Sicherungsmaßnahme
Poligrat GmbH
München
Das Amtsgericht München hat zur Poligrat GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.06.2018, Aktenzeichen 1542 IN 1585/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Registerbezug
- München, HRB 69048
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 27.06.2018
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: 1542 IN 1585/18
In dem Verfahren über den Antrag d.
Poligrat GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und
Pießlinger-Schweiger Siegfried, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht München am 22.06.2018 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
|wird am 22.06.2018 um 16:00 Uhr ein vorläufiger Sachwalter bestellt, 270 a
Abs. 1 S. 2 InsO, der die Kassenführung (§ 275 II InsO) übernimmt. Die
Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren
zu eröffnen und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO anzuordnen.
Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt:
Herr Dr. Dipl.-Kfm. Max Liebig, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon:
+49(89)2554870, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2
S. 2 InsO.
Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters
eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die
zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nach Widerspruch des
vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2).
Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt von der Schuldnerin zu
verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter geleistet oder
entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2 InsO).
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs.
2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt
und einstweilen eingestellt.
Gemäß § 21 I InsO wird zur Sicherung des Schuldnervermögens angeordnet, daß die
Begründung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen
nur nach vorheriger Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter eingegangen
werden können, insoweit wird ein hierauf beschränkter Zustimmungsvorbehalt mit
Wirkung im Außenverhältnis angeordnet.
Der vorläufige Sachwalter wird desweiteren beauftragt, gemäß §§ 22a IV, 270c,
270a I S. 2 InsO geeignete Personen nach dem Maßstab der §§ 21 II 1a, 67 II
InsO für den vorläufigen Gläubigerausschuß vorzuschlagen.
Gründe:
Zum Schutz des Schuldnervermögens und zur Wahrung der Gläubigerinteressen ist
es erforderlich, daß zur zeitgerechten Überprüfung von Beauftragungen zu
Beratungsleistungen im Rahmen der Insolvenz und deren Kostenumfang über die
Sollvorschrift des § 275 I InsO hinaus durch vorherige Einbindung des
vorläufigen Sachwalters Klarheit bereits bei der Eingehung besteht und so im
Außenverhältnis wirksame, aber nicht veranlasste Entgeltverpflichtungen zur
Lasten der Masse vermieden werden können. Angabegemäß sollen ja noch keine
Beraterverträge geschlossen worden sein, so daß auch auf diesem Wege für die
Sachwaltung und das Gericht diese Regelung neben der vorrangigen Sicherung der
Masse einen zeitgerechte und optimale Unterrichtung ermöglicht, nachdem in
Sachen Darstellung der Haltung von Großgläubigern durchaus vermeidbare
Missverständnisse aufgetreten sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: 1542 IN 1585/18
In dem Verfahren über den Antrag d.
Poligrat GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und
Pießlinger-Schweiger Siegfried, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht München am 22.06.2018 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
|wird am 22.06.2018 um 16:00 Uhr ein vorläufiger Sachwalter bestellt, 270 a
Abs. 1 S. 2 InsO, der die Kassenführung (§ 275 II InsO) übernimmt. Die
Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren
zu eröffnen und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO anzuordnen.
Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt:
Herr Dr. Dipl.-Kfm. Max Liebig, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon:
+49(89)2554870, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2
S. 2 InsO.
Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters
eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die
zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nach Widerspruch des
vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2).
Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt von der Schuldnerin zu
verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter geleistet oder
entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2 InsO).
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs.
2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt
und einstweilen eingestellt.
Gemäß § 21 I InsO wird zur Sicherung des Schuldnervermögens angeordnet, daß die
Begründung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen
nur nach vorheriger Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter eingegangen
werden können, insoweit wird ein hierauf beschränkter Zustimmungsvorbehalt mit
Wirkung im Außenverhältnis angeordnet.
Der vorläufige Sachwalter wird desweiteren beauftragt, gemäß §§ 22a IV, 270c,
270a I S. 2 InsO geeignete Personen nach dem Maßstab der §§ 21 II 1a, 67 II
InsO für den vorläufigen Gläubigerausschuß vorzuschlagen.
Gründe:
Zum Schutz des Schuldnervermögens und zur Wahrung der Gläubigerinteressen ist
es erforderlich, daß zur zeitgerechten Überprüfung von Beauftragungen zu
Beratungsleistungen im Rahmen der Insolvenz und deren Kostenumfang über die
Sollvorschrift des § 275 I InsO hinaus durch vorherige Einbindung des
vorläufigen Sachwalters Klarheit bereits bei der Eingehung besteht und so im
Außenverhältnis wirksame, aber nicht veranlasste Entgeltverpflichtungen zur
Lasten der Masse vermieden werden können. Angabegemäß sollen ja noch keine
Beraterverträge geschlossen worden sein, so daß auch auf diesem Wege für die
Sachwaltung und das Gericht diese Regelung neben der vorrangigen Sicherung der
Masse einen zeitgerechte und optimale Unterrichtung ermöglicht, nachdem in
Sachen Darstellung der Haltung von Großgläubigern durchaus vermeidbare
Missverständnisse aufgetreten sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.