Vergütungsfestsetzung

OCP GmbH

Bochum

Das Amtsgericht Bochum hat zur OCP GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.02.2019, Aktenzeichen 80 IN 454/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 454/18
Registerbezug
Bochum, HRB HRB 13453
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.02.2019
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Hassan Ben Djemia

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 454/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13453 eingetragenen
OCP GmbH, Feldstr. 4, 44867 Bochum, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Werner Rüegger, In der Mark 9, 44869 Bochum und Herrn
Michael Pohlschmidt, Im Vogelsang 95, 45527 Hattingen

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Fred Fiestelmann, Overwegstr. 24, 45879 Gelsenkirchen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hassan Ben Djemia, Schaeferstraße 12, 44623
Herne

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Allgemeine
Bau-Chemie Ohlmeyer GmbH&Co. KG., Waddenhauser Str. 12-20, 32791 Lage, wie
folgt festgesetzt.

Vergütung xxx
Auslagen xxx
Zwischensumme xxx
zuzüglich 0 % Umsatzsteuer xxx
Endbetrag xxx

Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Die Auszahlung erfolgt
daher durch den Insolvenzverwalter.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem dargelegten Zeitaufwand für die Heranziehung des
Gläubigerausschussmitglieds Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 35 EUR bis 95 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes
ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von xxx angemessen ist. Für 7 Stunden näher
dargelegten Zeitaufwands der Heranziehung war die Vergütung daher festzusetzen
auf xxx.

Neben der Vergütung waren die entstandenen Auslagen in Höhe von xxx
festzusetzen.

Umsatzsteuer wurde nicht geltend gemacht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787
Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden.

80 IN 454/18
Amtsgericht Bochum, 14.02.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Schlusstermin
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Forderungsprüfung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Vergütungsfestsetzung
  13. Insolvenzbekanntmachung
  14. Eröffnung des Verfahrens
  15. Sicherungsmaßnahme