Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Pflegedienst A-Z GmbH

Dietzenbach

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur Pflegedienst A-Z GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2021, Aktenzeichen 8 IN 265/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 265/20
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 46749
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
28.10.2021
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Geschäftsnummer: 8 IN 265/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegedienst A-Z GmbH, Offenbacher Str. 62-64, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main, HRB 46749), vertr. d.: Andreas Sitko, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.

Festsetzungsbeschluss:

1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Zuschläge nach § 3 InsVV
3. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
4. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
5. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
6. XXXXX Euro Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, D 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/850 9693-0, Fax: 069/850 9693-29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.

Begründung:

I.
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert vergütet. Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten die in den §§ 1-10 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter dabei 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bzgl. des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO). Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist als Indiz für die Insolvenzmasse von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Bringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen in seinem Vergütungsantrag einen höheren Wert in Ansatz, so hat er glaubhaft darzulegen, dass der später erzielte Mehrerlös nicht auf eine erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens eingetretenen Entwicklung beruht, sondern nur der Wert erzielt worden ist, den der betreffende Gegenstand objektiv zuvor schon hatte (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2021, § 11 InsVV, Rn. 13 ff.). Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 97.885,48 EUR. Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag vom 20.07.2021 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.07.2021 beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen auf Grundlage der oben angeführten Berechnungsmasse. Insgesamt beantragt er eine Vergütung i. H. v. 47,8 % der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV zzgl. Auslagenpauschale i. H. v. XXXXX EUR und die jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer. Dabei macht der vorläufige Insolvenzverwalter neben der Regelvergütung einen Zuschlag gem. § 3 InsVV i. H. v. 22,8 % für die Betriebsfortführung geltend. Aus der Berechnungsmasse i. H. v. 97.885,48 EUR ergibt sich eine Regelvergütung i. H. v. XXXXX EUR gem. § 2 Abs. 1 InsVV. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, demnach i. H. v. XXXXX EUR.

II.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. §§ 11, 10, 3 InsVV Rechnung getragen werden.

a. Betriebsfortführung
Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrt für die Betriebsfortführung einen Zuschlag i. H. v. 22,8 %. Die Betriebsfortführung rechtfertigt in der Regel einen Zuschlag, da diese keine Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters darstellt und diese Aufgabe mit einem erheblichen Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter verbunden ist. Die Höhe des Zuschlags wird dabei auch von der Dauer des Eröffnungsverfahrens beeinflusst, da eine kurze Fortführung einen geringeren Zuschlag rechtfertigt als eine Fortführung über einen längeren Zeitraum (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2021, § 11 InsVV, Rn. 101 ff.). Im hiesigen Verfahren dauerte die Betriebsfortführung ca. 2 Monate (09.10.2020-01.12.2020). Ebenso ist zu beachten, dass es sich bei der Schuldnerin um ein eher kleines Unternehmen gem. § 267 HGB handelt. Dies rechtfertigt einen Zuschlag i. H. v. 15 % (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2021, § 11 InsVV, Rn. 101 ff.). Unter Berücksichtigung des Einzelfalls, wobei auf die Ausführungen im Vergütungsantrag vom 20.07.2021 Bezug genommen wird, wird ein weiterer Zuschlag i. H. v. insgesamt 10 % für die Betriebsfortführung als gerechtfertigt angesehen. Es wird für die Betriebsfortführung daher ein Zuschlag i. H. v. insgesamt 25 % als gerechtfertigt angesehen und gewährt. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung ist jedoch in eine Vergleichsberechnung einzubeziehen, wobei zu beachten ist, dass ein Zuschlag nur in Betracht kommt, wenn die Massemehrung aufgrund der Fortführung nicht schon zu einer entsprechenden Erhöhung führt, die über die Vergütung ohne die Überschüsse aus der Fortführung bei Berücksichtigung des entsprechenden Zuschlags liegt (BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08; BGH, Beschluss vom 21.09.2017, Az.: IX ZB 28/14; BGH, Beschluss vom 12.09.2019, Az.: IX ZB 65/19; BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: IX ZB 160/06; BGH, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: IX ZB 120/07; BGH, Beschluss vom 16.10.2008, Az.: IX ZB 179/07; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2021, § 11 InsVV, Rn. 101 ff.). Ein Zuschlag ist zu gewähren, wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne die Massemehrung verdient werden würde. In diesem Fall ist nämlich die bestehende Differenz durch den Zuschlag auszugleichen. Im Rahmen der Betriebsfortführung ist ein Überschuss entstanden, der bereits zu einer Massemehrung und einer Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters geführt hat.

Vergleichsberechnung

Überschuss aus Fortführung:
12.102,34 EUR
Masse ohne Überschuss aus Fortführung:
85.783,14 EUR
Masse mit Überschuss aus Fortführung:
97.885,48 EUR

Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV:

- ohne Überschuss (R1):
XXXXX EUR
- mit Überschuss (R2):
XXXXX EUR

Ermittlung Differenzbetrag:

R2 abzgl. R1:
XXXXX EUR
davon 25 % gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO (D1):
XXXXX EUR

Ermittlung Ausgleichszuschlag
(BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08)

Berechnungsgrundlage:
85.783,14 EUR

Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV:
XXXXX EUR
Zuschlag 25 % der Regelvergütung (Z1):
XXXXX EUR
Zuschlagsrest (Z1 abzgl. D1)
XXXXX EUR

Der Zuschlagsrest entspricht dabei einem Anteil i. H. v. (gerundet) 22,8 % der Regelvergütung R2. Daher ist der Zuschlag für die Betriebsfortführung auf 22,8 % als angemessen und gerechtfertigt zu kürzen.

III.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 Abs. 3 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate 15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.

IV.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 27.10.2021.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Schlusstermin
  5. Schlusstermin
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme