Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
hagebaumarkt Mülheim an der Ruhr GmbH
Mülheim an der Ruhr
Das Amtsgericht Duisburg hat zur hagebaumarkt Mülheim an der Ruhr GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 620 IN 420/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 420/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 15199
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Stammkapital
- 511.291,88 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Betrieb von Bau- und Heimwerkermärkten, Gartencentern, der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, Holz- und Industriebedarf.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 420/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15199 eingetragenen hagebaumarkt Mülheim an der Ruhr GmbH, Weseler Str. 60, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Timo Buhren, Xantener Str. 7, 45479 Mülheim an der Ruhr und Herrn Hartmut Buhren, Xantener Str. 7, 45479 Mülheim an der Ruhr
Geschäftszweig: Betrieb von Bau- und Heimwerkermärkten, Gartencentern, der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, Holz- und Industriebedarf
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen - unter Zurückweisung des darüber hinaus gehenden Antrags - wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxx €
Zwischensumme xxxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxx € xxxx €
Endbetrag xxxx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.02.2026 bis zum 01.05.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 6.443.764,62 €. Wegen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird auf die Ausführungen im Vergütungsantrag vom 31.08.2026 verwiesen.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25% in Höhe von xxxx € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 175% und damit auf den Betrag von xxxx € gerechtfertigt.
Der vorläufige Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 31.08.2026 folgende Zuschläge (§§ 3, 10 InsVV) geltend:
- Betriebsfortführung (nach Vergleichsrechnung): 22%
- Mehrere Betriebsstätten - struktureller Koordinationsaufwand: 10%
- Betriebsbegriff / Vorbereitung der Schließungsentscheidung: 15%
- Insolvenzgeldvorfinanzierung / Schaffung der Rahmenbedingungen für die Unternehmensfortführung als Voraussetzung der Sanierung: 30%
- Absonderungsrechte Sparkasse Mülheim / Fortführungssicherung: 20%
- Vorläufiger Gläubigerausschuss (5 Sitzungen): 15%
- Absonderungsrechte hagebau (EVB, Erlösvereinbarung): 20%
- Vorbereitende Planarbeiten im Eröffnungsverfahren aufgrund des Beschlusses des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 09.04.2026: 20%
- Öffentlichkeitsarbeit als Unterstützung für die Betriebsfortführung (ZDF, WAZ): 10%
- Verhandlungserfolg hagebau - Erstmalige Akzeptanz Unternehmensfortführung / Erlösvereinbarung: 25%
- Mietrechtlicher Sanierungskomplex - Mietzinsreduzierung und Harbecke/Ratingen: 5%
- Steuerung des Investoren- und Alternativprozesses - Insolvenzplan als Ergebnis eines aktiv gesteuerten Entscheidungsprozesses: 10%
- Kassenprüfung - Beauftragung, Koordination und Unterlagenbereitstellung: 5%.
Statt der rechnerisch ermittelten Summe der Einzelzuschläge von 207% macht er einen Gesamtzuschlag von 190% geltend.
Das Gericht hält bei der erforderlichen Gesamtschau einen Gesamtzuschlag von lediglich 150% für gerechtfertigt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen darstellt, sondern ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz ist, so dass in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag zu bestimmen ist (vgl. BGHZ, 185, 353).
Das Gericht hat bei der Ermittlung des (Gesamt-)Zuschlags die zutreffenden Ausführungen des Verwalters zu seinen erheblich über dem Regelfall liegenden Tätigkeiten im Eröffnungsverfahren berücksichtigt. Dabei sind insbesondere die Komplexe der Betriebsfortführung sowie der Sanierungsbemühungen durch den vorläufigen Verwalter hervorzuheben.
Im Rahmen des Komplexes der Betriebsfortführung ist der Mehraufwand bedingt durch zwei von einander unabhängige Standorte und Vermieter, die Dauer von neun Wochen, die Verhandlungen mit der Hauptlieferantin über die Warenversorgung sowie die Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Kontoverbindung bei der Hausbank und die Öffentlichkeitsarbeit zuschlagserhöhend zu bewerten. Für die notwendigerweise vorzunehmende Vergleichsrechnung hat das Gericht insoweit einen Zuschlag von 60% zugrunde gelegt. Dieser reduziert sich durch den erzielten Überschuss auf 55,57%.
Darüberhinaus schlägt der Mehraufwand für Arbeitnehmerangelegenheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung bei 74 Arbeitnehmern zuschlagserhöhend zu Buche. Statt des beantragten Zuschlags von 30% hält das Gericht - auch im Hinblick auf die Einschaltung eines externen Dienstleisters für die Datenaufbereitung - einen Zuschlag von 20% für angemessen und ausreichend (vgl. LG Duisburg, ZInsO 2019, 344, Rz 28: 20% bei 100 Arbeitnehmern).
Unter den Komplex der Sanierungsbemühungen und Planvorbereitungen fallen insbesondere die Entscheidung über die Stilllegung des Standortes Ratingen und die Fortführung des Standortes in Mülheim, die Verhandlungen mit der Hauptlieferantin über eine (erstmalige) Sanierungslösung, die Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes mit Verhandlungen mit potentiellen Interessenten und schließlich die Ausarbeitung der Insolvenzplanstruktur noch im Eröffnungsverfahren. Den Sanierungskomplex als prägenden Faktor des Eröffnungsverfahrens bewertet das Gericht hier insgesamt mit einem Zuschlag von 70%.
Für die Zusammenarbeit und Koordination des vorläufigen Gläubigerausschusses steht dem Verwalter ebenfalls ein Zuschlag zu, jedoch nur in geringer Höhe, da ein Gläubigerausschuss den Verwalter auch entlastet (vgl. LG Duisburg, a.a.O. Rz 29: 5%; BGHZ 211, 225, Rz 76). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass hier zwar fünf Sitzungen in neun Wochen stattfanden, der Gläubigerausschuss aber lediglich mit drei, dafür "professionellen" Mitgliedern mit besonderer Sachkunde besetzt war. Das Gericht hält daher einen Zuschlag von 10% für ausreichend und bereits großzügig bemessen.
Für den Komplex der Aus-und Absonderungsrechte ist nach Ansicht des Gerichts indes kein gesonderter Zuschlag zu berücksichtigen. Voraussetzung für einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist, dass kein entsprechender Mehrbetrag für die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV angefallen ist. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters bezieht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV die Gegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, bereits in voller Höhe mit ein, sofern - wie hier - sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Aus- und Absonderungsrechte machen an der hier zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage von 6.443.764,62 EUR einen Anteil von 90,9% aus und werden damit durch die deutlich höhere Masse bereits angemessen und ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH v. 11.05.2006, IX ZB 249/04; AG München, ZInsO 2026, 500). Für die Ermittlung und die Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte kann der vorläufige Verwalter zudem auf seine Feststellungen als Sachverständiger zurückgreifen, für welche er gesondert vergütet wurde.
Bei der Gesamtschau hat das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen (z.B. zwischen den o.g. Komplexen Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen), den Synergieeffekten für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters durch den Einsatz von externen Dienstleistern in mehreren Bereichen, die zusätzlich unmittelbar aus der Masse vergütet werden, und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung, die letztlich dem Schutz der Masse vor Auszehrung dient, einen Gesamtzuschlag von 150% für angemessen, aber auch ausreichend bestimmt.
Zu der Regelvergütung von xxxx EUR kommt somit ein Zuschlagsbetrag von xxxx EUR hinzu, so dass eine Gesamtvergütung von xxxx EUR festzusetzen ist. Im Übrigen war der Vergütungsantrag zurückzuweisen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C101 eingesehen werden.
620 IN 420/26
Amtsgericht Duisburg, 02.11.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15199 eingetragenen hagebaumarkt Mülheim an der Ruhr GmbH, Weseler Str. 60, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Timo Buhren, Xantener Str. 7, 45479 Mülheim an der Ruhr und Herrn Hartmut Buhren, Xantener Str. 7, 45479 Mülheim an der Ruhr
Geschäftszweig: Betrieb von Bau- und Heimwerkermärkten, Gartencentern, der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, Holz- und Industriebedarf
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen - unter Zurückweisung des darüber hinaus gehenden Antrags - wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxx €
Zwischensumme xxxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxx € xxxx €
Endbetrag xxxx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.02.2026 bis zum 01.05.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 6.443.764,62 €. Wegen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird auf die Ausführungen im Vergütungsantrag vom 31.08.2026 verwiesen.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25% in Höhe von xxxx € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 175% und damit auf den Betrag von xxxx € gerechtfertigt.
Der vorläufige Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 31.08.2026 folgende Zuschläge (§§ 3, 10 InsVV) geltend:
- Betriebsfortführung (nach Vergleichsrechnung): 22%
- Mehrere Betriebsstätten - struktureller Koordinationsaufwand: 10%
- Betriebsbegriff / Vorbereitung der Schließungsentscheidung: 15%
- Insolvenzgeldvorfinanzierung / Schaffung der Rahmenbedingungen für die Unternehmensfortführung als Voraussetzung der Sanierung: 30%
- Absonderungsrechte Sparkasse Mülheim / Fortführungssicherung: 20%
- Vorläufiger Gläubigerausschuss (5 Sitzungen): 15%
- Absonderungsrechte hagebau (EVB, Erlösvereinbarung): 20%
- Vorbereitende Planarbeiten im Eröffnungsverfahren aufgrund des Beschlusses des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 09.04.2026: 20%
- Öffentlichkeitsarbeit als Unterstützung für die Betriebsfortführung (ZDF, WAZ): 10%
- Verhandlungserfolg hagebau - Erstmalige Akzeptanz Unternehmensfortführung / Erlösvereinbarung: 25%
- Mietrechtlicher Sanierungskomplex - Mietzinsreduzierung und Harbecke/Ratingen: 5%
- Steuerung des Investoren- und Alternativprozesses - Insolvenzplan als Ergebnis eines aktiv gesteuerten Entscheidungsprozesses: 10%
- Kassenprüfung - Beauftragung, Koordination und Unterlagenbereitstellung: 5%.
Statt der rechnerisch ermittelten Summe der Einzelzuschläge von 207% macht er einen Gesamtzuschlag von 190% geltend.
Das Gericht hält bei der erforderlichen Gesamtschau einen Gesamtzuschlag von lediglich 150% für gerechtfertigt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen darstellt, sondern ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz ist, so dass in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag zu bestimmen ist (vgl. BGHZ, 185, 353).
Das Gericht hat bei der Ermittlung des (Gesamt-)Zuschlags die zutreffenden Ausführungen des Verwalters zu seinen erheblich über dem Regelfall liegenden Tätigkeiten im Eröffnungsverfahren berücksichtigt. Dabei sind insbesondere die Komplexe der Betriebsfortführung sowie der Sanierungsbemühungen durch den vorläufigen Verwalter hervorzuheben.
Im Rahmen des Komplexes der Betriebsfortführung ist der Mehraufwand bedingt durch zwei von einander unabhängige Standorte und Vermieter, die Dauer von neun Wochen, die Verhandlungen mit der Hauptlieferantin über die Warenversorgung sowie die Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Kontoverbindung bei der Hausbank und die Öffentlichkeitsarbeit zuschlagserhöhend zu bewerten. Für die notwendigerweise vorzunehmende Vergleichsrechnung hat das Gericht insoweit einen Zuschlag von 60% zugrunde gelegt. Dieser reduziert sich durch den erzielten Überschuss auf 55,57%.
Darüberhinaus schlägt der Mehraufwand für Arbeitnehmerangelegenheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung bei 74 Arbeitnehmern zuschlagserhöhend zu Buche. Statt des beantragten Zuschlags von 30% hält das Gericht - auch im Hinblick auf die Einschaltung eines externen Dienstleisters für die Datenaufbereitung - einen Zuschlag von 20% für angemessen und ausreichend (vgl. LG Duisburg, ZInsO 2019, 344, Rz 28: 20% bei 100 Arbeitnehmern).
Unter den Komplex der Sanierungsbemühungen und Planvorbereitungen fallen insbesondere die Entscheidung über die Stilllegung des Standortes Ratingen und die Fortführung des Standortes in Mülheim, die Verhandlungen mit der Hauptlieferantin über eine (erstmalige) Sanierungslösung, die Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes mit Verhandlungen mit potentiellen Interessenten und schließlich die Ausarbeitung der Insolvenzplanstruktur noch im Eröffnungsverfahren. Den Sanierungskomplex als prägenden Faktor des Eröffnungsverfahrens bewertet das Gericht hier insgesamt mit einem Zuschlag von 70%.
Für die Zusammenarbeit und Koordination des vorläufigen Gläubigerausschusses steht dem Verwalter ebenfalls ein Zuschlag zu, jedoch nur in geringer Höhe, da ein Gläubigerausschuss den Verwalter auch entlastet (vgl. LG Duisburg, a.a.O. Rz 29: 5%; BGHZ 211, 225, Rz 76). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass hier zwar fünf Sitzungen in neun Wochen stattfanden, der Gläubigerausschuss aber lediglich mit drei, dafür "professionellen" Mitgliedern mit besonderer Sachkunde besetzt war. Das Gericht hält daher einen Zuschlag von 10% für ausreichend und bereits großzügig bemessen.
Für den Komplex der Aus-und Absonderungsrechte ist nach Ansicht des Gerichts indes kein gesonderter Zuschlag zu berücksichtigen. Voraussetzung für einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist, dass kein entsprechender Mehrbetrag für die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV angefallen ist. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters bezieht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV die Gegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, bereits in voller Höhe mit ein, sofern - wie hier - sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Aus- und Absonderungsrechte machen an der hier zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage von 6.443.764,62 EUR einen Anteil von 90,9% aus und werden damit durch die deutlich höhere Masse bereits angemessen und ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH v. 11.05.2006, IX ZB 249/04; AG München, ZInsO 2026, 500). Für die Ermittlung und die Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte kann der vorläufige Verwalter zudem auf seine Feststellungen als Sachverständiger zurückgreifen, für welche er gesondert vergütet wurde.
Bei der Gesamtschau hat das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen (z.B. zwischen den o.g. Komplexen Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen), den Synergieeffekten für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters durch den Einsatz von externen Dienstleistern in mehreren Bereichen, die zusätzlich unmittelbar aus der Masse vergütet werden, und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung, die letztlich dem Schutz der Masse vor Auszehrung dient, einen Gesamtzuschlag von 150% für angemessen, aber auch ausreichend bestimmt.
Zu der Regelvergütung von xxxx EUR kommt somit ein Zuschlagsbetrag von xxxx EUR hinzu, so dass eine Gesamtvergütung von xxxx EUR festzusetzen ist. Im Übrigen war der Vergütungsantrag zurückzuweisen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C101 eingesehen werden.
620 IN 420/26
Amtsgericht Duisburg, 02.11.2026