Forderungsprüfung

Kompakt Verlagsgesellschaft Verwaltungs-GmbH

Sylt

Das Amtsgericht Flensburg hat zur Kompakt Verlagsgesellschaft Verwaltungs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.08.2025, Aktenzeichen 56 IN 56/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 56/25
Registerbezug
Flensburg, HRB 14575 FL
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
29.08.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personengesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen für die "Kompakt Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG".
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

56 IN 56/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kompakt Verlagsgesellschaft Verwaltungs-GmbH, Kirchenweg 26, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Wiegand
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14575 FL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KBHC - Kanzlei Borowiak Hamann Christiansen Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Johnsallee 7, 20148 Hamburg, Gz.: 165/24 B25

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Nicolas Grimm
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 86070
Telefax: 0461 8607185

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwältin Ute Nitschke als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu der lfd. Nr. 2 der Tabelle angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung der Insolvenzverwalterin.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 28.08.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
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