Eröffnung des Verfahrens

Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG

Kottenheim

Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.04.2020, Aktenzeichen 7 IN 46/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 46/19
Registerbezug
Koblenz, HRA 20248
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
02.04.2020
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 7 IN 46/19 . In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736
Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248),

vertreten durch:

1. Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1,
56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter),

vertreten durch:

1.1. Michael Grebe, Einsteinstr. 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer), ist ein
Vorschuß auf Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch
Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:

Es wird dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5,
56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de die Zustimmung erteilt, gem. § 9 InsVV einen
Vorschuss in Höhe von

a) ??? Euro auf die Vergütung,

b) ??? Euro 19 % Umsatzsteuer darauf,

c) ??? Euro auf die Auslagen,

d) ??? Euro 19 % Umsatzsteuer darauf,

insgesamt ??? Euro

auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Begründung:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.06.2019 angeordnet; das
Verfahren wurde am 01.08.2019 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte
mithin etwa 2 Monate.

Der Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung wurde bereits 2
Wochen nach Eröffnung gestellt, zu einem Zeitpunkt, als im Wesentlichen noch
nicht klar war, ob und in welchem Umfange die Prognosen und Einschätzungen
hinsichtlich der Wertigkeit der einzelnen Massegegenstände, welche der
vorläufige Verwalter, der zugleich als Gutachter bestellt war, dereinst
eintreten würden. Hieran hat sich bis dato noch nichts Wesentliches geändert.
Die endgültige Feststellung der Berechnungsgrundlage vermag das Gericht daher
derzeit noch nicht vorzunehmen.

Dem vorläufigen Verwalter steht eine Vergütung zu.

Da die endgültige Berechnung im Wesentlichen noch nicht möglich ist und daher
die endgültige Festsetzung der Vergütung des vorl. Verwalters untunlich
erscheint, soll ein Vorschuß in der Höhe gewährt werden, in der sich die
Prognosen des Verwalters bereits evaluiert haben oder jedenfalls mit
allergrößter Wahrscheinlichkeit evaluieren werden.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des
Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 280.246,98 ausgegangen.

Dieser berechnet sich wie folgt:

- 200.000,00 € Betriebsgrundstück ohne Berücksichtigung von Absonderungsrechen

+ 24.545,71 € Altforderungseinzug

+ 33.313,70 € Betriebsfortführungsgewinn

+ 991,76 € Kontenübernahme

+ 4.512,07 € Beitragsrückerstattungen BG

+ 1.264,38 € Vorräte

+ 15.619,36 € BGA

--------------------------

=280.246,98 €.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine
Grundvergütung in Höhe von € 31.157,41.

Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 1 InsO daraus ein Bruchteil

in Höhe von 25 % zu.

Gemäß § 63 III InsO beträgt die Grundvergütung eines vorläufigen
Insolvenzverwalter 25 % der einem endgültigen Verwalter zustehenden Vergütung.

Es waren folgende Zuschläge zu gewähren:

10 % für die Fortführung eines kleinen Betriebes mit 11 Arbeitnehmern .

Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr
der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen
Monat).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung
gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht
Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Mayen, den 01.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme