Vergütungsfestsetzung

Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH

Rheine

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 78 IN 17/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 17/19
Registerbezug
Steinfurt, HRB 11004
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.09.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dirk Hofschulte
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 17/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11004 eingetragenen Private Handelsschule Middendorf
gemeinnützige GmbH, Sprickmannstr. 92 - 108, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Middendorf, Browerskamp 38, 49477 Ibbenbüren

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR

Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 23.07.2026 zurückgewiesen.Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.06.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse XXX EUR.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 29 Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 130 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.

Der in dem Zusammenhang geltend gemachte Zuschlag für die Fortführung des Schulbetriebs vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 und für die Abwicklung des Schulbetriebes in Höhe von 75 % wird allenfalls in Höhe von 30 % für angemessen erachtet.

Dabei wird an die mit gerichtlichem Schreiben vom 16.07.2026 erhobenen Einwendungen festgehalten. In diesem Schreiben heißt es:

"Hinsichtlich des Vergütungsfestsetzungsantrages für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter wird der geltend gemachte Zuschlag für die Fortführung des Schulbetriebes vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 und damit für die Dauer von lediglich einem Monat und die anschließende Abwicklung des Schulbetriebes bis Ende August 2109 in Höhe von 75 %, mithin in Höhe von XXX EUR, für zu hoch erachtet.
Inwieweit die Herbeiführung der Einigung mit der Bezirksregierung über die Einlagerung der Schülerakten und der Personalakten der Lehrer mit einem zuschlagswürdigen Mehraufwand verbunden war, erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht. Ggf. hierzu geführten Schriftverkehr mögen Sie bitte übersenden.
Im Übrigen konnten Sie bei der einmonatigen Fortführung des Schulbetriebes auf die bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen und auf bereits in diesem Verfahrensabschnitt getroffene Vereinbarungen/Absprachen mit der Bezirksregierung zurückgreifen, die die weitere Verhandlungen mit dieser nicht unwesentlich erleichtert haben dürften.
Ferner gilt es auch für diesen Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen, dass bei einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt(vgl. BGH, Beschluss vom 29.4.2021 - IX ZB 58/19 -).

In der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass die Zahl der Insolvenzgläubiger - hier unter 30 - und die Zahl der Aus- und Absonderungsrechte, die Zahl der einzuziehenden Forderungen gering bzw. weit unterdurchschnittlich war.

Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag allenfalls in Höhe von 30 % für angemessen erachtet."

An dieser Bewertung hat sich auch nach Kenntnisnahme des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 31.07.2026 nichts geändert.
Der mit diesem Schreiben seitens des Insolvenzverwalters erbrachte, ergänzende Vortrag stellt vornehmlich einen Tatsachen- und weniger einen zuschlagsbegründenden Tätigkeitsvortrag dar, der nicht dazu geeignet ist, einen höheren Zuschlag als 50 % zu rechtfertigen. Soweit von Diskussionen mit der Bezirksregierung bezüglich der Lehrerakten und der Notwendigkeit der Diskussion mit dem Geschäftsführer, der Bezirksregierung, Schulleitung und Insolvenzverwalter die Rede ist, ist dieser Vortrag zum Umfang der Diskussionen zudem nicht sonderlich konkret. Zudem war in der Angelegenheit mit dem Schulleiter aufgrund der Vielzahl der Sonderprobleme die Kanzlei ALPMANN FRÖHich mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Insolvenzverwalters beauftragt, von der der Insolvenzverwalter bei den zu führenden Diskussionen nicht unerheblich profitiert haben dürfte.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2025 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.

78 IN 17/19
Amtsgericht Münster, 25.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme