Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

M&L Baudienstleistungen GmbH

Karlsruhe

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur M&L Baudienstleistungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.09.2026, Aktenzeichen 101 IN 535/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
101 IN 535/26
Registerbezug
Mannheim, HRB 743714
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
01.09.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Eisenflechten, Bautrocknung, Bodenverlegung, Beton- bohren und -schnitt, Baureinigung, Einbau genormter Baufertigteile, Bauhilfsarbeiten, Entrümpelungs- und Abrissarbeiten, Sanierungen.

Veröffentlichungstext

101 IN 535/26

In dem Verfahren über den Antrag

der BARMER
Bahnhofsplatz 3
73524 Schwäbisch Gmünd
Gz.: 80082416
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
M&L Baudienstleistungen GmbH
Nordbeckenstr. 8
76189 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Ivica Martinkovic
Nordbeckenstr. 9
76189 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 743714
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Rechtsanwalts Bidjan Payandeh, O3, 11+12, 68161 Mannheim wurden mit Beschluss vom 31.08.2026 gegen die Schuldnerin gemäß den §§ 26a, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der vorläufig verwalteten Insolvenzmasse wird nach Rechtskraft des Beschlusses gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.08.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 31.07.2026 bis zum 20.08.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung ab-hängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 Abs. 1InsO, §§ 1ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§§ 63 Abs. 3 S. 1 - 3 InsO, 11 Abs. 1 und 3 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 40.274,68 EUR. Somit beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung wäre es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 InsO auf 25 Prozent des Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx EUR festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich in seinem Vergütungsantrag angesichts der kurzen Dauer seiner Tätigkeit jedoch auf einen Bruchteil von 20 % beschränkt. Daher war die Vergütung auf xxx EUR festzusetzen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 31.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
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  4. Sicherungsmaßnahme
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