Sicherungsmaßnahme
Mühlenbach Gastronomie GmbH
Mülheim an der Ruhr
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Mühlenbach Gastronomie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2025, Aktenzeichen 620 IN 2319/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 2319/25
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 27269
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Axel Fohrmann
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen insbesondere des Landgasthofs Mühlenbach sowie die Betreuung von gastronomischen Einrichtungen aller Art. Ferner die Durchführung entsprechender Schulungsmaßnahmen aller Art und Eventmanagement.
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2319/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 27269 eingetragenen Mühlenbach Gastronomie GmbH, Hexberg 58, 45475 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathryn Stuckmann, Hingbergstraße 124, 45470 Mülheim an der Ruhr
ist am 07.10.2025, um 17:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Axel Fohrmann, Friedhofstraße 31-35, 45478 Mülheim an der Ruhr bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
620 IN 2319/25
Amtsgericht Duisburg, 07.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 27269 eingetragenen Mühlenbach Gastronomie GmbH, Hexberg 58, 45475 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kathryn Stuckmann, Hingbergstraße 124, 45470 Mülheim an der Ruhr
ist am 07.10.2025, um 17:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Axel Fohrmann, Friedhofstraße 31-35, 45478 Mülheim an der Ruhr bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
620 IN 2319/25
Amtsgericht Duisburg, 07.10.2025