Aufhebung des Verfahrens
Modemacher Münster e.V.
Münster
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Modemacher Münster e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.11.2026, Aktenzeichen 84 IN 16/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 84 IN 16/24
- Registerbezug
- Münster (Westfalen), VR 4495
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.11.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 16/24
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter VR 4495 eingetragenen Verein Modemacher Münster e.V., Echelmeyer Str. 1-2, 48163 Münster, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Maren Arndt, Dieckmannstraße 43, 48161 Münster und Herrn Uwe Kauert, Schloßfeld 138, 48308 Senden und Frau Monika Schuff, Mühlenkamp 8, 44532 Lünen und Herrn Frank Rheinboldt, Martin-Luther-Str. 18, 48147 Münster und Herrn Prof. Dr. Richard Merk, Franz-Knuckenberg-Str. 5, 25436 Uetersen
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
84 IN 16/24
Amtsgericht Münster, 30.10.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter VR 4495 eingetragenen Verein Modemacher Münster e.V., Echelmeyer Str. 1-2, 48163 Münster, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Maren Arndt, Dieckmannstraße 43, 48161 Münster und Herrn Uwe Kauert, Schloßfeld 138, 48308 Senden und Frau Monika Schuff, Mühlenkamp 8, 44532 Lünen und Herrn Frank Rheinboldt, Martin-Luther-Str. 18, 48147 Münster und Herrn Prof. Dr. Richard Merk, Franz-Knuckenberg-Str. 5, 25436 Uetersen
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
84 IN 16/24
Amtsgericht Münster, 30.10.2026