Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Malermeister Kraatz Sennestadt MKS GmbH & Co. KG

Bielefeld

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Malermeister Kraatz Sennestadt MKS GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 43 IN 178/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 178/20
Registerbezug
Bielefeld, HRA 15164
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 178/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15164 eingetragenen Malermeister Kraatz Sennestadt MKS GmbH & Co. KG, Lilienthalstraße 6, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragene MKS Verwaltungs GmbH, Lilienthalstraße 6, 33689 Bielefeld, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Borgstedt, und Herrn Herbert Kraatz,

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ines Cammann, Paderborner Str. 11, 33415 Verl

werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 16.04.2024 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 InsVV).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV.

Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse ... EUR.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 17 Gläubigern auf ... EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

Der Festsetzung ist folgende Berechnung zugrunde zu legen:

Die Berechnungsmasse ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Vorsteuererstattung und ohne Berücksichtigung von Aus-und Absonderungsrechten beträgt ... €.

Der Regelsatz hieraus beläuft sich auf ... €
Die Vergleichsrechnung zur Berechnung der Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wegen der Verwertung von Aus-und Absonderungsrechten führt, wie im Vergütungsantrag ausgeführt, nicht zu einer Erhöhung der Regelvergütung.
Zu berücksichtigen ist insoweit die Hälfte der in die Masse geflossene Feststellungspauschale mit ... €.

Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass bereits während des Eröffnungsverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung es Regelsatzes auf 150 % gerechtfertigt.

Ein Zuschlag für die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist aufgrund der zeitlichen Abläufe nur für den vorläufigen Insolvenzverwalter einschlägig. (BGH Beschluss vom 25.10.2007, IX ZP 55/06).
Es waren Differenzlöhne für nur fünf Arbeitnehmer zu berechnen und abzuwickeln, woraus sich keine, über das übliche Maß hinausgehende Arbeitsbelastung der Insolvenzverwalterin ableiten lässt..
Mit der Bearbeitung der Kündigungsschutzklage wurden externe Dienstleister beauftragt., so dass für den Bereich Arbeitnehmerangelegenheiten lediglich ein Zuschlag von insgesamt 0,1 Regelpunkten angemessen ist.

Durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist die Arbeit der Insolvenzverwalterin erheblich erleichtert worden.
Hierfür ist ein Abschlag von 0,1 Regelpunkten vorzunehmen.
Da es sich im hiesigen Verfahren im Großen und Ganzen durchaus um ein sogenanntes Normalverfahren handelt, ist im Rahmen der Gesamtschau die Festsetzung auf einen 1,5 fachen Regelsatz angemessen.

Gesamtregelvergütung unter Einbeziehung der zu erwartenden Vorsteuer:

1,5 facher Satz der Regelvergütung von ... € ... € zuzüglich Mehrvergütung 1/2 Feststellungspauschale ... €
zuzüglich pauschale Auslagen 30 % aus ... € ... €
Kosten beauftragter Zustellungen ... €
... €

Nach der Entscheidung des BGH vom 22.07.2021 - IX ZB 85/19 stellt die Kappungsgrenze von 50 Prozent der Feststellungskosten eine absolute Grenze dar.
Die Mehrvergütung kann nicht über diese Grenze hinaus erhöht werden, sodass der Teil der Regelvergütung, der sich aus der Mehrvergütung ergibt, durch Zuschläge nicht über 50 Prozent der Feststellungskosten hinaus erhöht werden darf. Daher ist die Mehrvergütung in einem letzten Rechenschritt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 stets auf höchstens 50 Prozent der Feststellungskosten zu begrenzen (BGH ZIP 2021, 1872).

Die Umsatzsteuer auf die Nettovergütung von ... € würde ... € betragen.
Unter Berücksichtigung der nicht steuerbaren Umsätze von 45.000 € ( 81,79 %) ergeben sich für die zu erwartende Vorsteuer folgende Beträge :
Vorsteuer ... €
abzüglich der Umsatzsteuer auf die Zustellungsauslagen ... €
Zwischensumme ... €
Hiervon zu berücksichtigen sind 81,79 % ... €

Die Berechnungsmasse erhöht sich somit um die zu erwartende Vorsteuer in Höhe insgesamt ... € auf ... €.

Der Regelsatz hieraus beläuft sich auf 30.419,82 €.
Die Vergleichsrechnung zur Berechnung der Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wegen der Verwertung von Aus-und Absonderungsrechten führt auch hier nicht zu einer Erhöhung der Regelvergütung, da Obergrenze die hälftige Feststellungspauschale ist.
Zu berücksichtigen ist insoweit die Hälfte der in die Masse geflossene Feststellungspauschale mit 357,00 €.

Gesamtregelvergütung unter Einbeziehung der zu erwartenden Vorsteuer:

1,5 facher Satz von ... € ... €
zuzüglich Mehrvergütung 1/2 Feststellungspauschale ... €
zzgl. pauschale Auslagen 30 % aus ... € ... €
Kosten beauftragter Zustellungen ... €
... €
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ... €
... €
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom ... verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.104 eingesehen werden.

43 IN 178/20
Amtsgericht Bielefeld, 14.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme