Forderungsprüfung
Kompakt Verlagsgesellschaft Verwaltungs-GmbH
Sylt
Das Amtsgericht Flensburg hat zur Kompakt Verlagsgesellschaft Verwaltungs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.09.2025, Aktenzeichen 56 IN 56/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 56/25
- Registerbezug
- Flensburg, HRB 14575 FL
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 26.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personengesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen für die "Kompakt Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG".
- Branchenindikator
- Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
56 IN 56/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kompakt Verlagsgesellschaft Verwaltungs-GmbH, Kirchenweg 26, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Wiegand
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14575 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KBHC - Kanzlei Borowiak Hamann Christiansen Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Johnsallee 7, 20148 Hamburg, Gz.: 165/24 B25
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 2 durch den Sonderinsolvenzverwalter, Rechtsanwalt Nicolas Grimm erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 23.09.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kompakt Verlagsgesellschaft Verwaltungs-GmbH, Kirchenweg 26, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Wiegand
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14575 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KBHC - Kanzlei Borowiak Hamann Christiansen Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Johnsallee 7, 20148 Hamburg, Gz.: 165/24 B25
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 2 durch den Sonderinsolvenzverwalter, Rechtsanwalt Nicolas Grimm erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 23.09.2025