Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Malermeister Kraatz Sennestadt MKS GmbH & Co. KG
Bielefeld
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Malermeister Kraatz Sennestadt MKS GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.09.2020, Aktenzeichen 43 IN 178/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 178/20
- Registerbezug
- Bielefeld, HRA HRA 15164
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.09.2020
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 178/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15164 eingetragenen
Malermeister Kraatz Sennestadt MKS GmbH & Co. KG, Lilienthalstraße 6, 33689
Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
die MKS Verwaltungs GmbH, Lilienthalstraße 6, 33689 Bielefeld, diese vertreten
durch die Geschäftsführer Herbert Kraatz und Thomas Borgstedt
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norbert
Küpper, Paderborner Str. 11, 33415 Verl wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ...EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.03.2020 bis zum
01.05.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 175.000,00 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 25.000,00 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe
von 6250,00 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist - unter Bezugnahme auf das
Eröffnungsgutachten vom 27.04.2020 sowie den Vergütungsantrag vom 16.07.2020
die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von ... EUR
gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 16.07.2020 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
- ohne markierte Beträge -
Zusatz zur Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.104 eingesehen
werden.
43 IN 178/20
Amtsgericht Bielefeld, 07.09.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15164 eingetragenen
Malermeister Kraatz Sennestadt MKS GmbH & Co. KG, Lilienthalstraße 6, 33689
Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
die MKS Verwaltungs GmbH, Lilienthalstraße 6, 33689 Bielefeld, diese vertreten
durch die Geschäftsführer Herbert Kraatz und Thomas Borgstedt
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norbert
Küpper, Paderborner Str. 11, 33415 Verl wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ...EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.03.2020 bis zum
01.05.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 175.000,00 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 25.000,00 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe
von 6250,00 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist - unter Bezugnahme auf das
Eröffnungsgutachten vom 27.04.2020 sowie den Vergütungsantrag vom 16.07.2020
die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von ... EUR
gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 16.07.2020 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
- ohne markierte Beträge -
Zusatz zur Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.104 eingesehen
werden.
43 IN 178/20
Amtsgericht Bielefeld, 07.09.2020