Aufhebung des Verfahrens
KEHAG Energiehandel GmbH
Oldenburg (Oldenburg)
Das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) hat zur KEHAG Energiehandel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.12.2022, Aktenzeichen 65 IN 24/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 21.12.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
65 IN 24/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEHAG Energiehandel GmbH, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 205848), vertr. d.: 1. Jan Kästner, c/o KEHAG Energiehandel GmbH, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), 2. Dr. Christian Kaufmann, Kanzlei PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Alter Stadthafen 3A, 26122 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), 3. Raik Müller, Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind von der Schuldnerin an den Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle zu zahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist das Verfahren nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Hier ist der Verkündungstermin zur beantragten Planbestätigung für den 27.12.2022 terminiert. Auf Basis der vorgelegten Summen- und Saldenliste/ Schlussrechnung mit Datum vom 11.11.2022 zum Stichtag 04.11.2022 ist der Wert der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sachwalters schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und beträgt 122.727.956,53 EUR. Die noch ausstehenden Zahlungseingänge sind tatsächlich zu erwarten und sind aufgrund der fundierten Schätzung in die Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich für einen Insolvenzverwalter gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Davon erhält der Sachwalter als Regelvergütung 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung gem. § 12 InsVV -mithin EUR -.
III.
Zusätzlich zu der Regelvergütung beantragt der Sachwalter Zuschläge auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalter in Höhe von insgesamt 120 % und begründet die einzelnen Zuschläge in seinem Vergütungsantrag sehr ausführlich. Durch die beantragten Zuschläge sollen die Tätigkeiten angemessen vergütet werden, die über das Maß der Tätigkeiten eines normalen Insolvenzverfahrens reichen.
Im Einzelnen beantragt der Sachwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung, die hohe Gläubigerzahl, die komplexe Buchhaltung und Überwachung des Zahlungsverkehrs, die Ausarbeitung eines Insolvenzplans, die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss sowie den Datenschutz, IT und Inflation. In der umfassenden begründeten Gesamtbetrachtung, wobei auch durch den Sachwalter ein deutlicher Abschlag berücksichtigt wurde, da der Sachwalter bereits als vorläufiger Sachwalter tätig war und entsprechend vergütet wurde, beantragt der Sachwalter letztlich in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 120 %. Bei Addition der einzelnen Zuschlagstatbestände seien Zuschläge in Höhe von 345 % gerechtfertigt.
Nach eingehender Prüfung der Einzelzuschläge und unter Abwägung der Gesamtumstände dieses außergewöhnlich umfangreichen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Gericht die beantragten Zuschläge gem. § 3 InsVV in der Gesamtschau auf insgesamt 120 % antragsgemäß festgesetzt. Dieser Erhöhungswert ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Sachwalter die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.
Im Ergebnis erfolgt eine antragsgemäße Festsetzung, wobei das Gericht in der Gesamtschau die beantragten Zuschläge in Teilen anders gewichtet hat und gewisse Zuschläge nicht in die Festsetzung mit einbezogen hat.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht in die Überlegungen zunächst die aktuelle Rechtssprechung des BGH in seinem Urteil vom 07.10.2021 Az. IX ZB 42/20 Rdnr. 16 einbezogen. Demnach kann bei größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Hier liegt mit 122.727.956,53 EUR eine exorbitant hohe Berechnungsgrundlage vor. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei größeren Verfahren mit einer hohen Berechnungsgrundlage umfangreichere Tätigkeiten anfallen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber bei dem Aufbau der Insolvenzverwaltervergütung berücksichtigt. Zuschläge auf die Vergütung können daher nur für die Tätigkeiten bewilligt werden, die wirklich überdurchschnittlich umfangreich und schwierig sind. Dabei ist bei der Höhe des Zuschlages neben der prozentualen Festsetzung, der sich daraus errechnende Betrag, stets in der Gesamtbetrachtung zu bewerten.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht ferner abgewogen, dass es sich um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt und hier über die Vergütung eines Sachwalters zu entscheiden ist. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist berücksichtigen, dass der Aufgabenzuschnitt eines Sachwalters eher Kontroll- und Überwachungstätigkeiten umfasst, wobei diese für die Gesamtdurchführung gerade dieses Insolvenzverfahrens sehr wichtig sind, auch andere Aufgaben wahrgenommen wurden und insgesamt auch angemessen zu vergüten sind.
Das Gericht hat besonders die äußerst umfangreichen Tätigkeiten im Rahmen der Ausarbeitung des Insolvenzplans berücksichtigt. Die Ausarbeitung des Plans sowie die Vorbereitung und Durchführung des Termins zur Abstimmung des Insolvenzplans hat das Gericht gewürdigt und als besonders zuschlagswürdig erachtet. Der Plan wurde auf Wunsch und Anregungen der Gläubiger bereits im Vorfeld zur Planabstimmung des Öfteren geändert, angepasst und ergänzt. Auch in der Gläubigerversammlung zur Abstimmung über den Insolvenzplan wurde dieser diskutiert und geändert. Diese umfangreichen Tätigkeiten hat das Gericht besonders in der Gesamtschau gewürdigt und als zuschlagfähig anerkannt. Zudem liegt hier mit mehr als 1.500 Tabellengläubigern, wobei viele Forderungen aus Schadensersatz angemeldet wurden und auch viele Forderungen bestritten wurden, eine äußerst umfangreiche Insolvenztabelle vor. Die Insolvenztabelle ist auch inhaltlich sehr anspruchsvoll zu bearbeiten, da viele Schadensersatzansprüche angemeldet wurden, die individuell zu bearbeiten sind. Diese Aspekte wurden in der Gesamtschau besonders einbezogen.
Nicht als zuschlagswürdig angesehen hat das Gericht den beantragten Zuschlag in Höhe von 5 % für IT-Sicherheit, Datenschutz und Inflationsausgleich. Bereits in den Berufsgrundsätzen der Insolvenzverwalter (VID Berufsgrundsätze) ist beschlossen und vereinbart, "dass eine effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren eine leistungsfähige Organisation erfordert. Der Insolvenzverwalter wird daher eine leistungsfähige und gerichtskompatible elektronische Datenverarbeitung unterhalten. Die Büroorganisation wird an den Erfordernissen eines modernen Qualitätsmanagements ausgerichtet (§ 5 Abs. 2 VID Berufsgrundsätze)." Die Übertragung dieses außergewöhnlichen Verfahrens (extrem hohe Insolvenzmasse und Anzahl der Gläubiger) an den ausgewählten Sachwalter setzt ein Vorhalten sowohl entsprechender Anzahl der Mitarbeiter als auch der fundierten Büroorganisation voraus und kann daher -da Grundvoraussetzung für die Beauftragung- nicht zuschlagsfähig sein. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren, das nach dem 01.01.2021 bei Gericht eingegangen ist und insofern nach dem neuen Vergütungsrecht berechnet wird. Auch wenn der Gesetzgeber die aktuelle Inflation nicht bedacht haben kann, so ist doch den Kostensteigerungen in der Vergangenheit durch die Anhebung der Gebührentabellen nebst Wertstufen Rechnung getragen. Zudem ist hier die extrem hohe Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, wonach nach hiesiger Auffassung trotz der derzeitigen hohen Inflation dieser Zuschlagstatbestand nicht besonders berücksichtigungsfähig sein kann.
Für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss hat das Gericht ebenfalls keinen gesonderten Zuschlag anerkannt. Dieser hat sich in diesem Verfahren sehr aktiv eingebracht und unterstützte sowohl die eigenverwaltende Geschäftsführung als auch den Sachwalter. Der Aspekt der Unterstützung und dem unmittelbaren Vortragen der Sichtweisen und Betrachten der Anliegen der Gläubiger wurde durch den Sachwalter aus Sicht des Gerichts in dem Antrag nicht hinreichend berücksichtigt.
Trotz der obigen Ausführungen zu dem Nichtanerkennen von beantragten Zuschlagstätigkeiten hat das Gericht im Ergebnis die vom Sachwalter beantragten Zuschläge in Höhe von 120 % antragsgemäß festgesetzt. Dabei schließt sich das Gericht ausdrücklich den Ausführungen und Abwägungen des Sachwalters an, inwieweit dieser berücksichtigt hat, dass der Sachwalter bereits als vorläufiger Sachwalter tätig war und für diese Tätigkeit eine gesonderte Vergütung erhalten hat.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 20.12.2022
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind von der Schuldnerin an den Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle zu zahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist das Verfahren nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Hier ist der Verkündungstermin zur beantragten Planbestätigung für den 27.12.2022 terminiert. Auf Basis der vorgelegten Summen- und Saldenliste/ Schlussrechnung mit Datum vom 11.11.2022 zum Stichtag 04.11.2022 ist der Wert der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sachwalters schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und beträgt 122.727.956,53 EUR. Die noch ausstehenden Zahlungseingänge sind tatsächlich zu erwarten und sind aufgrund der fundierten Schätzung in die Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich für einen Insolvenzverwalter gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Davon erhält der Sachwalter als Regelvergütung 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung gem. § 12 InsVV -mithin EUR -.
III.
Zusätzlich zu der Regelvergütung beantragt der Sachwalter Zuschläge auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalter in Höhe von insgesamt 120 % und begründet die einzelnen Zuschläge in seinem Vergütungsantrag sehr ausführlich. Durch die beantragten Zuschläge sollen die Tätigkeiten angemessen vergütet werden, die über das Maß der Tätigkeiten eines normalen Insolvenzverfahrens reichen.
Im Einzelnen beantragt der Sachwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung, die hohe Gläubigerzahl, die komplexe Buchhaltung und Überwachung des Zahlungsverkehrs, die Ausarbeitung eines Insolvenzplans, die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss sowie den Datenschutz, IT und Inflation. In der umfassenden begründeten Gesamtbetrachtung, wobei auch durch den Sachwalter ein deutlicher Abschlag berücksichtigt wurde, da der Sachwalter bereits als vorläufiger Sachwalter tätig war und entsprechend vergütet wurde, beantragt der Sachwalter letztlich in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 120 %. Bei Addition der einzelnen Zuschlagstatbestände seien Zuschläge in Höhe von 345 % gerechtfertigt.
Nach eingehender Prüfung der Einzelzuschläge und unter Abwägung der Gesamtumstände dieses außergewöhnlich umfangreichen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Gericht die beantragten Zuschläge gem. § 3 InsVV in der Gesamtschau auf insgesamt 120 % antragsgemäß festgesetzt. Dieser Erhöhungswert ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Sachwalter die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.
Im Ergebnis erfolgt eine antragsgemäße Festsetzung, wobei das Gericht in der Gesamtschau die beantragten Zuschläge in Teilen anders gewichtet hat und gewisse Zuschläge nicht in die Festsetzung mit einbezogen hat.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht in die Überlegungen zunächst die aktuelle Rechtssprechung des BGH in seinem Urteil vom 07.10.2021 Az. IX ZB 42/20 Rdnr. 16 einbezogen. Demnach kann bei größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Hier liegt mit 122.727.956,53 EUR eine exorbitant hohe Berechnungsgrundlage vor. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei größeren Verfahren mit einer hohen Berechnungsgrundlage umfangreichere Tätigkeiten anfallen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber bei dem Aufbau der Insolvenzverwaltervergütung berücksichtigt. Zuschläge auf die Vergütung können daher nur für die Tätigkeiten bewilligt werden, die wirklich überdurchschnittlich umfangreich und schwierig sind. Dabei ist bei der Höhe des Zuschlages neben der prozentualen Festsetzung, der sich daraus errechnende Betrag, stets in der Gesamtbetrachtung zu bewerten.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht ferner abgewogen, dass es sich um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt und hier über die Vergütung eines Sachwalters zu entscheiden ist. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist berücksichtigen, dass der Aufgabenzuschnitt eines Sachwalters eher Kontroll- und Überwachungstätigkeiten umfasst, wobei diese für die Gesamtdurchführung gerade dieses Insolvenzverfahrens sehr wichtig sind, auch andere Aufgaben wahrgenommen wurden und insgesamt auch angemessen zu vergüten sind.
Das Gericht hat besonders die äußerst umfangreichen Tätigkeiten im Rahmen der Ausarbeitung des Insolvenzplans berücksichtigt. Die Ausarbeitung des Plans sowie die Vorbereitung und Durchführung des Termins zur Abstimmung des Insolvenzplans hat das Gericht gewürdigt und als besonders zuschlagswürdig erachtet. Der Plan wurde auf Wunsch und Anregungen der Gläubiger bereits im Vorfeld zur Planabstimmung des Öfteren geändert, angepasst und ergänzt. Auch in der Gläubigerversammlung zur Abstimmung über den Insolvenzplan wurde dieser diskutiert und geändert. Diese umfangreichen Tätigkeiten hat das Gericht besonders in der Gesamtschau gewürdigt und als zuschlagfähig anerkannt. Zudem liegt hier mit mehr als 1.500 Tabellengläubigern, wobei viele Forderungen aus Schadensersatz angemeldet wurden und auch viele Forderungen bestritten wurden, eine äußerst umfangreiche Insolvenztabelle vor. Die Insolvenztabelle ist auch inhaltlich sehr anspruchsvoll zu bearbeiten, da viele Schadensersatzansprüche angemeldet wurden, die individuell zu bearbeiten sind. Diese Aspekte wurden in der Gesamtschau besonders einbezogen.
Nicht als zuschlagswürdig angesehen hat das Gericht den beantragten Zuschlag in Höhe von 5 % für IT-Sicherheit, Datenschutz und Inflationsausgleich. Bereits in den Berufsgrundsätzen der Insolvenzverwalter (VID Berufsgrundsätze) ist beschlossen und vereinbart, "dass eine effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren eine leistungsfähige Organisation erfordert. Der Insolvenzverwalter wird daher eine leistungsfähige und gerichtskompatible elektronische Datenverarbeitung unterhalten. Die Büroorganisation wird an den Erfordernissen eines modernen Qualitätsmanagements ausgerichtet (§ 5 Abs. 2 VID Berufsgrundsätze)." Die Übertragung dieses außergewöhnlichen Verfahrens (extrem hohe Insolvenzmasse und Anzahl der Gläubiger) an den ausgewählten Sachwalter setzt ein Vorhalten sowohl entsprechender Anzahl der Mitarbeiter als auch der fundierten Büroorganisation voraus und kann daher -da Grundvoraussetzung für die Beauftragung- nicht zuschlagsfähig sein. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren, das nach dem 01.01.2021 bei Gericht eingegangen ist und insofern nach dem neuen Vergütungsrecht berechnet wird. Auch wenn der Gesetzgeber die aktuelle Inflation nicht bedacht haben kann, so ist doch den Kostensteigerungen in der Vergangenheit durch die Anhebung der Gebührentabellen nebst Wertstufen Rechnung getragen. Zudem ist hier die extrem hohe Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, wonach nach hiesiger Auffassung trotz der derzeitigen hohen Inflation dieser Zuschlagstatbestand nicht besonders berücksichtigungsfähig sein kann.
Für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss hat das Gericht ebenfalls keinen gesonderten Zuschlag anerkannt. Dieser hat sich in diesem Verfahren sehr aktiv eingebracht und unterstützte sowohl die eigenverwaltende Geschäftsführung als auch den Sachwalter. Der Aspekt der Unterstützung und dem unmittelbaren Vortragen der Sichtweisen und Betrachten der Anliegen der Gläubiger wurde durch den Sachwalter aus Sicht des Gerichts in dem Antrag nicht hinreichend berücksichtigt.
Trotz der obigen Ausführungen zu dem Nichtanerkennen von beantragten Zuschlagstätigkeiten hat das Gericht im Ergebnis die vom Sachwalter beantragten Zuschläge in Höhe von 120 % antragsgemäß festgesetzt. Dabei schließt sich das Gericht ausdrücklich den Ausführungen und Abwägungen des Sachwalters an, inwieweit dieser berücksichtigt hat, dass der Sachwalter bereits als vorläufiger Sachwalter tätig war und für diese Tätigkeit eine gesonderte Vergütung erhalten hat.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 20.12.2022
Verfahrensverlauf
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzplan
- Insolvenzbekanntmachung
- Aufhebung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzplan
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Eröffnung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Sicherungsmaßnahme