Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
KIFFE GmbH & Co. KG
Münster
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur KIFFE GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.03.2026, Aktenzeichen 74 IN 40/08.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 74 IN 40/08
- Registerbezug
- Münster (Westfalen), HRA 58
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.03.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 5091 eingetragene KIFFE-Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Elke Turner-Kiffe, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster und Dr. Hans-Burchard Turner, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster
wird Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer, Wankelstraße 9, 50996 Köln, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter und zwar hinsichtlich der unter Ziffer 5.9.10 des Gutachtens der XXX vom 30.04.2025 - Seite 37 bis 39 - ermittelten Zahlungen nach Insolvenzeröffnung aus der Insolvenzmasse im Range einer Masseverbindlichkeit in Höhe von insgesamt 157.185,77 EUR(16.621,01 EUR + 140.564,76 EUR), ohne dass der Insolvenzverwalter hierzu durch entsprechenden Beschluss im Eröffnungsverfahren als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ermächtigt worden ist.
In diesem Bereich hat allein der Sonderinsolvenzverwalter die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 26.01.2026 unter anderem mitgeteilt, dass die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht kommt. In dem Zusammenhang wurde schließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter Folgendes mitgeteilt:
"Soweit Ihrerseits Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2008 auf Forderungen aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens erfolgt sind, ohne dass Sie hierzu durch richterlichen Beschluss ermächtigt worden sind, wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie als Insolvenzverwalter nicht berechtigt sind, einen Gläubiger aus dem Antragsverfahren ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss zu privilegieren
(""Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es nicht etwa vorrangig, von sich aus
für die volle Befriedigung solcher Gläubiger zu sorgen, die während des Eröffnungsverfahrens Leistungen an den Schuldner erbringen, während die Gläubiger
aus früheren Leistungen möglicherweise ganz leer ausgehen (vgl. Senatsurt. v.
12. November 1992 - IX ZR 68/92, NJW 1993, 1206 f; v. 25. März 1993 - IX ZR
164/92, NJW-RR 1993, 796, 797)."
Die Befriedigung von im Zeitraum der vorläufigen Insolvenz begründeten Forderungen ist nicht nur unzulässig, sondern insolvenzzweckwidrig.(s. BGH, Urt. v. 04.11.2004,
IX ZR 22/03, ZIP 2004, 2442 mit Berichtigungsbeschluss vom 21.01.2005)
"Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenzzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens."
Die Privilegierung von Gläubigern aus dem Antragsverfahren ist daher auch nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zulässig, sondern insolvenzzweckwidrig.
Höchstrichterlich ist darüber hinaus entschieden, dass ein Geschäftspartner selbst bei Zahlungszusagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht erwarten kann, dass ohne gerichtlichen Ermächtigungsbeschluss die Forderungen aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach der Insolvenzeröffnung im Range einer Masseverbindlichkeit beglichen werden.
Der Bundesgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass sich ein Vertrauen der Geschäftspartner im Antragsverfahren allein aus einer starken vorläufigen Verwaltung oder aus Einzelermächtigungen ergeben kann(s. BGH-Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01
("Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat - in § 22 Abs. 1 - nur die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit begleitendem allgemeinen Verfügungsverbot näher geregelt. Daran knüpft die Regelung des § 55 Abs. 2 InsO die Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners eines solchen vorläufigen Insolvenzverwalters an. Wird hingegen kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so bleibt die Ausgestaltung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 22 Abs. 2 InsO der Bestimmung des Insolvenzgerichts in jedem Einzelfall überlassen. Allenfalls an solchen Einzelanordnungen kann sich ein Vertrauen der Geschäftspartner ausrichten."
(BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 -, BGHZ 151, 353-374, Rn. 22)
Auf folgende Zahlungen trifft diese Beurteilung ganz oder teilweise zu:
Konto 3480 "Kosten vorl. Verfahren" - s. Seite 37 des XXX -Gutachtens -
21.11.2008 XXX Vorfinanzierung(23.08.-29.09.2008) 1.176,61 EUR
21.11.2008 XXX Vorfinanzierung(09.06.-22.08.2008) 1.603,53 EUR
12.03.2010 UB RE an XXX im vorf. Verf.
von Greven bezahlt 13.840,87 EUR
sowie weitere von der XXX-XXX aufgelistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 140.564,76 EUR - s. Seite 38 und 39 des XXX-Gutachtens -.
Ihre hierzu gegenüber der XXX abgegebene Stellungnahme mit Schreiben vom 18.09.2024 ist insoweit unzureichend, als dass argumentiert wird, dass ohne die Zahlung eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich gewesen wäre. Auch der Hinweis, dass im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Insolvenzverwaltung keine Beanstandungen erhoben worden sind, ändert an der rechtlichen Beurteilung wie oben ausgeführt nichts.
Es kommt vielmehr ggf. die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht zwecks Prüfung und Geltendmachung möglicher Haftungsansprüche gegen Sie als Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht ist im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter gemäß § 58 InsO schließlich berechtigt und verpflichtet, bei möglichen Haftungsansprüchen gegen den Insolvenzverwalter über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu entscheiden(NZI 2022, 153, beck-online).
Der Insolvenzverwalter ist bei Ausübung seines Amtes allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
Sie erhalten daher hiermit nach alledem Gelegenheit eine Stellungnahme zu möglichen Haftungsansprüchen gegen Sie als Insolvenzverwalter binnen drei Wochen abzugeben.
Im Übrigen wird Ihnen mitgeteilt, dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass nicht unwesentlich viele Belege fehlen, nachdem sie seinerzeit vorgelegen haben müssen bzw. dürften - s. Seite 32ff des XXX-Gutachtens - so liegt der Management-/Controlling-Dienstleistungs-Vertrag mit der XXX vom 30.06.2008 vor, nicht aber die dazugehörige Honorarrechnung über 27.250,62 EUR nebst Tätigkeitsnachweis. Zudem wurde diese Rechnung in unzulässiger Weise im Range einer Masseverbindlichkeit nach Insolvenzeröffnung beglichen. Haben Sie eine Erklärung dafür, dass diese und weitere Belege in nicht unwesentlicher Zahl fehlen bzw. nicht mehr vorgelegt werden können?
Ferner bleibt festzuhalten, dass honorierte Tätigkeit gegenüber der XXX im Rahmen der Vergütungsfestseztungsantragstellung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter keinerlei Erwähnung gefunden hat."
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich nach der Stellungnahme des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 24.02.2026 nichts geändert.
Die Zahlungen des Insolvenzverwalters waren indiziell insolvenzzweckwidrig - s. LG Münster, Beschluss vom 28.01.2026 - Az. 5 T 415/25 - .
Soweit der Insolvenzverwalter sich nunmehr darauf beruft, dass bei einem Schadensersatzanspruch gemäß § 60 Abs. 1 InsO im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ein rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen ist und damit eine Haftung ausscheidet, wenn die gleiche Schadensfolge auch bei pflichtgemäßem Verhalten seinerseits eingetreten wäre, ist festzuhalten, dass das Insolvenzgericht aus einem anderen, beim hiesigen Landgericht Münster anhängigen Haftungsprozess gegen einen anderen Insolvenzverwalter im Prozesstermin am 05.03.2026 zur Kenntnis genommen hat, dass in einem solchen Fall insolvenzzweckwidrigen Verhaltens des Insolvenzverwalters die Berufung auf eine Vorteilsanrechnung aus rechtmäßigem Alternativverhalten durch das Landgericht Münster in Person der vorsitzenden Richterin explizit infrage gestellt worden ist.
Nach alledem war die Sonderinsolvenzverwaltung wie oben tenoriert anzuordnen, da die tenorierten Zahlungen jedenfalls indiziell insolvenzzweckwidrig waren und auch keine hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte für das Insolvenzgericht bestehen, dass die Berufung auf Vorteilsanrechnung seitens des Insolvenzverwalters an der Haftung des Insolvenzverwalters etwas ändern könnte.
("Zu beachten ist, dass die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach dem Wortlaut des § 92 InsO das Bestehen von Haftungsansprüchen voraussetzt. Dies führt zu einem gewissen Zirkelschluss, wenn der Aufgabenkreis des Sonderinsolvenzverwalters aus "der Prüfung und gegebenenfalls der Geltendmachung" der Ansprüche besteht. Dieser Zirkel wird dadurch aufgelöst, dass für § 92 InsO hinreichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gesamtschadensersatzanspruch genügen. Eine richterliche Überzeugung vom Bestehen des Anspruches ist nicht erforderlich. Dass Ansprüche lediglich möglich oder nicht ausgeschlossen sind, genügt jedoch nicht."
(NZI 2022, 153, beck-online)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
("Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, NJW 2004, 67 = NZI 2004, 40 = ZVI 2004, 15 [17]) gebietet es, von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen."
(NZI 2007, 237, beck-online)
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 4847 Münster, Zimmer 222 B, eingesehen werden.
74 IN 40/08
Amtsgericht Münster, 26.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 5091 eingetragene KIFFE-Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Elke Turner-Kiffe, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster und Dr. Hans-Burchard Turner, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster
wird Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer, Wankelstraße 9, 50996 Köln, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter und zwar hinsichtlich der unter Ziffer 5.9.10 des Gutachtens der XXX vom 30.04.2025 - Seite 37 bis 39 - ermittelten Zahlungen nach Insolvenzeröffnung aus der Insolvenzmasse im Range einer Masseverbindlichkeit in Höhe von insgesamt 157.185,77 EUR(16.621,01 EUR + 140.564,76 EUR), ohne dass der Insolvenzverwalter hierzu durch entsprechenden Beschluss im Eröffnungsverfahren als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ermächtigt worden ist.
In diesem Bereich hat allein der Sonderinsolvenzverwalter die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 26.01.2026 unter anderem mitgeteilt, dass die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht kommt. In dem Zusammenhang wurde schließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter Folgendes mitgeteilt:
"Soweit Ihrerseits Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2008 auf Forderungen aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens erfolgt sind, ohne dass Sie hierzu durch richterlichen Beschluss ermächtigt worden sind, wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie als Insolvenzverwalter nicht berechtigt sind, einen Gläubiger aus dem Antragsverfahren ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss zu privilegieren
(""Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es nicht etwa vorrangig, von sich aus
für die volle Befriedigung solcher Gläubiger zu sorgen, die während des Eröffnungsverfahrens Leistungen an den Schuldner erbringen, während die Gläubiger
aus früheren Leistungen möglicherweise ganz leer ausgehen (vgl. Senatsurt. v.
12. November 1992 - IX ZR 68/92, NJW 1993, 1206 f; v. 25. März 1993 - IX ZR
164/92, NJW-RR 1993, 796, 797)."
Die Befriedigung von im Zeitraum der vorläufigen Insolvenz begründeten Forderungen ist nicht nur unzulässig, sondern insolvenzzweckwidrig.(s. BGH, Urt. v. 04.11.2004,
IX ZR 22/03, ZIP 2004, 2442 mit Berichtigungsbeschluss vom 21.01.2005)
"Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenzzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens."
Die Privilegierung von Gläubigern aus dem Antragsverfahren ist daher auch nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zulässig, sondern insolvenzzweckwidrig.
Höchstrichterlich ist darüber hinaus entschieden, dass ein Geschäftspartner selbst bei Zahlungszusagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht erwarten kann, dass ohne gerichtlichen Ermächtigungsbeschluss die Forderungen aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach der Insolvenzeröffnung im Range einer Masseverbindlichkeit beglichen werden.
Der Bundesgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass sich ein Vertrauen der Geschäftspartner im Antragsverfahren allein aus einer starken vorläufigen Verwaltung oder aus Einzelermächtigungen ergeben kann(s. BGH-Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01
("Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat - in § 22 Abs. 1 - nur die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit begleitendem allgemeinen Verfügungsverbot näher geregelt. Daran knüpft die Regelung des § 55 Abs. 2 InsO die Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners eines solchen vorläufigen Insolvenzverwalters an. Wird hingegen kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so bleibt die Ausgestaltung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 22 Abs. 2 InsO der Bestimmung des Insolvenzgerichts in jedem Einzelfall überlassen. Allenfalls an solchen Einzelanordnungen kann sich ein Vertrauen der Geschäftspartner ausrichten."
(BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 -, BGHZ 151, 353-374, Rn. 22)
Auf folgende Zahlungen trifft diese Beurteilung ganz oder teilweise zu:
Konto 3480 "Kosten vorl. Verfahren" - s. Seite 37 des XXX -Gutachtens -
21.11.2008 XXX Vorfinanzierung(23.08.-29.09.2008) 1.176,61 EUR
21.11.2008 XXX Vorfinanzierung(09.06.-22.08.2008) 1.603,53 EUR
12.03.2010 UB RE an XXX im vorf. Verf.
von Greven bezahlt 13.840,87 EUR
sowie weitere von der XXX-XXX aufgelistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 140.564,76 EUR - s. Seite 38 und 39 des XXX-Gutachtens -.
Ihre hierzu gegenüber der XXX abgegebene Stellungnahme mit Schreiben vom 18.09.2024 ist insoweit unzureichend, als dass argumentiert wird, dass ohne die Zahlung eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich gewesen wäre. Auch der Hinweis, dass im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Insolvenzverwaltung keine Beanstandungen erhoben worden sind, ändert an der rechtlichen Beurteilung wie oben ausgeführt nichts.
Es kommt vielmehr ggf. die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht zwecks Prüfung und Geltendmachung möglicher Haftungsansprüche gegen Sie als Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht ist im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter gemäß § 58 InsO schließlich berechtigt und verpflichtet, bei möglichen Haftungsansprüchen gegen den Insolvenzverwalter über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu entscheiden(NZI 2022, 153, beck-online).
Der Insolvenzverwalter ist bei Ausübung seines Amtes allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
Sie erhalten daher hiermit nach alledem Gelegenheit eine Stellungnahme zu möglichen Haftungsansprüchen gegen Sie als Insolvenzverwalter binnen drei Wochen abzugeben.
Im Übrigen wird Ihnen mitgeteilt, dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass nicht unwesentlich viele Belege fehlen, nachdem sie seinerzeit vorgelegen haben müssen bzw. dürften - s. Seite 32ff des XXX-Gutachtens - so liegt der Management-/Controlling-Dienstleistungs-Vertrag mit der XXX vom 30.06.2008 vor, nicht aber die dazugehörige Honorarrechnung über 27.250,62 EUR nebst Tätigkeitsnachweis. Zudem wurde diese Rechnung in unzulässiger Weise im Range einer Masseverbindlichkeit nach Insolvenzeröffnung beglichen. Haben Sie eine Erklärung dafür, dass diese und weitere Belege in nicht unwesentlicher Zahl fehlen bzw. nicht mehr vorgelegt werden können?
Ferner bleibt festzuhalten, dass honorierte Tätigkeit gegenüber der XXX im Rahmen der Vergütungsfestseztungsantragstellung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter keinerlei Erwähnung gefunden hat."
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich nach der Stellungnahme des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 24.02.2026 nichts geändert.
Die Zahlungen des Insolvenzverwalters waren indiziell insolvenzzweckwidrig - s. LG Münster, Beschluss vom 28.01.2026 - Az. 5 T 415/25 - .
Soweit der Insolvenzverwalter sich nunmehr darauf beruft, dass bei einem Schadensersatzanspruch gemäß § 60 Abs. 1 InsO im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ein rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen ist und damit eine Haftung ausscheidet, wenn die gleiche Schadensfolge auch bei pflichtgemäßem Verhalten seinerseits eingetreten wäre, ist festzuhalten, dass das Insolvenzgericht aus einem anderen, beim hiesigen Landgericht Münster anhängigen Haftungsprozess gegen einen anderen Insolvenzverwalter im Prozesstermin am 05.03.2026 zur Kenntnis genommen hat, dass in einem solchen Fall insolvenzzweckwidrigen Verhaltens des Insolvenzverwalters die Berufung auf eine Vorteilsanrechnung aus rechtmäßigem Alternativverhalten durch das Landgericht Münster in Person der vorsitzenden Richterin explizit infrage gestellt worden ist.
Nach alledem war die Sonderinsolvenzverwaltung wie oben tenoriert anzuordnen, da die tenorierten Zahlungen jedenfalls indiziell insolvenzzweckwidrig waren und auch keine hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte für das Insolvenzgericht bestehen, dass die Berufung auf Vorteilsanrechnung seitens des Insolvenzverwalters an der Haftung des Insolvenzverwalters etwas ändern könnte.
("Zu beachten ist, dass die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach dem Wortlaut des § 92 InsO das Bestehen von Haftungsansprüchen voraussetzt. Dies führt zu einem gewissen Zirkelschluss, wenn der Aufgabenkreis des Sonderinsolvenzverwalters aus "der Prüfung und gegebenenfalls der Geltendmachung" der Ansprüche besteht. Dieser Zirkel wird dadurch aufgelöst, dass für § 92 InsO hinreichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gesamtschadensersatzanspruch genügen. Eine richterliche Überzeugung vom Bestehen des Anspruches ist nicht erforderlich. Dass Ansprüche lediglich möglich oder nicht ausgeschlossen sind, genügt jedoch nicht."
(NZI 2022, 153, beck-online)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
("Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, NJW 2004, 67 = NZI 2004, 40 = ZVI 2004, 15 [17]) gebietet es, von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen."
(NZI 2007, 237, beck-online)
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 4847 Münster, Zimmer 222 B, eingesehen werden.
74 IN 40/08
Amtsgericht Münster, 26.03.2026