Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH

Rheine

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 78 IN 17/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 17/19
Registerbezug
Steinfurt, HRB 11004
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.09.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 17/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11004 eingetragenen Private Handelsschule Middendorf
gemeinnützige GmbH, Sprickmannstr. 92 - 108, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Middendorf, Browerskamp 38, 49477 Ibbenbüren

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR

Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 23.07.2025 zurückgewiesen.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.04.2019 bis zum 01.06.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.

Der in dem Zusammenhang geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung und alle Spezialprobleme in Höhe von 150 % wird allenfalls in Höhe von 50 % für angemessen erachtet.

Dabei wird an die mit gerichtlichem Schreiben vom 16.07.2026 erhobenen Einwendungen festgehalten. In diesem Schreiben heißt es:

"Ferner wird Ihnen mitgeteilt, dass der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung und alle Spezialprobleme, die sich im Schulbetrieb stellten, in Höhe von 150 %, demnach in Höhe von XXX EUR, für zu hoch erachtet wird.

"In der Gesamtschau des vorläufigen Insolvenzverfahrens gilt es schließlich zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens lediglich vom 03.04.2019 bis 01.06.2019 und damit nur einen Monat andauerte. Sie war damit weit unterdurchschnittlich.
Ebenso waren die Zahl der Insolvenzgläubiger - hier unter 30 - und die Zahl der Aus- und Absonderungsrechte - weit - unterdurchschnittlich.
Im Übrigen konnten Sie auf die bereits als Gutachter gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die Finanzierung der Betriebsfortführung in den Monaten Mai/Juni 2019 zurückgreifen, nachdem Ihnen zur Prüfung der monatlichen Kosten am 29.04.2019 eine Übersicht gegeben worden ist, aus denen sich ergab, dass die Kosten(inklusive Personalkosten) und eines Risikopuffers bei ca. XXX EUR liegen - s. Blatt 750 der Hauptakte -. Zudem fanden die ersten Gespräche mit den Beteiligten bereits vor der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung statt, so auch am 29.04.2019 - s. Blatt 749 der Hauptakte -.).
Ferner war die Betriebsfortführung nach Abschluss des 7-seitigen Vertrages vom 14.05.2019 - Blatt 199ff der Hauptakte - und nach Eingang der Zahlung des Abschlags für den Monat Mai 2019 am 16.05.2019 in Höhe von XXX EUR gewährleistet und damit bereits nach gut zwei Wochen.
Damit waren nach Ihren eigenen Angaben die großen Anfangsschwierigkeiten und die zwischenzeitlichen Unsicherheiten über die Möglichkeit der Fortführung beseitigt, und es kehrte deutliche Ruhe ein - s. Blatt 752 - ).
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass bei einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt(vgl. BGH, Beschluss vom 29.4.2021 - IX ZB 58/19 -).

Nach alledem wird allenfalls ein Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen erachtet."

An dieser Bewertung hat sich auch nach Kenntnisnahme des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 31.07.2026 nichts geändert.
Der mit diesem Schreiben seitens des Insolvenzverwalters erbrachte, ergänzende Vortrag stellt vornehmlich einen Tatsachen- und weniger einen zuschlagsbegründenden Tätigkeitsvortrag dar, der nicht dazu geeignet ist, einen höheren Zuschlag als 50 % zu rechtfertigen. Soweit von umfangreichen Maßnahmen und der Notwendigkeit der Rücksprache und regelmäßigen Rücksprache mit der Bezirksregierung die Rede ist, ist dieser Vortrag zudem nicht sonderlich konkret.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2025 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.

78 IN 17/19
Amtsgericht Münster, 25.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme