Vergütungsfestsetzung

KIFFE GmbH & Co. KG

Münster

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur KIFFE GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.05.2026, Aktenzeichen 74 IN 40/08.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
74 IN 40/08
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRA 58
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.05.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Michael Mönig

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 5091 eingetragene KIFFE-Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Burchard Turner, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster, und Frau Elke Turner-Kiffe, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR

Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 10.05.2023 zurückgewiesen.

Von der Nettovergütung sind nicht notwendigerweise begründete und zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigte, sonstige Masseverbindlichkeiten in Höhe von x EUR - netto - in Abzug zu bringen, so dass sich der Nettogesamtbetrag auf x EUR reduziert.

Von dem sich sodann ergebenden Gesamtbruttobetrag in Höhe von x EUR ist der entnommene Vorschuss in Höhe von x EUR in Abzug zu bringen, so dass noch offene x EUR zu entnehmen sind.Dieser noch offene Betrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2008 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach den gutachterlichen Feststellungen, die sich das Insolvenzgericht zu eigen macht, beträgt die Masse voraussichtlich unter Berücksichtigung noch zu erwartender Vorsteuer aus der restlichen Vergütung des Verwalters x EUR(s. Seite 116 des Gutachtens - S. 148 des Sonderbandes Gutachten Prüfung Schlussrechnung -).Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach x EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 160 Gläubigern auf x EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

Der Regelvergütung ist ferner die Zusatzvergütung für die Bearbeitung der drittrechtsbelasteten Vermögensgegenstände in Höhe von 50 % des Betrages, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen sind gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV in Höhe von x EUR hinzuzurechnen, so dass sich eine Regelvergütung inklusive vorgenanntem Mehrbetrag in Höhe von x EUR ergibt.Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes inklusive Mehrvergütung und damit auf den Betrag von x EUR gerechtfertigt.

Dabei ist der geltend gemachte Zuschlag für die hohe Gläubigerzahl, hier 168, in Höhe von 5 % zurückzuweisen, da in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen ist, dass bereits im Eröffnungsverfahren nicht unerhebliche Verwertungstätigkeiten entfaltet worden sind und im eröffneten Insolvenzverfahren umfangreiche Verwertungstätigkeiten durch die hiermit beauftragte Firma x erledigt worden sind, so dass allenfalls die Regelvergütung inklusive Mehrvergütung für angemessen zu erachten ist. Dies wurde dem Insolvenzverwalter bereits mit gerichtlichem Schreiben vo 28.09.2023 - Blatt 2206 der Hauptakte - so mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 19.10.2023 - Blatt 2210f der Hauptakte -hat der Insolvenzverwalter nochmals auf den Mehraufwand abgestellt, ist jedoch auf den Einwand des Insolvenzgerichts, dass dieser aus den vorgenannten Gründen in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens nicht zuschlagsbegründend zu berücksichtigen ist, nicht eingegangen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den aktualisierten Vergütungsantrag vom 10.05.2023 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war entsprechend festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Unter Hinweis auf den BGH-Beschluss vom 11.11.2004 - Az. IX ZB 48/04 - sind nicht notwendigerweise begründete und zu Lasten der Masse berichtigte, sonstige Masseverbindlichkeiten in Abzug zu bringen, so auch hier in diesem Verfahren die für die Einleitung des Mahnverfahrens begründeten und zu Lasten der Masse beglichenen Rechtsanwaltskosten. Zu den Regelaufgaben eines jeden Insolvenzverwalters gehören schließlich die mit der Verwertung von Forderungen zusammenhängenden Basistätigkeiten wie außergerichtliche Forderungsschreiben bis hin zum Erlass des Vollstreckungsbescheids(s. BGH-Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -).

Insoweit handelt es sich um folgende Nettohonorare:

1. ./.x x EUR

2. ./. x x EUR

3. ./. x x EUR

4. ./. x x EUR

Die Stellungnahme des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 13.02.2026 ändert an dieser Einschätzung nichts. Wenn auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert wird, obliegt es dem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Regeltätigkeit gegebenenfalls auf die Titulierung dieser Forderungen im Wege der Durchführung des Mahnverfahrens hinzuwirken.

Ferner sind die nicht notwendigerweise begründeten Rechtsanwaltskosten für die Zwangsvollstreckung gegenüber x in Höhe von x EUR - netto - in Abzug
zu bringen. Schließlich gehören Maßnahmen des Forderungseinzugs durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann nicht zu den "besonderen Aufgaben" im Sinne des § 5 InsVV, wenn man einen Laien vorhalten würde, die Einschaltung eines Anwalts sei nicht nötig gewesen. Dies ist grundsätzlich bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung der Fall(s.a. InsVV-Kommentar Graeber/Graeber, 2. Auflage 2016, Rnr. 33 zu § 4). Besonderheiten beziehungsweise rechtliche Schwierigkeiten bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung wurden jedenfalls nicht vorgetragen - auch nicht mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13.02.2026.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

74 IN 40/08
Amtsgericht Münster, 05.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
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