Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

KIFFE GmbH & Co. KG

Münster

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur KIFFE GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.03.2026, Aktenzeichen 74 IN 40/08.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
74 IN 40/08
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRA 58
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
19.03.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 5091 eingetragene KIFFE-Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Burchard Turner, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster, und Frau Elke Turner-Kiffe, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster,

wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster in Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 01.06.2010 gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV nunmehr wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 98.866,75 EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR

Der zu viel entnommene Betrag in Höhe von XXX EUR (XXX EUR - XXX EUR ist vom Insolvenzverwalter zurückzuerstatten beziehungsweise von der noch zu festzusetzenden und sodann zu entnehmenden Restvergütung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter in Abzug zu bringen.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.06.2008 bis zum 01.09.2008 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug nach Angaben des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 10.12.2008 - Blatt 631ff der Hauptakte - seinerzeit XXX EUR. Diesem Vergütungsfestsetzungantrag wurde schließlich durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2010 antragsgemäß entsprochen.
In dieser dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage in Höhe von XXX EUR war unter anderem das wertausschöpfend belastete Grundstück der Schuldnerin mit einem Schätzwert von XXX EUR enthalten.
Letztlich wurde die Immobilie jedoch lediglich zu einem Gesamtkaufpreis von XXX EUR veräußert (s.a. BEGUTA-Gutachten vom 30.04.2025 - Seite 55 - Blatt 57 des Sonderbandes Gutachten Prüfung Schlussrechnung), so dass die Wertdifferenz zwischen dem Schätzwert und dem realisierten Wert insoweit allein beachtliche XXX EUR beträgt.
Schlussendlich wurde infolge weiterer Abweichungen zu den tatsächlich realisierten Verwertungserlösen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unter Berücksichtigung der nachlaufenden Kosten aus dem Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Höhe von XXX EUR ein der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zugrunde zu legender Wert in Höhe von XXX EUR gutachterlich ermittelt -( s. BEGUTA Gutachten vom 30.04.2025 - Seite 147 - Blatt 149 des Sonderbandes Gutachten Prüfung Schlussrechnung), den sich das Insolvenzgericht nach eigener Plausibilitätsprüfung zu eigen macht.

Da die Wertdifferenz somit zum ursprünglich prognostizierten Wert mehr als 20 % beträgt, findet § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV Anwendung. Die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ist abändernd neu festzusetzen.
Soweit der Insolvenzverwalter zuletzt mit Schreiben vom 25.02.2026 im Rahmen der Bewertung der Immobilie der Schuldnerin unter Verweis auf BGH-Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 125/08 - entgegnet, dass eine eingetretene Wertminderung, die sich erst im Verlauf des eröffneten Verfahrens ergeben hat, nicht im Rahmen einer Wertkorrektur zulasten des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt werden kann, ist festzuhalten, dass sich der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang auf ein Wertgutachten des Architekten Dr. Ralf Engel vom 21.02.2008 - Blatt 2084ff - beruft, welches von der Schuldnerin drei Tage zuvor am 18.02.2008 in Auftrag gegeben worden ist. Der Wert der Immobilie wurde dabei mit XXX EUR gutachterlich ermittelt - s. Blatt 2112 der Hauptakte - Das Gutachten wurde demnach knapp 4 Monate vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erstellt.
Welche Faktoren erst nach Insolvenzeröffnung am 01.09.2008 zu einer Wertminderung geführt haben sollen, ist weiterhin weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 28.06.2023 - Blatt 2167 der Hauptakte - wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass festzuhalten ist, dass zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Verfahrens, d.h. auch bereits während des Eröffnungsverfahrens, jemals ein Kaufpreisangebot über XXX EUR abgegeben worden ist.
Die Marktbedingungen waren demnach von Anfang an ungünstig und haben sich nicht erst mit Eröffnung verschlechtert.
An dieser Einschätzung hat sich auch nach dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.02.2026 nichts geändert.

Nach alledem ist lediglich der letztlich realisierte Wert für die Immobilie in Höhe von XXX EUR zugrunde zulegen.Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR.Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Mit Beschluss vom 01.06.2010 wurden seinerzeit Zuschläge für die Betriebsfortführung in Höhe von 80 %, für das Personal in Höhe von 10 % und für Maßnahmen zur übertragenden Sanierung in Höhe von 5 %, mithin insgesamt 95 % geltend gemacht.

Diese seinerzeit gewährten Zuschläge sind mangels Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses für das Insolvenzgericht nicht bindend
Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses ist schließlich nicht ordnungsgemäß im Internet erfolgt. Am 02.06.2010 wurde lediglich Folgendes veröffentlicht:
"In dem Insolvenzverfahren .. sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden(§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschätsstelle des Amtsgerichts Münster... eingesehen werden."
Höchstrichterlich ist entschieden, dass damit keine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses bewirkt worden ist.

Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden(s. BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).

Dementsprechend ist die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nie in Gang gesetzt worden , so dass die Rechtskraft dieses Beschlusses bis heute nicht eingetreten ist und eine Neufestsetzung beziehungsweise in diesem Fall eine Reduzierung von seinerzeit gewährten Zuschlägen aufgrund der zum Ende des Insolvenzverfahrens nach Schlussrechnungslegung durch den Insolvenzverwalter gewonnenen Erkenntnissen grundsätzlich zulässig ist.
Sie ist auch in Bezug auf den Zuschlag für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren geboten, da erst im Wege der Prüfung der Rechnungslegung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktenkundig geworden ist, dass für den Zeitraum vom 10.06.2008 bis 31.08.2008 und damit nahezu für den gesamten Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein Management-/Controlling-Dienstleistungsvertrag mit der Dr. Lungstrass & Partner Managementberatung am 30.06.2008 abgeschlossen worden ist - s. Anl. 34 zu dem BEGUTA-Gutachten - Seite 278 des BEGUTA-Gutachtens - Blatt 434 des Sonderbandes II Gutachten Prüfung Schlussrechnung -.
Zu dem am 12.09.2008 aus der Insolvenzmasse in dem Zusammenhang an die Dr. Lungstrass & Partner Managementberatung daraufhin gezahlten Honorar in Höhe von XXX EUR konnte auf Nachfrage der BEGUTA GmbH und auch auf Nachfrage des Insolvenzgerichts seitens des Insolvenzverwalters weder eine Honorarrechnung noch ein Tätigkeitsnachweis übersandt werden(s. BEGUTA-Gutachten - Seite 113 - sowie Anlage 9 zu BEGUTA-Gutachten - Seite 5 des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 29.08.2024 -).
Soweit der Insolvenzverwalter im Rahmen der Zuschlagsbegründung für die Betriebsfortführung geltend gemacht hat, dass die Kontrolle und Sicherung der Filialen während der Betriebsfortführung einen erheblichen Mehraufwand dargestellt hat und er selbst nahezu täglich in den Betrieben der Insolvenzschuldnerin war, ist festzuhalten, dass laut vorgenanntem Controlling-Dienstleistungsvertrag gemäß § 2 "Managementziel" Herr Dr. Lungstrass als Controller auf Zeit nach den Notwendigkeiten der aktuellen Situation eingesetzt und nach den Weisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters alle notwendigen Schritte einleiten wird, ein wirksames Controlling bei KIFFE während des vorläufigen Insolvenzverfahrens sicherzustellen.
Offenbar hat der Insolvenzverwalter damit eine nicht unerhebliche, zuschlagsmindernde Zuarbeit durch einen Dritten/einen Dienstleister erfahren, die bisher mangels Angabe des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 10.12.2008 keine Berücksichtigung bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung gefunden hat beziehungsweise finden konnte.
(s. LG Münster Beschl. v. 18.2.2013 - 5 T 490/12, BeckRS 2013, 5906, beck-online
- amtlicher Leitsatz -
"Der Zuschlag von 30 % für die Betriebsfortführung ist angemessen, da die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der vorläufige Insolvenzverwalter durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung des Schuldnervermögens und Installierung eines Controllings etc. auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat).

Der Zuschlag für die Betriebsfortführung wird nach alledem allenfalls in Höhe von 50 % für angemessen erachtet, so dass der damit zu gewährende Gesamtzuschlag von 65%(50 % + 10 % + 5 %) beträgt und damit der Betrag von 98.116,75 EUR(XXX EUR x 0,9) gerechtfertigt ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

74 IN 40/08
Amtsgericht Münster, 18.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
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