Eröffnung des Verfahrens
Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG
Kottenheim
Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 05.07.2021, Aktenzeichen 7 IN 46/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 46/19
- Registerbezug
- Koblenz, HRA 20248
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 05.07.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 7 IN 46/19. In dem Insolvenzverfahren Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248), vertr. d.: 1. Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Grebe, Einsteinstr. 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
1. ??? € Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen zuzüglich
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. ??? € Gesamtbetrag
6. ??? € bereits festgesetzter Vorschuss hierauf
-------------------
7. ergebend ? ? ? € Restvergütung
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Begründung:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.06.2019 angeordnet; das Verfahren wurde am 01.08.2019 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 2 Monate.
Der Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung wurde bereits 2 Wochen nach Eröffnung gestellt, zu einem Zeitpunkt, als im Wesentlichen noch nicht klar war, ob und in welchem Umfange die Prognosen und Einschätzungen hinsichtlich der Wertigkeit der einzelnen Massegegenstände, welche der vorläufige Verwalter, der zugleich als Gutachter bestellt war, dereinst eintreten würden. Hieran hat sich bis dato noch nichts Wesentliches geändert. Die endgültige Feststellung der Berechnungsgrundlage vermag das Gericht daher derzeit noch nicht vorzunehmen.
Dem vorläufigen Verwalter steht eine Vergütung zu.
Da die endgültige Berechnung im Wesentlichen noch nicht möglich ist und daher die endgültige Festsetzung der Vergütung des vorl. Verwalters untunlich erscheint, soll ein Vorschuß in der Höhe gewährt werden, in der sich die Prognosen des Verwalters bereits evaluiert haben oder jedenfalls mit allergrößter Wahrscheinlichkeit evaluieren werden.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 695.365,62 ausgegangen.
Dieser berechnet sich gemäß Summen- und Saldenliste vom 15.03.2021 wie folgt:
375.000,00 € Betriebsgrundstück ohne Berücksichtigung von Absonderungsrechten
+ 27.289,35 € Altforderungseinzug
+ 33.313,70 € Betriebsfortführungsgewinn
+ 991,76 € Kontenübernahme
+ 4.512,07 € Beitragsrückerstattungen BG
+ 108.483,13 € Vorräte ohne Berücksichtigung von Absonderungsrechten
+ 145.775,61 € BGA ohne Berücksichtigung von Absonderungsrechten
--------------------------
= 695.365,62 €.
Der vorläufige Verwalter hat sich im Rahmen der Betriebsfortführung in erheblicher Weise mit den Absonderungsrechten beschäftigt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von € 41.657,31.
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 1 InsO daraus ein Bruchteil
in Höhe von 25 % zu.
Gemäß § 63 III InsO beträgt die Grundvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalter
25 % der einem endgültigen Verwalter zustehenden Vergütung.
Es waren folgende Zuschläge zu gewähren:
10 % für die Fortführung eines kleinen Betriebes mit 11 Arbeitnehmern .
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen Monat).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 04.07.2021.
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
1. ??? € Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen zuzüglich
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. ??? € Gesamtbetrag
6. ??? € bereits festgesetzter Vorschuss hierauf
-------------------
7. ergebend ? ? ? € Restvergütung
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Begründung:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.06.2019 angeordnet; das Verfahren wurde am 01.08.2019 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 2 Monate.
Der Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung wurde bereits 2 Wochen nach Eröffnung gestellt, zu einem Zeitpunkt, als im Wesentlichen noch nicht klar war, ob und in welchem Umfange die Prognosen und Einschätzungen hinsichtlich der Wertigkeit der einzelnen Massegegenstände, welche der vorläufige Verwalter, der zugleich als Gutachter bestellt war, dereinst eintreten würden. Hieran hat sich bis dato noch nichts Wesentliches geändert. Die endgültige Feststellung der Berechnungsgrundlage vermag das Gericht daher derzeit noch nicht vorzunehmen.
Dem vorläufigen Verwalter steht eine Vergütung zu.
Da die endgültige Berechnung im Wesentlichen noch nicht möglich ist und daher die endgültige Festsetzung der Vergütung des vorl. Verwalters untunlich erscheint, soll ein Vorschuß in der Höhe gewährt werden, in der sich die Prognosen des Verwalters bereits evaluiert haben oder jedenfalls mit allergrößter Wahrscheinlichkeit evaluieren werden.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 695.365,62 ausgegangen.
Dieser berechnet sich gemäß Summen- und Saldenliste vom 15.03.2021 wie folgt:
375.000,00 € Betriebsgrundstück ohne Berücksichtigung von Absonderungsrechten
+ 27.289,35 € Altforderungseinzug
+ 33.313,70 € Betriebsfortführungsgewinn
+ 991,76 € Kontenübernahme
+ 4.512,07 € Beitragsrückerstattungen BG
+ 108.483,13 € Vorräte ohne Berücksichtigung von Absonderungsrechten
+ 145.775,61 € BGA ohne Berücksichtigung von Absonderungsrechten
--------------------------
= 695.365,62 €.
Der vorläufige Verwalter hat sich im Rahmen der Betriebsfortführung in erheblicher Weise mit den Absonderungsrechten beschäftigt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von € 41.657,31.
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 1 InsO daraus ein Bruchteil
in Höhe von 25 % zu.
Gemäß § 63 III InsO beträgt die Grundvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalter
25 % der einem endgültigen Verwalter zustehenden Vergütung.
Es waren folgende Zuschläge zu gewähren:
10 % für die Fortführung eines kleinen Betriebes mit 11 Arbeitnehmern .
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen Monat).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 04.07.2021.