Restschuldbefreiung
Kraft, Marlene
Wanderup
Das Amtsgericht Flensburg hat zur Kraft, Marlene eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2026, Aktenzeichen 56 IN 177/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 177/23
- Registerbezug
- Flensburg, HRA 4602 FL
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 04.11.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
56 IN 177/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Marlene Kraft e.K., Taxi Clausen, Osterfeld 3, 24997 Wanderup
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 4602 FL
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 30.11.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung der Schuldnerin zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Treuhänder werden hierzu gehört.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 02.11.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Marlene Kraft e.K., Taxi Clausen, Osterfeld 3, 24997 Wanderup
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 4602 FL
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 30.11.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung der Schuldnerin zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Treuhänder werden hierzu gehört.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 02.11.2026