Insolvenzbekanntmachung
OCP GmbH
Bochum
Das Amtsgericht Bochum hat zur OCP GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.05.2021, Aktenzeichen 80 IN 454/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 454/18
- Registerbezug
- Bochum, HRB HRB 13453
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.05.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 454/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13453 eingetragenen
OCP GmbH, Feldstr. 4, 44867 Bochum, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Werner Rüegger, In der Mark 9, 44869 Bochum und Herrn
Michael Pohlschmidt, Im Vogelsang 95, 45527 Hattingen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fred Fiestelmann, Overwegstr. 24, 45879 Gelsenkirchen
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2,
74, 75 InsO) entspricht, ist der 31.05.2021.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Abstimmungsbeiträge
zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
Zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161
InsO), hier: Zustimmung zur Klageerhebung gegen die Geschäftsführung der
Schuldnerin nach § 64 GmbH a.F. . Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
an die Beteiligten zusammen mit dem Einberufungsbeschluss übersandten Antrag
auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 06.05.2021 nebst Beschlussantrag
verwiesen.Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Abstimmung besteht nicht.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil,
ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Dann gilt die Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§
5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 454/18
Amtsgericht Bochum, 14.05.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13453 eingetragenen
OCP GmbH, Feldstr. 4, 44867 Bochum, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Werner Rüegger, In der Mark 9, 44869 Bochum und Herrn
Michael Pohlschmidt, Im Vogelsang 95, 45527 Hattingen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fred Fiestelmann, Overwegstr. 24, 45879 Gelsenkirchen
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2,
74, 75 InsO) entspricht, ist der 31.05.2021.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Abstimmungsbeiträge
zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
Zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161
InsO), hier: Zustimmung zur Klageerhebung gegen die Geschäftsführung der
Schuldnerin nach § 64 GmbH a.F. . Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
an die Beteiligten zusammen mit dem Einberufungsbeschluss übersandten Antrag
auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 06.05.2021 nebst Beschlussantrag
verwiesen.Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Abstimmung besteht nicht.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil,
ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Dann gilt die Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§
5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 454/18
Amtsgericht Bochum, 14.05.2021
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Verteilungsverzeichnis
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Schlusstermin
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme