Aufhebung des Verfahrens

Orthopädie- und Chirurgiemechanik Verwaltungs GmbH Leipzig

Leipzig

Das Amtsgericht Leipzig hat zur Orthopädie- und Chirurgiemechanik Verwaltungs GmbH Leipzig eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.03.2020, Aktenzeichen 405 IN 2070/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen
405 IN 2070/19
Registerbezug
Leipzig, HRB 2987
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
18.03.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 405 IN 2070/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Orthopädie- und
Chirurgiemechanik Verwaltungs GmbH Leipzig, Portitzer Allee 8, 04329 Leipzig,
Amtsgericht Leipzig , HRB 2987
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Reichel

ergeht am 18.03.2020 nachfolgende Entscheidung:

1. Der auf Dienstag, den 24.03.2020 um 10.00 Uhr Sitzungssaal 056 anberaumte
Termin

wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.

3. Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über

|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters

|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

|die Wahl eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

|den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)

|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)

|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO)

|die Eigenverwaltung gemäß § 271 InsO

|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)

|sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind
durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum

21.04.2020

beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich
einzureichen.

Gründe

Aus dienstlichen Gründen war der Termin aufzuheben.

Die Anordnung der Durchführung eines mündlichen Termins wurde gem. § 5 Abs. II
Satz 3 InsO geändert. Das Verfahren ist schriftlich durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss kann das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gem. §11
Abs. 2 RpflG eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, wenn nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im
Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als
bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das
Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Soll
die Bekanntgabe im Ausland bewirkt werden, gilt das Schriftstück zwei Wochen
nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung dagegen eingelegt wird. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.Informationen hierzu können über das
Internetpotal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen
werden.

405 IN 2070/19 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 18.03.2020

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Forderungsprüfung
  5. Sicherungsmaßnahme