Vergütungsfestsetzung

Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG

Kottenheim

Das Amtsgericht Mayen hat zur Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.04.2021, Aktenzeichen 7 IN 46/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 46/19
Registerbezug
Koblenz, HRA 20248
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
06.04.2021
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 7 IN 46/19 . In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736
Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248),

vertreten durch:

die Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1,
56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter),

diese vertreten durch:

Michael Grebe, Einsteinstr. 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),

ist ein Vorschuß auf Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch
Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:

a) ??? Euro auf die Vergütung,

b) ??? Euro 19 % Umsatzsteuer darauf,

c) ??? Euro auf die Auslagen,

d) ??? Euro 19 % Umsatzsteuer darauf,

insgesamt ??? Euro aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Begründung:

Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses auf
seine Vergütung und auf die Auslagen in Höhe von 22.610,-- Euro beantragt. In
diesem Betrag ist die darauf entfallene Mehrwertsteuer enthalten. Das
Insolvenzverfahren wurde am 01.08.2019 eröffnet und der vorgenannte zum
Insolvenzverwalter bestellt.

Nachdem die Verfahrensdauer des Insolvenzverfahrens mehr als 6 Monate beträgt,
ist die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses zu erteilen. Bei der Berechnung
des Vorschusses wird antragsgemäß von einer Aktivmasse von 96.460,30 €
auszugehen. Der Vorschuss beträgt ca. 65 % der Regelgebühr, da die Tätigkeiten
des Insolvenzverwalters im Verfahren, nach Maßgabe des letzten
Verwalterberichts vom 15.03.2021 aller Wahrscheinlichkeit nach zum angegebenen
Vomhundertsatz erledigt sind.

Das Gericht hat hierbei die vom Insolvenzverwalter in seinem Antrag
diesbezüglich zugrunde gelegten Angaben übernommen.

Sachliche Gründe, die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses in der
festgesetzten Höhe zu verweigern, bestanden nicht.

Die Auslagen sind entstanden und wurden dabei, unter Beschränkung auf die
Grund- und Regelgebühr, voll erstattet und zwar für insgesamt 2 Jahre, mithin
25 % der Grund- und Regelgebühr.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung
gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht
Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Mayen, 31.03.2021

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme