86 €
Gesamtausgaben: 91.989,26 €

Überschuss aus Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren 124.266,15 €

Nach der von dem Antragsteller vorgelegten und geprüften Rechnungslegung und unter Berücksichtigung der im eröffneten Verfahren erzielten Verwertungsergebnisse bezog sich die Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter während des Eröffnungsverfahrens auf freie Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 236.031,05 €.

Die Berechnungsmasse setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
Immaterielle Vermögensgegenstände 20.000,00 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.000,00 €
Fuhrpark 36.000,00 €
Altforderungen 36.324,23 €
Überschuss Betriebsfortführung 124.266,15 €
Bankguthaben und Kassenbestand 18.440,67 €
Berechnungsgrundlage 236.031,05 €

B.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).

Auf Basis der festgestellten Berechnungsmasse ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 InsVV i.H.v. --,-- €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von --,-- € zu.

C.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im vorläufigen Verfahren wurde die [...] mit der Buchhaltung und der Erstellung von Lohnabrechnungen beauftragt und in Höhe von insgesamt 6.581,90 € netto aus dem Vermögen der Schuldnerin vergütet.
Eine Sonderausgabe liegt vor, wenn ein vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 60/13).
Die Delegation der handelsrechtlichen Buchhaltung betrifft eine Sonderausgabe (Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rz. 100 und § 4 Rn. 40; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, Teil A § 13 Rn. 6).
Auch bei den Tätigkeiten im Rahmen der Lohnbuchhaltung handelt es sich unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer um eine Sonderausgabe, da hierfür spezielle Fachkenntnisse und Software nötig sind. Im Übrigen beschäftigte bei Insolvenzantragsstellung die Schuldnerin 121 Arbeitnehmer/innen, sodass die Lohnbuchhaltungstätigkeiten bereits aus quantitativen Gesichtspunkten als Sonderausgabe zu qualifizieren sind.
Im Ergebnis ist somit eine Delegation von Regelaufgaben nicht festzustellen.

D.
Zu- und Abschläge
Durch § 11 Abs. 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind.
Diesen Abweichungen wird in Gestalt von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen. Diese Vorschrift ist über § 10 InsVV entsprechend anwendbar auf die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Bemessung erfolgt in der Regel in Höhe eines Bruchteils bzw. Multiplikators der Regelvergütung. Dabei muss bei der Bewertung der signifikanten Mehr- oder Minderbelastung des vorläufigen Verwalters auch die Höhe der Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Regelvergütung einbezogen werden.
I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein Gesamtzuschlag von 105 % ergäbe.
Von dem Antragsteller werden folgende Faktoren im Einzelnen angeführt:
Erhöhungstatbestände Faktor
Betriebsfortführung 20 %
Personalangelegenheiten 30 %
Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 %
Sanierungsbemühungen/Erhalt von Arbeitsplätzen 25 %

Als Zuschlagstatbestände sind vorliegend anzuerkennen:
1.
Betriebsfortführung
Einen zwingenden Zuschlag normiert § 3 Abs. 1 lit. b InsVV für den Fall, dass der (vorläufige) Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat.. Mit der Möglichkeit eines Zuschlags über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch einen etwa im Rahmen der Fortführung erwirtschafteten Überschuss wollte der Verordnungsgeber die Möglichkeit schaffen, den meist mit einer Unternehmensfortführung verbundenen erheblichen persönlichen Einsatz sowie die Übernahme erheblicher Risiken zusätzlich zu vergüten (Biersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rz. 11).
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Antragsteller die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin für die Dauer von fast drei Monaten überwacht und kontrolliert.
Der Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.2018 wies eine Bilanzsumme i.H.v. 146.755,71 € und Umsatzerlöse i.H.v. 1.076.176,30 € aus. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 121 Arbeitnehmer. Mithin ist die Schuldnerin nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Bei der Bemessung des Zuschlags sind die Größe des fortgeführten Unternehmens und die Dauer der Betriebsfortführung entscheidend.
In der Literatur wird in der Regel für die Fortführung eines Kleinunternehmens für die Dauer von bis zu drei Monaten ein Zuschlagsfaktor von 25 % anerkannt (vgl. die Synopse der Erhöhungstatbestände nach Faustregeltabellen in Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., 2016, Teil A § 5 Rn. 196, unter dem Stichwort "Unternehmensfortführung").
Hier ist zu beachten, dass bei Antragstellung das Unternehmen über einen Personalbestand von 121 Mitarbeitern/innen verfügte.
Mit Blick auf die hohe Arbeitnehmerzahl ist ein abstrakt angemessener Zuschlag von 40 % anzunehmen.
Die Gewährung eines Zuschlags für Betriebsfortführung bedarf einer Vergleichsrechnung, da § 3 Abs. 1 lit. b Alt. 1 InsVV darauf abstellt, dass nicht bereits die Masse größer geworden ist. Die Tatbestandsmerkmale der Betriebsfortführung und der fehlenden bzw. nicht ausreichenden "Massemehrung" (Erhöhung der Berechnungsgrundlage) müssen folglich kumulativ vorliegen (Zimmer, InsVV, Kommentar, § 3 Rn. 24, 32).
Diese Vergleichsrechnung stellt sich wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff):
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 40 % auf 21 % zu korrigieren.

2.
Personalwesen einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung
Angabegemäß haben die Arbeitgeberfunktion und arbeitsrechtliche Fragen den vorläufigen Insolvenzverwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen. Infolgedessen kann auch neben dem Zuschlag für die Betriebsfortführung eine Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV in Anspruch genommen werden.
Im Wesentlichen hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Schuldnerin über insgesamt 121 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügte, darunter eine Vielzahl von geringfügig Beschäftigten. Branchenbedingt war bei der Schuldnerin eine gewisse Fluktuation im Personalbereich festzustellen, sodass ein Wechsel in der Belegschaft der Normalität entsprach, was sich insbesondere auf die geringfügig Beschäftigten bezieht. Ein Betriebsrat war nicht vorhanden.
Coronabedingt konnte eine Betriebsversammlung nicht durchgeführt werden, sodass ohne eine Betriebsversammlung die rechtliche Stellung den betroffenen Arbeitnehmern nur mit einem erheblichen Zeitaufwand zu vermitteln war.
Außerdem ist im administrativen Bereich die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zu erwähnen, die ohne externe Hilfe ausschließlich über das Büro des Insolvenzverwalters abgewickelt wurde.
Infolge der überdurchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter/innen war die Arbeitgeberfunktion des Antragstellers aufwendiger und hat somit den Zuschlagsfaktor wertsteigernd beeinflusst. Dieser vergütungsrelevante Parameter rechtfertigt einen Zuschlagsfaktor von 45 %.
Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberfunktion auch in dem Zuschlag für die Betriebsfortführung integriert wurde.
Vorstehender Faktor ist nicht mit einer Massemehrung verbunden, sodass eine Vergleichsrechnung entfällt

3.
Übertragende Sanierung
Schließlich haben nach dem Vortrag des Antragstellers die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung und Investorengespräche seine Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Verwaltung geprägt.
Dazu ist selbst ein vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt auch ohne besondere Ermächtigung des Insolvenzgerichts befugt, weil diese Tätigkeiten als Bestandteil seiner Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern, anzusehen sind (vgl. Prasser, ZIP 2006, 675-676).
Der Arbeitsaufwand des Antragstellers für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung ist mit einem Zuschlagsfaktor von 25 % zu vergüten.

II.
Abschläge
Alle Kriterien des Regelfalls sind erfüllt, sodass keine Abschläge von der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (kurze Dauer, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung, keine Rechte Dritter - vergleiche Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rn. 73) in Betracht kommen.

E.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die weitere Bearbeitung der zugrunde zu legenden Vergütungssatz wie folgt:
Auch wenn das Gericht - wie hier geschehen - einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen.
Hier ist zu beachten, dass je umfangreicher die Gesamtvermögensmasse ist, desto eher wird ein tatsächlicher Mehraufwand auch bereits von der jeweiligen Staffelvergütung und ihrem degressiven Verlauf umfasst und abgegolten (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 11 Rn. 107).
Denn die Berechnungsgrundlage ist schon nach der Systematik der Regelungen in § 3 InsVV ein maßgebliche Aspekt bei der Findung angemessener Vergütungen. Faustregeltabellen sind kein geeigneter Maßstab der Angemessenheit, sie verstellen sogar im Gegenteil den notwendigen Blick auf die Besonderheiten und Unterschiede der jeweils festzusetzenden Vergütung, indem sie die höchst unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und damit den Hauptanker der betragsbezogenen Angemessenheit einer Vergütung ausblenden (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 1).
Die Überschneidung einzelner Zuschlagstatbestände wurde bereits bei der Bewertung der einzelnen Zuschläge berücksichtigt.
Unter Beachtung aller relevanten vergütungserhöhenden Faktoren, erachtet das Gericht somit eine Vergütung von insgesamt 116 % einer fiktiven Verwaltervergütung als angemessen.
Mit diesem Gesamtvergütungssatz hat das Insolvenzgericht namentlich die in erheblicher Weise arbeitsintensive und Zeit beanspruchende Unternehmensfortführung (und auch das damit verbundene Haftungsrisiko) während des Insolvenzantragsverfahrens ausreichend berücksichtigt.
Die besonderen Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der real angefallene Arbeitsaufwand sind mit dieser Entscheidung angemessen vergütet.

F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt --,-- € und ist antragsgemäß festzusetzen.

G.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.

10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 11.10.2021

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Vergütungsfestsetzung
  10. Masseunzulänglichkeit
  11. Masseunzulänglichkeit
  12. Sicherungsmaßnahme